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Amtsgericht Bonn·3C 356/00·18.03.2001

Frachtvergütung: Standgeld für 19 Stunden Wartezeit – Versäumnisurteil aufrechterhalten

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Standgeld für die 19-stündige Wartezeit eines 40‑Tonnen‑Lkw; die Beklagte zahlte während des Prozesses 580,00 DM. Das Amtsgericht bestätigt das Versäumnisurteil und erkennt eine Gesamtsumme von 1.542,80 DM zu, abzüglich der geleisteten Zahlung. Das Gericht stützt die Angemessenheit des Stundensatzes auf ein Gutachten und setzt Zinsen nach HGB fest.

Ausgang: Versäumnisurteil aufrechterhalten; Klägerin erhält restliche Frachtvergütung in Höhe von 962,80 DM zuzüglich Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Frachtführer kann nach den handelsrechtlichen Vorschriften eine angemessene Vergütung (Standgeld) für über die Entladezeit hinaus geleistete Wartezeiten verlangen (§§ 421, 412 Abs. 3 HGB).

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Bei teilweiser Erledigung durch Zahlung ist der während des Rechtsstreits geleistete Betrag auf den zuerkannten Anspruch anzurechnen und vermindert den vollstreckbaren Anspruch.

3

Fehlt ein üblicher Vergütungssatz, ist die angemessene Vergütung anhand objektiver Kriterien (Kapitalvorhaltekosten, Personalkosten, Gewinnzuschlag) zu ermitteln; ein sachverständiges Gutachten kann hierfür maßgeblich sein.

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Bei Handelsgeschäften sind Verzugszinsen nach den handelsrechtlichen Regelungen zu gewähren; der Gläubiger kann ab dem geltend gemachten Zeitpunkt Verzugszinsen verlangen (§ 352 HGB).

Relevante Normen
§ 495 a ZPO§ 343 ZPO§ 421 HGB§ 412 Abs. 3 HGB§ 352 HGB§ 91 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

wegen Frachtvergütung

hat das Amtsgericht Bonn

auf die mündliche Verhandlung vom

              19.02.2001

Für Recht erkannt:

1.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Achern vom 26.06.2000

- 1 C 195/00 - wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten abzüglich am 01.07.2000 gezahlter 580,00 DM.

2.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO -

Entscheidungsgründe

2

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Achern ist gemäߧ 343 ZPO aufrechtzuerhalten gewesen mit der Maßgabe, dass die während des Rechtsstreits gezahlten 580,00 DM von dem im Urteil zuerkannten Betrag abzuziehen sind.

3

Die Klage ist nämlich in vollem Umfange begründet, so dass der Klägerin über den schon erhaltenen Betrag von 580,00 DM noch weitere 962,80 DM zustehen.

4

Die Klägerin kann von der Beklagten nämlich gemäß §§ 421, 412 Absatz 3 HGB die Zahlung einer angemessenen Vergütung (Standgeld) dafür verlangen, dass ihr 40-Tonnen-Lkw mit Fahrer über die Entladezeit hinaus 19 Stunden hat auf die Entladung warten müssen. Insoweit ist die Zahlungspflicht der Beklagten zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagte hat durch die Zahlung von 580,00 DM ihre

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Verpflichtung zur Zahlung von Standgeld anerkannt.

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Soweit die Beklagte der Auffassung ist, mit Zahlung von 580,00 DM habe sie die angemessene Vergütung an die Klägerin gezahlt, trifft dies nicht zu. Aufgrund der Beweisaufnahme und des gesamten Inbegriffs der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägerin als angemessene Vergü tung für die 19 Stunden Wartezeit der von der Klägerin insgesamt geltend gemachte Betrag von 1.542,80 DM (inklusive 16 % Mehr -wertsteuer) zusteht, so dass die Klägerin noch den restlichen Betrag von 962,80 DM verlangen kann.

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Da sich eine übliche Vergütung nicht hat feststellen lassen, ist die angemessene Vergütung, die der Frachtführer redlicherweise hätte dafür forden können, dass er mit seinem Lastzug hat warten müssen, unter Berücksichtigung des Umstands, dass er Arbeits kraft und Kapital bereit hat halten müssen, zu ermitteln. Hierzu ist der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kapitalvorhaltekosten bei rund 39,00 DM pro Stunde und die Personalkosten bei rund 26,00 DM pro Stunde lie gen, wenn ein 40-Tonnen-Lastzug mit Fahrer bereitgehalten wird. Entsprechend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung eines Min destansatzes hinsichtlich Vorhaltekosten für Kapital und Perso nal 65,00 DM je Stunde anzusetzen sind. Hieraus schließt der Sachverständige, dass unter Berücksichtigung eventueller indivi dueller Gegebenheiten bei der Klage in dem von der Klägerin geltend gemachten Stundensatz von 70,00 DM je Stunde nicht als un redlich anzusehen ist.

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Das Gericht hat keine Bedenken, sich insoweit dem Sachverständigen anzuschließen. Soweit die Beklagte geltend macht, der Gut achter sei von einem Anschaffungspreis von 74.335,00 DM brutto für die Sattelzugmaschine und von 66.800,00 DM brutto für den Sattelanhänger ausgegangen, dies sei jedoch ein zu hoher An schaffungspreis, da für eine derartige Sattelzugmaschine mit Aufleger nicht mehr als 150.000,00 bis 160.000,00 DM gezahlt würden, veranlaßt dies das Gericht nicht, von den festgestellten Werten des Sachverständigen abzuweichen. Das Gericht geht näm lich davon aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 70,00 DM netto je Stunde die unterste Grenze dessen ist, was als angemessene Vergütung für eine einstündige Wartezeit eines 40-Tonnen-Lastzuges geschuldet wird. Dies wird deutlich, wenn das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen mit berücksichtigt wird. Dort ist für eine Stunde Wartezeit für einen Lkw ein Standgeld von netto 130,00 DM je Stunde angenommen worden. Dem gegenüber ist die Forderung der Klägerin außerordentlich maßvoll. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass die angemessene Vergütung nicht lediglich im Kapital- und Personalaufwand besteht, sondern dass im Rahmen  einer Vergütung  auch eine Gewinnspanne einzurechnen ist. Wird dies bei Festlegung  der angemessenen  Vergütung noch berücksichtigt, so ist der Einwand, die Vorhaltekosten von einem niedrigeren Anschaffungspreis für Zugmaschine und Anhänger zu berechnen ohne jede Bedeutung. Selbst bei einem wesentlich nied rigeren Anschaffungspreis für Zugmaschine und Anhänger ist bei Berücksichtigung der Einrechnung einer Gewinnspanne der von der Klägerin verlangte Betrag von netto 70,00 DM je Stunde das nie drigste, was man für die zur Verfügunghaltung eines 40-Tonnen Lastzuges mit Fahrer als Ausgleich redlicherweise erwarten kann.

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Demnach hat die gesamte Standgeldforderung für die Wartezeit von 19 Stunden insgesamt  1.542,80 DM inklusive 16 %  Mehrwertsteuer betragen.

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Hierauf hat die Beklagte gemäß § 352 HGB 5 % Zinsen ab dem von der Klägerin geltend gemachten Zeitpunkt (12.05.2000) geschuldet. In diesem Umfange ist das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Achern aufrechzuerhalten gewesen, abzüglich des am 01.07.2000 gezahlten Betrages von 580,00 DM.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Soweit sich  der Rechtsstreit durch Zahlung von 580,00 DM erledigt hat, ist es angemessen, dass die Beklagte ebenfalls die Kosten trägt. Die Klage ist nämlich ursprünglich begründet gewesen und erst durch die nachträgliche Zahlung  im Laufe des Rechtsstreits erledigt worden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

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§3 708 Nr. 11, 713 ZPO.