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Amtsgericht Bonn·36 XVII 239/15·26.06.2016

Bestellung eines Kontrollbetreuers bei Verdacht auf missbräuchliche Vorsorgevollmacht

ZivilrechtBetreuungsrechtVorsorgevollmachtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn ordnet eine Kontrollbetreuung nach §§ 1896 Abs. 3, 1908i BGB an und bestellt einen Berufsbetreuer. Ärztliche Gutachten stellten Betreuungsbedürftigkeit und fehlende Geschäftsfähigkeit fest, sodass ein widerruf der Vollmacht unwirksam ist. Aufgrund konkreter Verdachtsmomente an der Vermögensverwaltung durch die Bevollmächtigte besteht Überwachungsbedarf. Die Maßnahme beschränkt die Vollmacht nicht unzumutbar, sie sichert die Rechenschaftspflicht.

Ausgang: Antrag auf Bestellung einer Kontrollbetreuung nach §§ 1896 Abs.3, 1908i BGB stattgegeben; Berufsbetreuer bestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB (Kontrollbetreuung) setzt voraus, dass der Betroffene betreuungsbedürftig ist und einen konkreten Überwachungsbedarf gegenüber der Bevollmächtigten bestehen muss.

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Eine vorhandene und unzweifelhaft erteilte Vorsorgevollmacht schließt die Anordnung einer Kontrollbetreuung nicht aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers handelt.

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Ein unterzeichneteter Widerruf einer Vollmacht ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erklärung geschäftsunfähig war.

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Die Bestellung eines Kontrollbetreuers dient der Durchsetzung der gegenüber dem Bevollmächtigten bestehenden Rechenschaftspflicht und beschränkt die Wirksamkeit der Vollmacht nicht unzumutbar.

Relevante Normen
§ BGB § 1896 Abs. 3§ 1908i BGB§ 1896 Abs. 3 BGB§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 317/16 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

Tenor

wird eine Betreuung gemäß §§ 1908i, 1896 Abs. 3 BGB angeordnet.

Zum Betreuer wird Herr Rechtsanwalt W C1, U-Straße ##, ##### C als Berufsbetreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgenden Aufgabenkreis:

Geltendmachung von Rechten gegenüber der/dem Bevollmächtigten

Gründe

2

Nach den ärztlichen Zeugnissen der Frau Dr. D L vom 27.02.2015 und der Frau Dr. S L1 vom 25.02.2015 ist Frau S1 aufgrund einer der in § 1896 Abs.1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten betreuungsbedürftig.

3

Ein weiteres Attest der Frau Dr. J L2 vom 10.08.2015 bescheinigt, dass die Betroffene  nicht mehr geschäftsfähig ist.

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Die Betroffene ist infolgedessen auch nicht mehr in der Lage, die Bevollmächtigte zu kontrollieren.

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Die unzweifelhaft erteilte Vollmacht wurde bereits im Jahr 2009 auf einem hierfür vorgesehenen Formular des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz erteilt und durch wiederholte Unterschriften in den Jahren 2012 und 2013 zuletzt am 04.10.2013 von der Betroffenen bestätigt.

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Auf der Grundlage dieser Vollmacht vertritt die Bevollmächtigte die Betroffene u.a. auch in allen Vermögensangelegenheiten.

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Laut Angabe der Bevollmächtigten in einem Brief an die behandelnde Ärztin vom 26.02.2015 (Bl. 7ff d.A.) betreut sie die Betroffene seit April 2013.

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Insbesondere bezüglich der Verwaltung der Bankkonten kam es dann ab Beginn des Jahres 2015 zu Unstimmigkeiten zwischen dem Ehemann der Betroffenen und der Bevollmächtigten. Da der Ehemann ebenfalls über Bankvollmachten verfügte, wurde die Vorsorgevollmacht zunächst von der Sparkasse L3C nicht mehr als ausreichend angesehen.

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Auf Bitte der Bevollmächtigten regte die behandelnde Ärztin mit Schreiben vom 26.02.2015 die Anordnung einer Betreuung an.

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Unter Hinweis auf die bestehende gültige Vorsorgevollmacht wurde aber eine Betreuung nicht eingerichtet.

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Gegen den Fortbestand dieser Vollmacht wendet sich der Ehemann der Betroffene.

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Er beruft sich im Wesentlichen auf einen von der Betroffenen unterzeichnetet Widerruf der Vollmacht vom 11.08.2015. Dieser Widerruf ist mangels Geschäftsfähigkeit der Betroffenen (Attest vom 10.08.2015) allerdings unwirksam und führte ebenfalls nicht zu der begehrten Betreuungsanordnung. Dies ergibt sich auch aus dem richterlichen Vermerk vom 25.09.2015, Blatt 39 d.A.

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Auch die Anhörung durch den zuständigen Richter am 08.12.2015 führte zu keinem anderen Ergebnis. Nach Einholung der Stellungnahme der bestellten Verfahrenspflegerin wurde die Sache dann am 25.01.2016 der Rechtspflegerin zur Prüfung der Bestellung eines Kontrollbetreuers vorgelegt.

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Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten setzt neben der Feststellung, dass die Betroffene aufgrund eingetretener Betreuungsbedürftigkeit die Bevollmächtigte nicht mehr selbst überwachen kann weiter voraus, dass ein konkreter Überwachungsbedarf besteht.

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Hierzu trägt der Bevollmächtigte des Ehemannes vor, dass die Betroffene gegenüber der Bevollmächtigten einen Darlehensanspruch aus dem Jahre 2012 habe, der von der Bevollmächtigten bestritten und infolgedessen auch nicht bedient werde (Schr. vom 31.08.2015 Blatt 32ff d.A.).

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Gegenüber der Verfahrenspflegerin äußert der Ehemann, dass sich die Bevollmächtigte "zahlreiche Besuche und Ausflüge mit der Betroffenen bezahlen lasse. Er wisse von Summen zwischen 500,00 € und 1000,00 € monatlich." (Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 12.01.2016, Blatt 59ff d.A.).

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Da die Betroffene hierzu im Gespräch mit der Verfahrenspflegerin keine Angaben machen kann, bleibt dieser Vorwurf ungeklärt.

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Von Seiten der Bevollmächtigen wird insoweit vorgetragen, dass der Ehemann Einsicht in alle Kontounterlagen erhalten habe und bei einem Besuch am 05.05.2014 ausdrücklich bestätigt habe, dass die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens vollständig in Ordnung sei.

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Zu einem späteren Zeitpunkt im Mai 2015 habe der Ehemann erneut Gelegenheit zur Einsicht von Abrechnungsunterlagen gehabt, eine Einsichtnahme aber abgelehnt.

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Auch wenn hier etwaige Unregelmäßigkeiten in der Vermögensverwaltung nicht konkret belegt werden können, so bleibt doch zumindest der Verdacht, dass nicht alle Verfügungen der Bevollmächtigten im Interesse der Betreuten liegen.

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Dieser Verdacht wird insbesondere auch dadurch bestärkt, dass die Betroffene bei der Anhörung durch die Verfahrenspflegerin im Januar den Eindruck einer starken Beeinflussung durch die Bevollmächtigte machte.

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In der erneuten gerichtlichen Anhörung in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin am 09.06.2016 konnte eine starke Verunsicherung der Betroffenen festgestellt werden, die sowohl durch das dominante Auftreten der Bevollmächtigten als auch durch Vorwürfe ihres Ehemannes hervorgerufen sein könnte.

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Wörtlich beschreibt sie ihre Situation als Dilemma und sie stehe da zwischen Ihrem Mann und Frau C3.

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Ob sich die Bevollmächtigte ihre Dienste bezahlen lasse, wisse sie nicht, aber möglich sei dies. Ausdrücklich bestätigt sie die Darlehensgabe von 30.000,00 €. Frau C3 behaupte aber dies sei ein Geschenk gewesen. Dem habe sie dann nachgegeben.

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Die Betroffene selbst hat keinerlei Überblick über ihre Vermögensverhältnisse und möchte in erster Linie ihren Frieden haben.

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Mit der Bestellung eines Kontrollbetreuers erklärt sie sich einverstanden.

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Die Verfahrenspflegerin stimmt der Bestellung eines Kontrollbetreuers ebenfalls zu. Hierzu genügen auch ihrer Ansicht nach die genannten Verdachtsmomente, z.B. das in Frage stehende Darlehen, die Finanzierung von Reisen sowie die Entnahme von Unkosten.

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Außerdem spreche die Tatsache des versuchten Widerrufs der Vollmacht ebenfalls für Zweifel der Betroffenen an der Vollmachtsausübung.

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Dass Gericht kommt daher nach Wertung der vorgetragenen Sachverhalte und dem durch Anhörung gewonnen Eindruck zu dem Ergebnis, dass eine Überwachung der Bevollmächtigten durch einen neutralen Betreuer im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt.

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Die Betroffene ist hierdurch auch nicht unzumutbar in Ihren Rechten beschränkt, da die von Ihr erteilte Vollmacht hierdurch nicht eingeschränkt wird. Vielmehr wird lediglich sichergestellt, dass der gegenüber dem Vollmachtgeber bestehenden Rechenschaftspflicht nachgekommen wird.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

32

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

33

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

34

Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.

35

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

36

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Bonn, 27.06.2016