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Amtsgericht Bonn·3 C 91/06·26.07.2006

Klage auf Erstattung von Ausbaukosten für Mautgeräte gegen Insolvenzverwalter abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin entfernte nach Insolvenzeröffnung fünf in Fahrzeuge eingebauten Mautgeräte und begehrt vom Insolvenzverwalter Erstattung der entstandenen Ausbaukosten. Das Gericht verneint einen Auftrag des Insolvenzverwalters sowie eine Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Das Schreiben des Insolvenzverwalters habe lediglich das Aussonderungsrecht bestätigt und die Geräte zur Abholung bereitgestellt. Eine weitergehende Pflicht des Insolvenzverwalters zur Demontage oder zur Übernahme der Kosten liegt nicht vor.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Ausbaukosten für Mautgeräte gegen den Insolvenzverwalter abgewiesen (kein Auftrag, Aussonderungspflicht erfüllt, keine GOA-Haftung)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schreiben des Insolvenzverwalters, das dem Eigentümer die Ausübung seines Aussonderungsrechts bestätigt und die Sache zur Abholung bereithält, begründet keinen Auftrag des Insolvenzverwalters zum Ausbau eingebauter Einrichtungen.

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Der Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB verpflichtet den Besitzer in der Regel zur Bereitstellung und Duldung der Abholung, nicht aber zur Beseitigung von Veränderungen oder zum Ausbau eingebauter Teile.

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Eine Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1 BGB) kommt nicht in Betracht, wenn der Anspruchsteller ein eigenes Eigentum aussondert und der Insolvenzverwalter durch Bereithaltung seiner Aussonderungspflicht genügt hat.

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Vertragliche Pflichten des Schuldners werden nur dann zur Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO, wenn sie auf dem Verhalten des Insolvenzverwalters beruhen und diesem zuzurechnen sind.

Relevante Normen
§ BGB § 985, InsO § 47§ 915 Abs. 2 Insolvenzordnung§ 662 BGB§ 670 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6 S 264/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 Prozent über dem jeweils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die private Betreiberin des Systems zur Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. N GmbH mit Sitz in U. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts in Bonn vom #######, Aktenzeichen: ## ## ###/##, eröffnet worden.

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Die Schuldnerin hatte sich bei der Klägerin als Benutzerin des von der Klägerin betriebenen Mauterhebungssystems registrieren lassen. Im Rahmen der Registrierung war zwischen der Klägerin und der Schuldnerin die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vereinbart worden. Wegen des Inhalts dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf Blatt 13 bis 17 der Gerichtsakten verwiesen. Danach wurden in von der Schuldnerin betriebenen Fahrzeugen u.a. insgesamt 5 Fahrzeuggeräte eingebaut, die weiterhin im Eigentum der Klägerin verblieben.

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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandte sich die Klägerin an den Beklagten. Der Beklagte teilte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 11.11.2005 mit, dass die Fahrzeuge bereits stillgelegt worden seien. Er bitte die Klägerin, kurzfristig die Mautgeräte ausbauen zu lassen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 20 und 21 der Akten verwiesen.

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Die Klägerin ließ daraufhin die Mautgeräte ausbauen. Hierfür sind ihr Kosten in Höhe von insgesamt 950,04 EUR entstanden. Erstattung dieser Kosten begehrt die Klägerin von dem Beklagten mit der vorliegenden Klage.

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Die Klägerin trägt vor, der Beklagte hafte auf Erstattung der Kosten aus mehreren Gründen.

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Zum einen liege in dem Schreiben vom 11.11.2005 eine Beauftragung der Klägerin. Jedenfalls hafte der Beklagte aber aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Schließlich hafte der Beklagte als Notgeschäftsführer im Sinne des § 915 Abs. 2 der Insolvenzordnung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 950,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2006 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, er sei zum Ausbau der Geräte nicht verpflichtet gewesen, so dass aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Ausbaukosten bestehe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Es besteht zum einen kein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 662, 670 BGB aufgrund eines Auftrages des Beklagten an die Klägerin zum Ausbau der Fahrzeuggeräte. Denn das Schreiben des Beklagten vom 11.11.2005 kann bei verständiger Auslegung nicht als Auftragsschreiben im Sinne der genannten Vorschriften angesehen werden.

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Eine Auslegung dieses Schreibens gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Beklagte der Klägerin lediglich deren Aussonderungsrecht an den Fahrzeuggeräten bestätigt hat. Es ergibt sich aus dem Schreiben, dass der Beklagte vielmehr davon ausging, dass der Ausbau der Geräte aufgrund eines Auftrages der Klägerin an einen Drittunternehmer erfolgen sollte.

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Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Ausbaukosten besteht auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB. Denn mit dem Ausbau der Fahrzeuggeräte hat die Klägerin kein Geschäft der Beklagten ausgeführt. Vielmehr hat sie ein eigenes Geschäft ausgeführt. Denn der Beklagte war aufgrund des Aussonderungsrechtes der Klägerin gemäß § 47 Insolvenzordnung nicht selbst zum Ausbau der Fahrzeuggeräte verpflichtet. Der Klägerin stand zwar aufgrund ihres Eigentums an den Fahrzeuggeräten ein Aussonderungsrecht hinsichtlich dieser Geräte zu. Ein Insolvenzverwalter kommt seiner Aussonderungspflicht nach § 47 der Insolvenzordnung aber dann nach, wenn er das Aussonderungsgut zur Abholung bereitstellt. Dieser Pflicht ist der Beklagte mit seinem Schreiben vom 11.11.2005 nachgekommen. Nach § 47 Satz 2 Insolvenzordnung bestimmen sich die Ansprüche auf Aussonderung nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten, hier also in erster Linie nach § 985 BGB. Macht ein Eigentümer gegen den unmittelbaren Alleinbesitzer von beweglichen Sachen ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend, so gehört es zur Pflicht des Besitzers, die Sachen grundsätzlich dort, wo sie sich befinden, zur Abholung durch den Eigentümer bereitzustellen (vgl. BGH NJW 1998, Seite 3264). Zwar sind die Kosten der Bereitstellung grundsätzlich vom Besitzer zu tragen. Seine Pflicht zur Bereitstellung erfüllte der Beklagte aber bereits dadurch, dass er der Klägerin die Möglichkeit eröffnete, die Geräte auszubauen. Ein Ausbau als solcher war durch den Beklagten nicht geschuldet. Denn der Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB geht nur insoweit, dass der Besitzer dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen hat, insbesondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden hat. Die Herausgabepflicht erstreckt sich nicht auf die Wegnahme von Einrichtungen oder die Beseitigung von Veränderungen (siehe BGH NJW 2001, Seite 2966).

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Vorliegend war eine Veränderung insoweit eingetreten, als die Fahrzeuggeräte in Fahrzeuge eingebaut waren. Ein solche Veränderung ist nach Auffassung des Gerichtes der Veränderung einer herauszugebenden Mietsache, wie in der letztgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschrieben, gleichzustellen. Die herauszugebenden Fahrzeuggeräte waren insoweit einer Veränderung unterworfen worden, als sie in Fahrzeuge eingebaut waren. Ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen Veränderung lässt sich nicht aus der Pflichten des Besitzers gemäß § 985 BGB herleiten, sondern lediglich aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Diesbezüglich hatten die Klägerin und der Schuldner unstreitig entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vereinbart, dass die Kosten für Ein- und Ausbau der Fahrzeuggeräte der Schuldner zu tragen hatte.

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Eine solche weitergehende Pflicht des Schuldners kann nur unter den Voraussetzungen des § 55 der Insolvenzordnung zu einer Massenverbindlichkeit werden. Die Voraussetzungen des § 55 der Insolvenzordnung sind aber vorliegend nicht gegeben. Ein Auftrag des Beklagten an die Klägerin zum Ausbau der Geräte ist – wie ausgeführt – zu verneinen.

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Auch die vertragliche Verpflichtung zum Ausbau der Fahrzeuggeräte durch den Schuldner hat für den Beklagten keine im Rahmen seiner Aussonderungspflicht gemäß § 47 der Insolvenzordnung nachzukommende Pflicht zum Ausbau der Fahrzeuggeräte begründet. Pflichten des Insolvenzschuldners, die über die der Aussonderung nach § 47 Insolvenzordnung hinausgehen, fallen nur dann der Masse zurück, wenn sie auf vom Insolvenzverwalter zuzurechnende Handlungen zurückzuführen sind. Dies ist aber hier nicht der Fall.

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Es ist schließlich auch keine gesetzliche Pflicht des Beklagten zur Rückgabe der Fahrzeuggeräte aus § 115 Abs. 2 Insolvenzordnung herzuleiten. Denn unstreitig war zum Zeitpunkt des Ausbaues der Geräte der Geschäftsbetrieb des Schuldners bereits beendet. Ein Auftrag, bei dem der Aufschub mit einer Gefahr für die Masse verbunden war, war vorliegend nicht gegeben.

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Die Klage war folglich insgesamt abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 950,04 EUR.