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Amtsgericht Bonn·36 XVII 239/15·08.12.2020

Erweiterung der Kontrollbetreuung um Widerruf der Vollmacht

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn hat in einem betreuungsgerichtlichen Verfahren die bestehende Kontrollbetreuung erweitert. Streitgegenstand war, ob der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung den Widerruf einer Vollmacht umfassen soll. Das Gericht ordnete die Erweiterung um den Widerruf der Vollmacht an und bestätigte den bisherigen Kontrollbetreuer, Rechtsanwalt C.

Ausgang: Erweiterung der Kontrollbetreuung um den Widerruf der Vollmacht bewilligt; bisheriger Kontrollbetreuer (RA C) bleibt bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufgabenkreise einer Kontrollbetreuung können vom Betreuungsgericht erweitert werden, soweit dies zum Schutz der Interessen der betreuten Person erforderlich ist.

2

Der Widerruf einer Vollmacht kann dem Kontrollbetreuer als Aufgabenkreis übertragen werden, wenn die Ausübung dieser Befugnis der Kontrolle und dem Schutz der betreuten Person dient.

3

Das Betreuungsgericht kann den bisherigen Kontrollbetreuer trotz Erweiterung der Aufgabenkreise im Amt belassen, sofern keine gegenläufigen Interessen oder Unvereinbarkeiten vorliegen.

4

Die Übertragung oder Erweiterung von Aufgabenkreisen bedarf einer ausdrücklichen Anordnung im Betreuungsbeschluss.

Tenor

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

pp

Die eingerichtete Kontrollbetreuung wird erweitert auf den Aufgabenkreis

Widerruf der Vollmacht

Zum Kontrollbetreuer bleibt Herr Rechtsanwalt C bestellt.