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Amtsgericht Bonn·39 VI 517/16·08.12.2019

Erbscheinsantrag: Widerruf eines Ehegattentestaments und Testierfähigkeit bei Palliativpatientin

ZivilrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einen Erbschein nach einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament und griff ein späteres notarielles Einzeltestament an. Streitpunkt waren die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2271 BGB), die Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) sowie die Formwirksamkeit der notariellen Unterschrift (§ 13 BeurkG, § 25 BeurkG). Das Gericht sah den überlebenden Ehegatten aufgrund ausdrücklicher Regelung nicht gebunden und hielt den Widerruf für wirksam. Testierunfähigkeit und Formmängel konnten nicht festgestellt werden; der Erbscheinsantrag wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Erbscheinsantrag nach dem gemeinschaftlichen Testament kostenpflichtig zurückgewiesen, da das spätere notarielle Einzeltestament wirksam ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments (§ 2271 BGB) entfällt, wenn die Ehegatten im Testament ausdrücklich die freie Widerruflichkeit bzw. Testierfreiheit des Überlebenden anordnen.

2

Wer sich im Erbscheinverfahren auf die Unwirksamkeit eines Testaments wegen Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) beruft, trägt die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit; verbleibende Unaufklärbarkeit geht zu seinen Lasten.

3

Testierunfähigkeit liegt nur vor, wenn der Erblasser aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

4

Eine notariell zu leistende Unterschrift i.S.d. § 13 BeurkG ist jeder individualisierte Schriftzug, der den ernsthaften Geltungswillen erkennen lässt; mangelnde Leserlichkeit schadet nicht, solange keine bloße Paraphe oder ein Handzeichen vorliegt.

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Körperliche Schwäche begründet keine Schreibunfähigkeit i.S.d. § 25 BeurkG, wenn der Beteiligte seinen Namen noch selbst in beurkundungsgemäßer Weise unterschreiben kann.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2271 BGB§ 2229 Abs. 4 BGB§ 13 BeurkG§ 13 Abs. 1 BeurkG§ 126 BGB§ 2247 BGB

Tenor

In der Nachlassangelegenheit

nach der zwischen dem 22.12.2015 und dem 23.12.2015 in Bonn verstorbenen deutschen Staatsangehörigen C N L, geboren am ##.##.#### in F, jetzt O,

mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in C,

beteiligt:

1.              Frau N H I, In L ##, ##### C

Antragstellerin und Erbin,

              Verfahrensbevollmächtigte:

              Rechtsanwälte L & Kollegen, L-straße ## B, ##### C

2.              Herr K L, M-weg #, ##### C

Schriftstückempfänger und Erbe,

Der Erbscheinsantrag vom ##.##.#### wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Erblasserin verstarb zwischen dem ##.##.#### und dem ##.##.####. Sie litt an einem weit fortgeschrittenen Brustkrebsleiden.

4

Die Erblasserin errichtete am ##.##.#### gemeinsam mit ihrem am ##.##.#### vorverstorbenen Ehemann ein notarielles gemeinschaftliches Testament vor dem Notar e O in F (UR Nr. ###/####). Danach haben sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Geschwister des Ehegatten, demzufolge die Antragstellerin und ihre beiden Brüder, zu Erben nach dem Tod des zuletzt Versterbenden.

5

In Ziffer I dieses Testamentes heißt es wörtlich:

6

„[…] Der Überlebende von uns soll Vollerbe hinsichtlich des gesamten Nachlasses des Erstversterbenden sein. Er ist in keiner Weise in den Verfügungen über den Nachlass beschränkt, sondern befugt, über das Nachlassvermögen des Erstversterbenden wie über sein eigenes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei zu verfügen, soweit er nicht nachstehend durch ein Vermächtnis beschwert ist. […]

7

Sollten wir gemeinsam zu Tode kommen oder sollte der Letztversterbende von uns keine andere letztwillige Verfügung treffen, so sollen Erben unseres gesamten Nachlasses bzw. Nachlasses des länger Lebenden von uns die Geschwister des Ehemannes

8

a) N M I, geb. X geb. am ##.##.####

9

b) B X , geb. am ##.##.####

10

c) I H  X, geb. am ##.##.####

11

Mit notariellem Einzeltestament vom ##.##.#### vor dem Notar Dr. H in C (UR Nr ###/ ####) widerrief die Erblasserin die zuvor genannte letztwillige Verfügung und setzte ihren Großcousin, den Beteiligten zu 2 und Antragsgegner zum Alleinerben ein.

12

Die Antragstellerin macht geltend, dass das am ##.##.#### errichtete Testament unwirksam sei.

13

Hierzu meint sie zum einen, dieses sei nicht ordnungsgemäß den Formvorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend unterschrieben worden, sondern die Erblasserin habe dies lediglich paraphiert.

14

Außerdem sei die Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testamentes testierunfähig gewesen.

15

Gerade auch die Nichtberücksichtigung der nächsten anderen Beteiligten, insbesondere der Antragstellerin selbst, spreche gegen eine umfassende Abwägung der Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung.

16

Auch aufgrund der verabreichten Medikamente bestünden erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit.

17

Der Beteiligte zu 2 und Antragsgegner trägt vor:

18

Die Erblasserin habe das Testament im freien Willen verfasst. Die Erblasserin habe sich aufgrund ihrer Krebserkrankung zwar in einem schlechten körperlichen Gesundheitszustand befunden, eine geistige Insuffizienz oder Bewusstseinsstörung habe bis zu ihrem Tod jedoch nicht vorgelegen. Anderenfalls hätte der Notar die Beurkundung nicht vorgenommen.

19

Auch die bei Beurkundung des hier streitigen Testamentes erfolgte Unterschrift sei allein auf die körperliche Schwäche der Erblasserin zurückzuführen. Es handele sich jedoch nichts desto trotz um eine formwirksame Unterschrift.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Beteiligten persönlich, durch Vernehmung der Zeugen Dr. B N H, H X, O S, J D I, H N U, K N U und Dr. S K sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

21

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.06.2018 (Bl. 123 ff. d.A.), vom 21.11.2018 (bl. 215 ff. d.A.), vom 15.01.2019 (Bl. 249 ff. d.A.) und vom 09.07.2019 (Bl. 326 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. H T vom 13.08.2019 (Bl. 337 ff. d.A.) Bezug genommen.

22

II.

23

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Antrag der Beteiligten zu 1 und Antragstellerin zurückzuweisen.

24

Die Erbfolge richtet sich nicht nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 09.08.2011, sondern nach dem Einzeltestament vom 22.12.2015.

25

Die Erblasserin hat das gemeinschaftliche Testament betreffend die Erbfolge nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten wirksam widerrufen.

26

1. Die Erblasserin war vorliegend nicht in Hinblick auf die Regelung des § 2271 BGB an dem Widerruf gehindert. Denn insoweit haben die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich geregelt, dass der länger lebende Ehegatte nicht durch eine erbrechtliche Bindung im Sinne des § 2271 BGB in seiner Testierfreiheit eingeschränkt werden soll, sondern vielmehr berechtigt ist, insoweit eine anderweitige Erbeinsetzung zu treffen.

27

2. Eine Testierunfähigkeit insbesondere im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB zur Zeit der Testamentserrichtung am 22.12.2015 konnte nicht zur vollen Überzeugung des Gerichtes festgestellt werden.

28

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann derjenige, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ein Testament nicht errichten.

29

Im Erbscheinverfahren trifft denjenigen die Feststellungslast, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, mithin denjenigen, der die Unwirksamkeit des Testaments geltend macht.

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Im Erbscheinverfahren gibt es grundsätzlich keine formelle Beweislast. Lässt sich jedoch trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen eine Tatsache nicht feststellen, muss es eine Regelung geben, welchen Beteiligten die Unaufklärbarkeit trifft. Die Grundsätze für die Verteilung der Feststellungslast orientieren sich an dem materiellen Recht. Als diejenige, die ihr Erbrecht letztlich auf die Unwirksamkeit einer späteren Verfügung stützt, trifft die Antragstellerin die Feststellungslast.

31

Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser unabhängig von seinem Alter bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen (Palandt/ Weidlich, 76. Auflage 2017, § 2229 Rn. 11).

32

Die Testierunfähigkeit der Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testamentes konnte trotz Ausschöpfen aller Erkenntnisquellen nicht sicher festgestellt werden.

33

Aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Grotkamp-Stühn ergibt sich, dass eine Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung infolge der schweren Krebserkrankung der Erblasserin oder der dadurch veranlassten Medikamentengabe zur Zeit der Testamentserrichtung nicht sicher festgestellt werden kann.

34

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen.

35

Der Sachverständige konnte lediglich eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms für die Zeit zwischen dem 12.12.2015 bis zum 14.12.2015 sicher feststellen.

36

Der Sachverständige hat nach Auswertung der beigezogenen Krankenunterlagen und unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beteiligten sowie der Zeugen ausgeführt, dass sich auf Grundlage der verfügbaren Anknüpfungstatsachen nur wenige krankheitswertige Erscheinungen bei der Erblasserin sicher belegen lassen. Die Kopie der vollständigen Krankengeschichte über die Behandlung der Erblasserin im N N-Krankenhaus in N lasse jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss zu, dass die Erblasserin mindestens im Zeitraum zwischen dem 12.12.2015 und dem 14.12.2015 an einem akuten hirnorganischen Psychosyndrom litt, welches mit auch gravierenden Störungen der Orientierungsleistung, einer Veränderung der Affektivität bzw. der sozialen Interaktion (Aggressivität) und einer Fluktuation der Einschränkung über die Zeit einherging. Am wahrscheinlichsten sei eine delirante Symptomatik infolge der fortschreitenden körperlichen Hinfälligkeit bei Krebserkrankung in Kombination mit anderen Effekten wie wiederholten Ortswechseln und invasiven medizinischen Prozeduren.

37

Der Sachverständige konnte allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit das Fortbestehen dieser potenziell reversiblen Störung über den 14.12.2015 hinaus bis zum 22.12.2015 feststellen.

38

Er geht zwar davon aus, dass in Hinblick auf die körperliche Verfassung der Erblasserin ein Fortbestehen der krankhaften Störung wahrscheinlich sei. Er betont jedoch explizit, dass er von einer einfachen Wahrscheinlichkeit ausgeht. Denn aufgrund der medizinischen pflegerischen Dokumentation, der Zeugenaussagen mit expliziter Darstellung intakter geistiger Funktionen und unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Rückbildungsfähigkeit des Krankheitsbildes könne er nicht zu der Feststellung gelangen, dass auch noch am 22.12.2015 dieses Krankheitsbild vorgelegen habe und mit psychopathologischen Funktionsdefiziten einhergegangen sei, welche eine Aufhebung der freien Willensbestimmung bedingt habe.

39

Die Begutachtung des Sachverständigen steht insoweit auch in Einklang mit den Bekundungen der Zeugen und steht auch nicht in Widerspruch mit den Aussagen der Antragstellerin und des Antragsgegners.

40

So hat der Notar Dr. H im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bekundet, dass die Erblasserin sich bei beiden Terminen zwar nur noch insofern äußern konnte, als dass sie geschlossene Fragen, mit Nein oder Ja oder entsprechenden Gesten beantworten konnte. Er habe jedoch die Erblasserin noch gefragt, ob keine persönliche Beziehung mehr zu den Geschwistern des Ehemannes bestünde. Daraufhin habe die Erblasserin zu verstehen gegeben, dass keine Beziehungen mehr zu den Geschwistern vorhanden seien, insoweit habe sie vehement Nein gesagt und auch mit dem Kopf geschüttelt. Auf die Frage, wer dann erben solle, habe die Erblasserin dann auf den Antragsgegner gezeigt. Auch an dem zweiten Termin, also am 22.12.2015, wo die Erblasserin dem Notar aufgewühlt vorkam, habe er noch einmal die zentralen Fragen gestellt, also insbesondere, ob sie die Erbfolge ändern möchte und wen sie als neuen Erben einsetzen möchte und die Erblasserin habe so geantwortet wie beim ersten Termin. Die Zeugin Wolking, die die Erblasserin im Rahmen der ambulanten Pflege über die Caritas-Pflegestation versorgte, hat bekundet, dass der Erblasserin ihre Selbständigkeit sehr wichtig gewesen sei, sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten versucht, so selbstbestimmt wie möglich zu handeln. Die Zeugin X habe die Erblasserin als mit „sehr klaren Kopf“ wahrgenommen. Sie beschrieb etwa, dass die Erblasserin  etwa genau gewusst habe, wo sich welche Gegenstände im Haus befanden, also etwa genau habe sagen können, wo der Pflegedienste Seife findet. Sie sei sehr ordentlich gewesen. Die Zeugin S konnte sich an den geistigen Zustand der Erblasserin nicht erinnern. Die Zeugin U hattte nach der Aufnahme der Erblasserin in N nur noch sehr kurzen telefonischen Kontakt mit der Erblasserin. Sie bekundete allerdings, dass sowohl der vorverstorbene Ehemann als auch die Erblasserin selbst sich sehr positiv über den im strittigen Testament begünstigten Antragsgegner geäußert hätten. Der Zeuge U gab an, die Erblasserin in den letzten Wochen vor ihrem Tod zweimal gesehen zu haben. Der Zeuge beschrieb ein geordnetes Verhalten bei der Erblasserin in dem Sinne, dass sie ihm etwa verbal signalisiert habe, wo sie wichtige Dokumente aufbewahrte. Er habe sie als körperlich zwar todkrank wahrgenommen, geistig aber klar. Die Zeugin I beschrieb hauptsächlich den Zustand der Erblasserin, wie er sich der Antragstellerin auch zeigte zu der Zeit als sich die Erblasserin für ihre Behandlung in München befand.

41

Die Zeugin Frau Dr. med. S K ist Ärztin vom Paliativ-Pflegeteam am N Krankenhaus. Sie bekundete, dass sie keine konkrete Erinnerung an die Erblasserin habe und sich daher nur auf ihre Pflegeberichte stützen könne. Ganz allgemein könne sie aus ihrer Erfahrung sagen, dass die körperliche Schwäche im Rahmen des Krankheitsverlaufes regelmäßig der geistigen Schwäche vorausgehe. Das sei aber natürlich vom Einzelfall abhängig.

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Der Sachverständige hat insoweit plausibel bekundet, dass die mit der Erblasserin in den letzten Wochen vor ihrem Tod befassten Vertreter des Gesundheitssystems in ihrer Wahrnehmung und auch Dokumentation darauf fokussiert waren, das Leiden der Erblasserin in Hinblick auf ihre schweren Krebserkrankung zu mindern lindern. Sie waren mithin fokussiert auf die körperliche Verfassung der Erblasserin. Es habe insoweit weit überwiegend die palliative Versorgung der Erblasserin im Vordergrund gestanden und eben nicht eine psychologisch oder psychiatrisch ausforschende Diagnostik im Hinblick auf die geistigen Funktionen.

43

Insoweit ist, wie auch der Sachverständige ausführt, auch zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärzte die Erblasser nicht aus einem längerfristigen Behandlungsverhältnis kannten.

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Auch ist sicher zu berücksichtigen, wie ebenfalls der Sachverständige ausführt, dass in Anbetracht der fortschreitenden Krebserkrankung, unter anderem mit Wachstum des Tumors in den Brustraum, dies zu einer erheblichen Minderbelastbarkeit der Erblasserin führte, die damit auch häufiger unter Atemnot litt und immer wieder sehr müde war, zeitweise auch während des Gespräches weg nickte.

45

Auch diese Umstände haben sicher dazu geführt, dass die Erblasserin sich immer seltener und immer knapper durch verbale Äußerungen oder auch schriftlich gegenüber ihrer Umwelt einließ.

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Der Sachverständige führt hier plausibel aus, warum ihm für eine weitere Begutachtung keine weiteren und näheren Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden habe. Hinzu sei nämlich gekommen, dass die Erblasserin in ihren letzten Lebenswochen nur noch wenige soziale Kontakte gehabt habe und eine stationäre Betreuung abgelehnt habe.

47

Hier stehen die Feststellungen des Sachverständigen auch in Einklang mit den Beobachtungen, die die Antragstellerin in N von der Erblasserin gemacht hat.

48

Zu berücksichtigen seien außerdem, so der Sachverständige, dass zwar in N Auffälligkeiten bei der Erblasserin dokumentiert wurden, die auf eine zumindest vorübergehende psychische Störung schließen ließen. Seit dem Zeitpunkt der Rückkehr der Erblasserin in ihre Wohnung seien aber von den mit ihr befassten Pflegekräften und Ärzten keiner solchen Auffälligkeiten mehr dokumentiert und im Gegenteil auf der Ebene der Beschreibung geistiger Prozesse erhaltene Leistungen beschrieben worden. Auf der Ebene körperlicher Prozesse seien hingegen die zunehmende Hinfälligkeit und Todesnähe der Erblasserin beschrieben worden.

49

Der Sachverständige hat zudem bei seiner Bewertung berücksichtigt, dass die Zeugenaussagen aus fachlicher Sicht nur eingeschränkt beurteilbar sind. Denn er hat zutreffend erkannt, dass die mit der Erblasserin befassten Personen -seien es medizinische Laien oder durch ihre Ausbildung entsprechend erfahrene Personen- vorrangig darauf bedacht waren, der Erblasserin ihr Leiden zu lindern. Der Sachverständige konnte somit auch auf Grundlage der Zeugenaussagen zu keinem sicheren Ergebnis im Hinblick auf die Frage der Testierunfähigkeit kommen.

50

Der Sachverständige hat auch nicht außeracht gelassen, dass der Zeuge Dr. H bekundet hat, dass die Erblasserin ihm gegenüber den Kontakt zu anderen Familienangehörigen außer dem Antragsgegner objektiv wahrheitswidrig verneint hat. Insoweit hat er diese Anknüpfungstatsachen in der Gesamtschau eine entsprechende Bedeutung beigemessen. Er hat dabei aber auch zutreffend berücksichtigt, dass letztlich nicht feststellbar war, was genau die Erblasserin mit dieser Aussage inhaltlich zum Ausdruck bringen wollte. Denn letztendlich handelt es sich, wie der Sachverständige auch zutreffend festgestellt hat, bei dieser Aussage auch um das Ergebnis einer geschlossenen Frage an die Erblasserin, so dass es hier letztlich nicht möglich ist, abschließend zu beurteilen inwieweit sich in der Verneinung des persönlichen Kontaktes zu anderen Angehörigen tatsächlich ein falsches bzw. verzerrtes Abbild der Realität bei der Erblasserin widergespiegelt hat. Objektiv betrachtet hatte die Erblasserin ja letztlich sehr wohl noch Kontakt etwa zu der Antragstellerin, denn diese hat sie jedenfalls in München noch persönlich mitbetreut. In Anbetracht des Umstands, dass die Erblasserin jedoch grundlegend in ihrer Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt war, kann hieraus nicht der sichere Schluss gezogen werden, ob es sich hierbei um einen einfachen Irrtum handelte, eine launische Abkürzung der Befragung in Anbetracht begrenzter Kräfte oder aber ob dies eben Ausdruck eines weiterreichenden geistigen Unvermögens der Erblasserin, sich einen hinreichenden Überblick über entscheidungserheblich Tatsachen zu verschaffen, war.

51

Auch eine Störung der Aufmerksamkeit infolge der zunehmend schlechten körperlichen Verfassung konnte der Sachverständige anhand der zuvor bereits genannten ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht sicher feststellen.

52

Auch hier schließt sich das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Zwar spreche, so der Sachverständige, die Beobachtung der Antragstellerin für diese Annahme, die berichtete, dass die Erblasserin während ihrer Behandlungszeit in N nicht alle Gesprächsfäden fortgeführt habe. Allerdings sah sich der Sachverständige zu einer abschließenden Beurteilung deshalb nicht in der Lage, da die Befundlage zu dünn und letztlich oft auch widersprüchlich sei.

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Eine schwere Störung der Aufmerksamkeit infolge der Opiatmedikation konnte der Sachverständige aus den verfügbaren Anknüpfungstatsachen nicht ableiten. Insoweit sei jedenfalls aus den vorgelegten Dokumentationen die damit einhergehende und zu erwartende Beeinträchtigung der Orientierungsleistung nicht erkennbar, sondern im Gegenteil eher erhaltene Orientierungsleistungen beschrieben worden. Auch die Zeugin Dr. K konnte nichts anderes berichten.

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Auch eine krankhafte Fremdbeeinflussung konnte der Sachverständige anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht sicher feststellen.

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Orientierungsstörungen konnte der Sachverständige lediglich für die Zeit der Behandlung im Krankenhaus in N feststellen. Auch für diese Störung konnte er nicht mit Sicherheit feststellen, dass diese zu dem hier relevanten Zeitpunkt noch bestanden hat. Hierzu hat er ausgeführt, dass nur eine kurze Beeinträchtigung sicher belegt sei und mithin eine relativ rasche Distanzierung möglich gewesen wäre. Im Intervall zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus und der Testierung sei immer wieder auch eine normale Orientierung beschrieben worden.

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Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten. Dieses ist überzeugend und in allen Punkten nachvollziehbar erstellt worden. Es ist offensichtlich von Sachkunde geprägt. Dabei hat der Sachverständige erschöpfend die vorhandenen Krankenunterlagen ausgewertet, in seine Feststellungen einbezogen und berücksichtigt. Er hat die geistige Verfassung der Erblasserin in den Tagen und Wochen vor der Testamentserrichtung auch unter Berücksichtigung des schweren moribunden Krankheitszustands der Erblasserin sowie die Auswirkungen der verabreichten Medikamente und deren Nebenwirkungen gewürdigt und in seine Schlussfolgerungen miteinbezogen.

57

Zudem stützt er seine Feststellungen auch auf die Aussagen der beiden Beteiligten sowie der vernommenen Zeugen. Die im Rahmen der Vernehmung mitgeteilten Eindrücke von der Erblasserin in den letzten Tagen vor ihrem Tod, ihr Verhalten, ihre Äußerungen und Erklärungen hat der Sachverständige zutreffend berücksichtigt.

58

Er hat insoweit plausibel bekundet, dass hieraus keine sicheren Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit möglich gewesen sind.

59

3. Das hier streitige Testament vom ##.##.#### wurde auch formwirksam errichtet.

60

Die Erblasserin hat insbesondere eine den Anforderungen des § 13 BeurkG genügende eigenhändige Unterschrift geleistet. Nach dieser Vorschrift muss die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Funktion der Unterschrift ist hauptsächlich, dass die Beteiligten mit ihrer Unterschrift die Verantwortung dafür übernehmen, dass die beurkundeten Erklärungen echt sind und gelten sollen. Sie ist Ausdruck ihrer Identifizierung mit dem Inhalt, nicht aber Mittel zur Feststellung ihrer Identität. Unterschrift im Sinne des § 13 BeurkG ist also jeder Schriftzug, der die Ernsthaftigkeit des Geltungswillens dadurch zum Ausdruck bringt, dass er auf die Person des Unterzeichnenden hinweist.

61

Die Unterschrift unter der Niederschrift als reine Verfahrenshandlung hat damit keine Identifizierungsfunktion, sondern vorrangig Autorisierungsfunktion (BGH, NJW 2003, 1120).

62

Die Leserlichkeit einzelner Buchstaben oder der Namensunterschrift selbst ist nicht notwendig als zwingende Voraussetzung zu fordern, solange sie die Absicht des Unterzeichners zur ernsthaften und endgültigen Unterschriftsleistung ausreichend erkennen lässt (BGH NJW 1996, 997; KG NJW-RR 1996,1414). So kann es durchaus schwierig sein, eine unleserliche Unterschrift von Initialen, Abkürzungen, Paraphen oder Handzeichen zu unterscheiden. Die äußerste Grenze in diesem Bereich dürfte dort zu ziehen sein, wo derartige Schriftzüge jede Individualität vermissen lassen und nicht mehr Ausdruck einer vollen, endgültigen Unterschrift leisten sind.

63

Insoweit ist es sachgerecht an die Unterschriftsleistung, im Rahmen des § 13 BeurkG auch geringere Anforderungen anzustellen wie diese etwa in § 126 BGB oder im Zusammenhang mit § 2247 BGB anzustellen sind. Denn es bleibt zu berücksichtigen, dass wesentliche Zwecke, die außerhalb von Beurkundungen das Unterschriftserfordernis erfüllen müssen, bei notariellen Beurkundungen bereits durch das sonstige Beurkundungsverfahren und durch andere beurkundungsrechtliche Anforderungen als dem Unterschriftserfordernis erfüllt werden. Dies gilt etwa für die Genehmigung des Erklärten, die Identitätsfeststellung und die Identitätsdokumentation sowie auch die Abschlussfunktion und die Beweisfunktion. All diese Umstände sind grundsätzlich auch gesondert bzw. anderweitig gewährleistet.

64

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist die hier vorgenommene Unterschrift der Erblasserin jedenfalls als eine vollständige Unterschriftsleistung anzusehen. Insoweit ergibt sich aus der geleisteten Unterschrift sicherlich noch in Hinblick auf die Zeichnungen des „B“´s sowie das Neuansetzen bezüglich des Nachnamens eine entsprechende Unterschriftsleistung. Eine Paraphierung hingegen ist diesem sicherlich nicht zu entnehmen. Insoweit bleibt auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige, bestätigt durch die Zeugin Dr. K in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass die körperliche Schwäche der Erblasserin dazu geführt hat, dass sie ihre Unterschrift nicht mehr anders konnte, da sie einfach zu schwach war.

65

Die Beurkundung ist auch nicht nach § 25 BeurkG unwirksam. Nach dieser Vorschrift muss bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben vermag.

66

Allein die körperliche Schwäche hat vorliegend nicht dazu geführt, dass die Erblasserin als schreibunfähig im Sinne des § 25 S. 1 BeurkG anzusehen ist. Schreibunfähig ist nämlich nicht, wer wenigstens mit seinem Namen gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG unterzeichnen kann, auch wenn er sonst weder lesen noch schreiben kann. (BGHZ 31,136 [141]; BGH DNotZ 1968,188).

67

Allein aus dem Umstand, dass die Erblasserin vorliegend aufgrund ihrer körperlichen Schwäche nicht mehr in der Lage war bzw. nur mit ihren letzten vereinten Kräften überhaupt eine Unterschriftsleistung hat vornehmen können, führt nicht dazu, dass die Erblasserin insoweit als schreibunfähig im Sinne des § 25 BeurkG anzusehen ist.

68

Entscheidend für die Beurteilung der Schreibunfähigkeit ist, ob der Beteiligte seinen eigenen Namen nicht selbst schreiben kann, also nicht in der für die Beurkundung erforderlichen Art unterschreiben kann. Auch hier bleibt natürlich zu berücksichtigen, dass ein Schnörkel oder eine Paraphe nicht als Unterschrift anzusehen sind. Eine Unterschrift setzt einen hinreichend individualisierten Schriftzug entsprechend charakteristischen Merkmalen voraus, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Diesen Anforderungen wird die durch die Erblasserin vorgenommene Unterschriftsleistung gerecht. Sie wurde durch die Erblasserin selbst ausgeführt. Dass sie aufgrund ihrer körperlichen Schwäche zwischenzeitlich Schwierigkeiten hatte die Unterschrift tatsächlich zu leisten, ist hier im Ergebnis auch deshalb irrelevant, weil die Erblasserin letzten Endes eine den Anforderungen des § 13 BeurkG genügende Unterschriftsleistung erbracht hat.

69

Der Notar hat glaubhaft bekundet, dass sie auch den Willen hatte, die Unterschrift vollständig zu leisten.

70

Er hat plausibel beschrieben, wie die Erblasserin dort die Unterschrift geleistet hat. Der Notar hat zwar hier in seiner Zeugenvernehmung bekundet, dass er vorher nicht bedacht hat, dass die Erblasserin gegebenenfalls nicht in der Lage sein könnte aufgrund ihrer körperlichen Schwäche, die Unterschrift zu leisten, sonst hätte er ein Schreibzeugen organisiert. Sie habe sodann dem Buchstaben „B“ geschrieben, sie kürzte ihren Vornamen dann mit diesem „B“ ab und schrieb dann das „K“, was dann nicht so ganz gut funktioniert habe. Ihre Hand habe sich verkrampft, worüber sie erbost gewesen sei. Insgesamt ist auch unter Berücksichtigung dieser Beschreibung von einer den Anforderungen an das Beurkundungsgesetz genügenden Unterschriftsleistung auszugehen.

71

III.

72

Die Kostenentscheidung ergeht mach § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

74

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

76

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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