Beschlussanfechtung: Beauftragung eines Anwalts durch die WEG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen einen Beschluss der Eigentümerversammlung, wonach ein Rechtsanwalt zur Vertretung der Gemeinschaft in einem Vorverfahren beauftragt wurde. Streitpunkt ist, ob der Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt und die Gemeinschaft überhaupt beteiligt war. Das Amtsgericht hält den Beschluss für zulässig, da die Angelegenheit die gemeinschaftlichen Interessen berührt und keine konkrete Interessenskollision vorlag. Der Antrag wird abgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten.
Ausgang: Anfechtung des Versammlungsbeschlusses zur Anwaltsbeauftragung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Beschluss die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung der Gemeinschaft in einem Verfahren vorsehen, wenn die Angelegenheit die gemeinschaftlichen Interessen berührt und die Mehrheit dies beschließt.
Ein Beschluss der Versammlung ist nicht zu beanstanden allein weil ein weiterer Beteiligter eigene Interessen hat; eine Beanstandung setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Interessenkollision oder Pflichtverletzungen voraus.
Die Anfechtung eines WEG-Beschlusses nach § 23 Abs. 4 WEG ist unbegründet, wenn der Anfechtende nicht substantiiert darlegt, inwiefern der Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt.
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach § 47 WEG nach billigem Ermessen; sind Anträge mutwillig, kann es die außergerichtlichen Kosten des Unterlegenen auferlegen.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts in WEG-Angelegenheiten sind die voraussichtlichen Anwaltskosten des maßgeblichen Vorverfahrens zu berücksichtigen (vgl. § 48 Abs. 3 WEG).
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner; im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die oben genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller dieses Verfahrens und der frühere Miteigentümer C führten mehrere Anfechtungsverfahren über die Vertretung der Gemeinschaft durch Anwälte in Passivverfahren durch.
Herr C begehrte in dem Verfahren - Amtsgericht Bonn 28 II 275/03 WEG -, in dem die weitere Beteiligte Antragsgegnerin war, Auskunft über eine Recherche hinsichtlich der Rückforderung einer Sonderumlage zu erteilen. Der Gegenstandswert des Verfahrens betrug 2.000,00 €.
Die weitere Beteiligte lud, während dieses Verfahren lief, zu einer Versammlung ein. Dem Einladungsschreiben waren die Antragsschrift, die Verfügung des Amtsgerichts und die Antragserwiderung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner für die weitere Beteiligte beigefügt. In der Versammlung, die am 27.02.2004 stattfand, beschloss die Gemeinschaft zu TOP 3, die weitere Beteiligte zu bevollmächtigen, für das obige Verfahren einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten für die Gemeinschaft zu beauftragen. Diese Fassung des Beschlusses entsprach dem Wortlaut in der Einladung, einen Anwalt zu beauftragen, falls der zu TOP 3 gefasste Beschluss angefochten würde.
Die Antragsschrift ist am 26.03.2004 bei Gericht eingegangen.
Die Antragsteller behaupten, in Einladung und Protokoll sei der Eindruck erweckt worden, die Gemeinschaft solle für diverse Verfahren einen Anwalt beauftragen. Die Vertretung in dem Verfahren durch einen Anwalt sei weder erforderlich noch üblich gewesen. Zunächst haben die Antragsteller vorgetragen, es sei nicht klar geworden, dass die Gemeinschaft nur Kraft Gesetzes beteiligt sei. Nunmehr vertreten sie die Ansicht, die Gemeinschaft sei keine Beteiligte des Verfahrens, wie das Rubrum des verfahrensabschließenden Beschlusses zeige.
Der Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil der gewählte Anwalt die Interesse der weiteren Beteiligten gegen die Interessen der übrigen Gemeinschaft vertrete.
Sie beantragen,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.02.2004 zu TOP 3 (Anwaltsbeauftragung) für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag abzuweisen.
Sie behaupten, nach Einladung, der telefonischen Information der Beiratsmitglieder und mehrerer Eigentümer sowie eines Rundschreibens des Herrn C vor der Versammlung - wobei die Antragsteller diese Informationsquellen nicht bestreiten - sei die Stellung der Gemeinschaft in dem Verfahren klar gewesen.
Die Gemeinschaft sei an dem Vorverfahren beteiligt gewesen und habe ein Interesse an dem Ausgang gehabt.
Es bestehe Interessenidentität der weiteren Beteiligten und der übrigen Wohnungseigentümer.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Er ist zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG gewahrt.
Der Antrag ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Gemeinschaft konnte beschließen, in dem Vorverfahren gegen die weitere Beteiligte einen Anwalt zu beauftragen.
Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf Auskunftserteilung § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG mit der Folge unterfällt, dass die übrigen Wohnungseigentümer nach Abs. 4 Nr. 2 WEG Kraft Gesetzes weitere Beteiligte sind, konnte die Gemeinschaft sich an dem Verfahren beteiligen, sofern die Mehrheit es wünschte. Zu beanstanden ist dies nicht, denn die Frage, ob Gelder von einer früheren Eigentümerin einzutreiben waren, berührt die Interessen der gesamten Gemeinschaft.
Warum die Gemeinschaft nicht Herrn Rechtsanwalt O beauftragen konnte, ist nicht ersichtlich. Ein Gegensatz zwischen den Interessen der Gemeinschaft und denen der weiteren Beteiligten, der Bedenken gegen die Vertretung durch einen Anwalt herrufen würde, bestand nicht. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn konkrete Pflichtverletzungen der weiteren Beteiligten vorlägen, die diese hätte verschleiern wollen. Dies war im Zeitpunkt der Beschlussfassung weder vorgetragen noch ersichtlich (und hat sich in dem gerichtlichen Verfahren auch nicht ergeben).
Einladung und Beschluss lassen eindeutig erkennen, dass eine bestehende Prozessvollmacht nur um ein Verfahren erweitert werden sollte.
Das Gericht hat gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Beteiligten die Gerichtskosten tragen. Es entspricht der Rechtsidee des § 91 ZPO und damit billigen Ermessen, diese Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, da sie das Verfahren verlieren.
Die Antragsteller haben in Abweichung von § 47 Satz 2 WEG die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen. Auf mehrere Hinweise des Gerichts haben sie nicht mit Antragsrücknahme reagiert. Die Frage der Vertretung der Gemeinschaft durch Anwälte wurde in mehreren Vorverfahren bis zur letzten Instanz geklärt, so u. a. in den Verfahren - 28 II 80/02, 186/02, 199/02 und 58/03 WEG -. Von daher ist der Antrag mutwillig.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Anzusetzen waren die voraussichtlichen Anwaltskosten in dem Vorverfahren.