Teilweise Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin nach Einrichtung der Betreuung
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrenspflegerin beantragt Vergütung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung. Das Amtsgericht Bonn setzt eine Vergütung nebst Auslagen in Höhe von 144,97 Euro fest und weist weitergehende Ansprüche zurück. Es stellt klar, dass die Verfahrenspflegschaft mit der Anerkennung des Betreuungsbeschlusses endet und nur bis dahin erforderliche Tätigkeiten vergütungsfähig sind. Ansprüche für eine frühere Zeit sind nach § 2 VBVG erloschen.
Ausgang: Antrag auf Vergütung der Verfahrenspflegerin teilweise stattgegeben: Vergütung bis zur Beendigung der Verfahrenspflegschaft festgesetzt, weitergehende Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung der Verfahrenspflegerin richtet sich nach § 67a FGG i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB und dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz; vergütet werden nur im Rahmen der Erfüllung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Tätigkeiten.
Die Verfahrenspflegschaft endet mit der Anerkennung des Beschlusses zur Einrichtung der Betreuung; Tätigkeiten, die nach dieser Anerkennung erbracht werden, begründen keinen Vergütungsanspruch aus der Verfahrenspflegschaft.
Die bloße Statthaftigkeit einer unbefristeten Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss führt nicht dazu, dass die Verfahrenspflegschaft zeitlich unbefristet fortbesteht.
Vergütungsansprüche für Tätigkeiten, die vor einem nach § 2 VBVG maßgeblichen Zeitpunkt liegen, sind gemäß § 2 VBVG erloschen und daher nicht durchsetzbar.
Auslagenersatz ist nur für nachgewiesene und erstattungsfähige Aufwendungen zu gewähren; Aufwendungen für Kopien für die eigenen Unterlagen sind nicht erstattungsfähig, Telefonkosten können anteilig berücksichtigt werden.
Leitsatz
Die Tatsache, dass gegen den Beschluss zur Einrichtung der Betreuung eine unbefristete Beschwerde statthaft ist, bedeutet nicht, dass die zur Wahnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingerichtete Verfahrenspflegschaft auf unbestimmte Zeit angelegt ist. Für nach der Anerkennung des Beschlusses zur Einrichtung der Betreuung entwickelte Tätigkeit besteht kein Vergütungsanspruch.
Tenor
wird der Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeit eine Vergütung nebst Auslagenersatz in Höhe von 138,60 Euro gegen die Landeskasse festgesetzt. Ferner werden Auslagen in Höhe von 6,37 Euro anerkannt.
Insgesamt ist daher ein Betrag in Höhe von 144,97 Euro aus der Landeskasse zu erstatten.
Der weitergehende Antrag der Verfahrenspflegerin wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss von 26.06.2006 wurde im Rahmen der Prüfung der Frage. ob und in welchen Angelegenheiten für die Betroffene wegen einer Krankheit oder Behinderung Hilfen durch die Bestellung eines Betreuers erforderlich sind. Frau Rechtsanwältin I als Verfahrenspflegerin für die Betroffene bestellt. Sie übte dieses Amt berufsmäßig aus.
Mit Beschluss vom 07.08.2006 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung eine Betreuung eingerichtet und Herr Rechtsanwalt W zum Betreuer bestellt.
Die endgültige Betreuungseinrichtung und Betreuerbestellung erfolgte durch Beschluss vom 16.10.2006.
Mit Antrag vom 16.11.2007 beantragt die Verfahrenspflegerin die Anweisung einer Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit in der Zeit vom 28.06.2006 bis 26.07.2007 in Höhe von insgesamt 334.52 Euro. Zur Begründung des Antrags ist dem Antrag eine Tätigkeitsbeschreibung beigefügt.
Die Vergütung der Verfahrenspfleger in Betreuungssachen bestimmt sich nach § 67 a FGG i. V. m. § 1836 Abs. 1 BGB und den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
Zu vergüten ist die Tätigkeit, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Verfahrenspflegschaft erforderlich waren.
Die Verfahrenspflegerin hat die Betroffene persönlich aufgesucht und diverse Gespräche mit der Betroffenen und einer Bezugsperson sowie mit dem Betreuer geführt und hierüber dem Gericht ausführlich berichtet. Sie hat ferner am 21.08.2006 gegen die erstmalige Anordnung der Betreuung Beschwerde erhoben, welche im gerichtlichen Anhörungstermin am 21.09.2006 von der Betreuten selbst zurückgezogen wurde.
Die von der Verfahrenspflegerin angemeldeten Tätigkeiten bis zum 17.11.2006 werden als im Rahmen der Verfahrenspflegschaft notwendig und damit vergütungsfähig gewertet. Mit Schreiben vom 17.11.2006 bestätigt die Verfahrenspflegerin die Einrichtung der Betreuung im gesamten Aufgabenkreis.
Spätestens hiermit ist die Verfahrenspflegschaft beendet.
Den weiter von der Antragstellerin entwickelten Tätigkeiten liegt keine Verfahrenspflegerbestellung zugrunde.
Soweit sie seitens des Umfelds der Betroffenen um weitere Vermittlung gebeten worden ist, ist hierin keine Vertretung der Betroffenen im Aufgabenkreis der Verfahrenspflegschaft zu sehen. Die Prüfung der Notwendigkeit und des Umfangs der Einrichtung einer Betreuung ist abschließend erfolgt.
Die Tatsache, dass gegen den Beschluss zur Einrichtung einer Betreuung eine unbefristete Beschwerde statthaft ist, bedeutet nicht, dass die Verfahrenspflegschaft auf unbefristete Zeit angelegt ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Verfahrenspflegschaft durch förmlichen Beschluss aufgehoben wird. Mit der - ggf. auch stillschweigenden - Anerkennung des Beschlusses zur Einrichtung der Betreuung ist die Aufgabe der Verfahrenspflegerin beendet.
Soweit sich in Laufe der Betreuung Umstände ergeben, die eine Abänderung des Beschlusses. z.B. in der Person des Betreuers erforderlich machen könnten, ist dies auf Anregung und von Amts wegen durch das Vormundschaftsgericht zu prüfen. In diesem Verfahren ist dann die Notwendigkeit Einrichtung einer neuen Verfahrenspflegschaft zu prüfen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Richterin am 12.01.2007 fernmündlich Beschwerden über den Betreuer mitgeteilt zu haben, ist in einer ggf. erfolgten Aufforderung, diese schriftlich darzulegen, keine Verfahrenenpflegerbestellung zu sehen.
Für die für die Zeit vom 09.01.2007 bis 26.07.2007 angemeldeten Tätigkeiten ist somit ein Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz im Rahmen der Verfahrenspflegschaft nicht entstanden.
Der Anspruch für die Tätigkeiten in der Zeit vor dem 16.08.2006 ist gem. § 2 VBVG erloschen.
Insgesamt sind daher festzusetzen:
Vergütung in Zeitraum 16.08.2006 bis 17.11.2006:
214 Minuten bei 33,50 Euro je Stunde: 119,48 Euro
16% Mwst. hierauf 19,12 Euro
Summe: 138.60 Euro
Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 6,37 Euro, die wie folgt anerkannt werden:
4 x Porto 2,20 Euro
Telefon (anteilig zu 1/2) 4,17 Euro
Die Telefonkosten wurden anteilig zu 1/2 berücksichtigt, da hier eine konkrete Zuordnung zu den Zeiträumen nicht möglich ist.
Die angemeldeten Kosten für 8 Fotokopien können nicht nachvollzogen werden und bleiben daher unberücksichtigt. Kopien für die eigenen Handunterlagen sind nicht erstattungsfähig.
Die Vergütung und der Aufwendungsersatz sind § 67 a Abs. 5 FGG aus der Staatskasse zu zahlen.