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Amtsgericht Bonn·35 VI 892/15·28.05.2019

Kostenentscheidung in Nachlasssache: Erbschein-Kosten N. H. H., übrige Kosten F. C. auferlegt

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn entschied in einer Nachlasssache über die Kostenverteilung. Streitgegenstand war die Zuordnung der Kosten für den erteilten Erbschein sowie der außergerichtlichen und übrigen Verfahrenskosten. Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG wurden die Erbschein-Kosten der Beteiligten N. H. H. auferlegt; die außergerichtlichen und übrigen Verfahrenskosten sowie die Kosten der Beweisaufnahme trägt die Beteiligte F. C.

Ausgang: Kostenentscheidung: Erbschein-Kosten der Beteiligten N. H. H. auferlegt; außergerichtliche und übrige Verfahrens- und Beweiskosten trägt die Beteiligte F. C.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG trifft das Familiengericht in Nachlasssachen eine Kostenentscheidung, durch die die Kosten für einen erteilten Erbschein einer Beteiligten auferlegt werden können.

2

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sowie die übrigen Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Beweisaufnahme können gesondert einer Beteiligten zugewiesen werden.

3

Die Kostenentscheidung in Nachlassangelegenheiten regelt die Kostentragung zwischen den Beteiligten und ist durch Beschluss anzuordnen.

4

Die Zuweisung einzelner Kostenarten (Erbschein, außergerichtliche Kosten, Beweisaufnahme) erfolgt durch gerichtliche Entscheidung nach den maßgeblichen Vorschriften des FamFG.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Tenor

In der Nachlassangelegenheit

pp

hat das Amtsgericht Bonn am 28.05.2019

beschlossen:

Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG werden die Kosten für den erteilten Erbschein der Beteiligten N H H auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und die übrigen Kosten des Verfahrens sowie der Beweisaufnahme trägt die Beteiligte F C