Kostenentscheidung in Nachlasssache: Erbschein-Kosten N. H. H., übrige Kosten F. C. auferlegt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn entschied in einer Nachlasssache über die Kostenverteilung. Streitgegenstand war die Zuordnung der Kosten für den erteilten Erbschein sowie der außergerichtlichen und übrigen Verfahrenskosten. Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG wurden die Erbschein-Kosten der Beteiligten N. H. H. auferlegt; die außergerichtlichen und übrigen Verfahrenskosten sowie die Kosten der Beweisaufnahme trägt die Beteiligte F. C.
Ausgang: Kostenentscheidung: Erbschein-Kosten der Beteiligten N. H. H. auferlegt; außergerichtliche und übrige Verfahrens- und Beweiskosten trägt die Beteiligte F. C.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG trifft das Familiengericht in Nachlasssachen eine Kostenentscheidung, durch die die Kosten für einen erteilten Erbschein einer Beteiligten auferlegt werden können.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sowie die übrigen Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Beweisaufnahme können gesondert einer Beteiligten zugewiesen werden.
Die Kostenentscheidung in Nachlassangelegenheiten regelt die Kostentragung zwischen den Beteiligten und ist durch Beschluss anzuordnen.
Die Zuweisung einzelner Kostenarten (Erbschein, außergerichtliche Kosten, Beweisaufnahme) erfolgt durch gerichtliche Entscheidung nach den maßgeblichen Vorschriften des FamFG.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
In der Nachlassangelegenheit
pp
hat das Amtsgericht Bonn am 28.05.2019
beschlossen:
Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG werden die Kosten für den erteilten Erbschein der Beteiligten N H H auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und die übrigen Kosten des Verfahrens sowie der Beweisaufnahme trägt die Beteiligte F C