Erweiterung der Kontrollbetreuung um Widerruf der Vollmacht
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn hat in einem betreuungsgerichtlichen Verfahren die bestehende Kontrollbetreuung erweitert. Streitgegenstand war, ob der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung den Widerruf einer Vollmacht umfassen soll. Das Gericht ordnete die Erweiterung um den Widerruf der Vollmacht an und bestätigte den bisherigen Kontrollbetreuer, Rechtsanwalt C.
Ausgang: Erweiterung der Kontrollbetreuung um den Widerruf der Vollmacht bewilligt; bisheriger Kontrollbetreuer (RA C) bleibt bestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufgabenkreise einer Kontrollbetreuung können vom Betreuungsgericht erweitert werden, soweit dies zum Schutz der Interessen der betreuten Person erforderlich ist.
Der Widerruf einer Vollmacht kann dem Kontrollbetreuer als Aufgabenkreis übertragen werden, wenn die Ausübung dieser Befugnis der Kontrolle und dem Schutz der betreuten Person dient.
Das Betreuungsgericht kann den bisherigen Kontrollbetreuer trotz Erweiterung der Aufgabenkreise im Amt belassen, sofern keine gegenläufigen Interessen oder Unvereinbarkeiten vorliegen.
Die Übertragung oder Erweiterung von Aufgabenkreisen bedarf einer ausdrücklichen Anordnung im Betreuungsbeschluss.
Tenor
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
pp
Die eingerichtete Kontrollbetreuung wird erweitert auf den Aufgabenkreis
Widerruf der Vollmacht
Zum Kontrollbetreuer bleibt Herr Rechtsanwalt C bestellt.