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Amtsgericht Bonn·33 II 9/19·02.05.2019

Öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmacht bewilligt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVertretungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vollmachtgeberin beantragte die Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung ihrer am 01.09.2017 erklärten Kraftloserklärung. Zentral war, ob die Kraftloserklärung nach §176 BGB zu veröffentlichen ist und in welchem Umfang. Das Amtsgericht bewilligte die Veröffentlichung nach §176 Abs.1 BGB und ordnete zusätzlich die Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß §187 ZPO an. Die Bewilligung erfolgte per Beschluss auf Antrag der Vollmachtgeberin.

Ausgang: Antrag der Vollmachtgeberin auf Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung vollumfänglich stattgegeben; Veröffentlichung auch im Bundesanzeiger angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag des Vollmachtgebers kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung einer Kraftloserklärung einer Vollmacht nach §176 BGB bewilligen.

2

Die Kraftloserklärung einer Vollmacht ist nach §176 Abs.1 S.2 BGB gemäß den Vorschriften der §§185 ff. ZPO zu veröffentlichen.

3

Das Gericht kann den Bundesanzeiger als zusätzlichen Ort der Veröffentlichung anordnen; hierfür ist §187 ZPO maßgeblich.

4

Die Bewilligung der Veröffentlichung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und bedarf eines formell zulässigen Antrags der Vollmachtgeberin.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB§ 176 Abs. 1 S. 2 BGB§ 185 ff ZPO§ 187 ZPO

Tenor

In der Urkundssache

wird die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung vom 02.04.2019 sowie dieses Beschlusses bewilligt.

Rubrum

1

Gründe

3

Die Bewilligung erfolgte gemäß § 176 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB auf Antrag der Vollmachtgeberin Frau N. F.A.

4

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 02.04.2019 die Kraftloserklärung der Vollmacht vom 01.09.2017 erklärt. Gemäß § 176 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Kraftloserklärung nach den §§ 185 ff ZPO zu veröffentlichen.

5

Es wird angeordnet, dass die Veröffentlichung außerdem noch im Bundesanzeiger erfolgen soll (§ 187 ZPO).