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Amtsgericht Bonn·37 XVII 0 277·06.09.2011

Betreuung fortgeführt mit Betreuerwechsel und Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Bonn hält die Betreuung des Betroffenen P aufrecht, entlässt den bisherigen Betreuer und bestellt auf Wunsch des Betroffenen einen neuen Betreuer. Der Aufgabenkreis wird erweitert (Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Empfang von Post). Wegen schizoaffektiver Störung und Medikamentenabusus ordnet das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten an und setzt eine erneute Prüfung bis 07.09.2018. Die Entscheidung ist gemäß §287 FamFG sofort wirksam.

Ausgang: Betreuung des Betroffenen wird aufrechterhalten, Betreuerwechsel angeordnet und Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betreuung ist aufrechtzuerhalten, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung dauerhaft gehindert ist, seine Angelegenheiten in den betreffenden Bereichen eigenverantwortlich und interessengerecht zu regeln.

2

Ein Einwilligungsvorbehalt für bestimmte Aufgabenkreise ist anzuordnen, wenn konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene durch uneinsichtiges Verhalten sich selbst erheblichen Schaden zufügt.

3

Der Wechsel des Betreuers ist zulässig, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betroffenem und bisherigem Betreuer nicht mehr möglich ist und dem Wunsch des Betroffenen sowie der Zustimmung des bisherigen Betreuers entsprochen werden kann (§1908b Abs.2 BGB).

4

Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit von Entscheidungen im Betreuungsverfahren anordnen, wenn dies zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist (§287 FamFG).

5

Das Gericht hat eine angemessene Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung zu bestimmen; die regelmäßige Überprüfung dient der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität der Maßnahme.

Relevante Normen
§ BGB § 1908 b II§ 1908b Abs. 2 BGB§ 287 FamFG

Tenor

wird die für den Betroffenen geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender

Maßgabe:

  

Der bisherige Betreuer Herr Rechtsanwalt N S, S1 Weg ##, ##### B wird aus diesem Amt entlassen. An seiner Stelle wird Herr Rechtsanwalt

C I, X 1, ##### C1 zum Betreuer bestellt.

  

Der Aufgabenkreis des Betreuers Rechtsanwalt- C I wird erweitert und umfasst jetzt insgesamt:

Gesundheitsfürsorge und damit zusammenhängende finanzielle und behördliche Angelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, Vermögensangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

 

Herr P bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in dem Bereich: Vermögensangelegenheiten, der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers.

 

Das Gericht wird spätestens bis zum 07.09.2018 erneut prüfen, ob die Hilfe durch

Betreuung weiter erforderlich ist.

 

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. B1 B2 leidet Herr P an einer schizoaffektiven Störung und einem Medikamentenabusus.

3

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr P auch künftig gehindert, in den oben genannten Bereichen  eigene  Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt deshalb weiterhin Hilfe durch Betreuung.

4

Dabei ist der Umfang der für die Betreuerin im Rahmen der Betreuung wahrzunehmenden Aufgaben den jetzigen Bedürfnissen anzupassen.

5

Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme des Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die im Beschlusstenor aufgeführten Bereiche erforderlich.

6

Der beschlossene Wechsel  in der Person des Betreuers ist erforderlich, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und Herrn Rechtsanwalt S nicht mehr möglich erscheint. Letzterer hat dem Betreuerwechsel aus diesem Grund zugestimmt. Herr P wünscht ausdrücklich die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt  I zum neuen Betreuer. Dem war gemäß § 1908 b Abs. 2 BGB zu entsprechen.Herr Rechtsanwalt  I ist bereit, die Betreuung ehrenamtlich zu führen.

7

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der Stellungnahme festgesetzt. 

8

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit  beruht auf§ 287 FamFG. 

Rechtsmittelbelehrung

10

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Bonn durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen

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Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.