WEG: Verbot eigener Trockner und Gewerbemüllverbot teilweise ungültig; Abnutzungszahlung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Eine Teileigentümerin focht mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung u.a. zur Nutzung des Waschkellers, zur Müllentsorgung eines Friseurbetriebs und zur Ausgleichszahlung wegen Warmwasserbereitung über die Zentralheizung an. Das AG Bonn erklärte das Verbot, neben Waschmaschinen nur einen Gemeinschaftstrockner zuzulassen, wegen Verstoßes gegen ordnungsmäßige Verwaltung für ungültig. Ein Verbot, Rest- und Recyclingmüll der Gewerbeeinheit über die Gemeinschaftstonnen zu entsorgen, wurde mangels Anspruchsgrundlage teilweise aufgehoben; die Pflicht zur Mülltrennung blieb zulässig. Der Antrag gegen eine Abnutzungs-/Ausgleichszahlung wurde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig behandelt; im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen.
Ausgang: Beschlüsse zum Gemeinschaftstrockner und zum Gewerbemüllverbot teilweise für ungültig erklärt; im Übrigen Anträge abgewiesen bzw. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse der Wohnungseigentümer müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und dürfen den zulässigen Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums nur insoweit beschränken, wie es zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen erforderlich ist.
Ein generelles Verweisen auf einen Gemeinschaftstrockner und das faktische Verbot, neben einer Waschmaschine einen eigenen Kondenstrockner aufzustellen, ist bei ausreichenden Alternativen (z.B. Stapeln von Geräten) regelmäßig unverhältnismäßig und daher anfechtbar.
Ein Beschluss ist nur dann wegen Unbestimmtheit anfechtbar, wenn sein Regelungsinhalt nicht erkennbar ist und dadurch Streit über Inhalt und Reichweite vorprogrammiert wird.
Ein Verbot, dass eine Teileinheit Restmüll und recyclingfähige Abfälle über die Tonnen der Gemeinschaft entsorgt, bedarf einer Anspruchsgrundlage; fehlt eine solche, kann die Gemeinschaft eine entsprechende Trennung der Entsorgungswege nicht wirksam beschließen.
Ein Anfechtungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis hat, insbesondere wenn die streitige Regelung durch einen bestandskräftigen späteren Beschluss abschließend geregelt ist und keine erneute Inanspruchnahme droht.
Leitsatz
Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der im Wäschekeller lediglich die Aufstellung eines Gemeinschaftswäschetrockners erlaubt, obwohl genügend Platz für weitere Trockner zur Verfügung steht, entspricht nicht den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft. Gewerbemüll darf über die Mülltonnen der Wohnungseigentümergemeinschaft entsorgt werden, wenn hier-bei die Mülltrennung (Restmüll, recyclingfähiger Müll) beachtet wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn einer Miteigentümerin nach mehrfachen Einbrüchen genehmigt wird, die Wohnungseingangstür durch eine zusätzliche Gittertür im Treppenhaus abzusichern, wenn allen anderen Miteigentümern Schlüssel zu der Gittertür angeboten werden. Wird für eine Gewerbeeinheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft ein gesonderter Warmwasserbehälter installiert und über die Zentralheizung betrieben, so hat die Eigentümergemeinschaft Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen der intensiveren Nutzung der Zentralheizung.
Tenor
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.08.2003 zu TOP 1 Satz 1 (Aufstellen von Waschmaschinen und einem Kondenstrockner) wird für ungültig erklärt. Der Beschluss der selben Versammlung zu TOP 2 (Entsorgung des Mülls der Teileinheit) wird für ungültig erklärt, soweit die Gemeinschaft beschlossen hat, dass gewerblicher Restmüll aus der Teileinheit nicht über die Restmülltonne der Gemeinschaft und recyclingfähiger Abfall der Teileinheit nicht über die Tonnen der Gemeinschaft für recyclingfähigen Müll (Papier und Pappe bzw. Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe) entsorgt werden darf.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin 75% und die Antragsgegner 25 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 23.10.2006: 11.300,00 €; vom 24.10.2006 bis zum 24.05.2007: 8.300,00 €; seit dem 25.05.2007: 5.800,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die oben genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Teileinheit (Laden), die sich im Erdgeschoss des Hauses befindet und die die Antragstellerin vermietete. Bis zum 31.12.2003 betrieb ihr Mieter Herr S einen Friseurbetrieb. Danach mietete das Friseurgeschäft "B2 g I" den Laden.
Nach der Teilungserklärung vom 14.03.1988 bestand die Anlage aus 7 Einheiten.
Zu der Versammlung vom 21.08.2003 reichte die Antragsgegnerin B mehrere Anträge ein, BI. 17 d..A., die der Einladung vom 21.08.2003 beigefügt waren und die die Gemeinschaft unter TOP 4 behandelte.
Zu TOP 4 1. fasste sie u.a. den Beschluss, dass im Waschkeller grundsätzlich nur bis zu 6 Waschmaschinen und ein Gemeinschafts-Kondenstrockner aufgestellt werden durften.
Herr S hatte eine Waschmaschine und einen Ablufttrockner im Waschkeller aufgestellt, wodurch sich die Hausbewohner belästigt fühlten. ln der Folgezeit entfernte er den Ablufttrockner. Die jetzige Mieterin wollte keinen Trockner im Kellergeschoss aufstellen.
ln der Versammlung vom 12.07.2007 ergänzte die Gemeinschaft den obigen Beschluss unter TOP 11 - 1 dergestalt, dass sie im letzten Satz hinter dem Wort "Kondenstrockner" einfügte: "oder ein Kombigerät mit Kondenstrockner".
Diesen Beschluss focht die Antragstellerin in dem nicht abgeschlossenen Verfahren 28 II 152/07 WEG an.
In der Versammlung vom 21.08.2003 beschlossen die Eigentümer zu TOP 2, die unhaltbaren Zustände bei der Entsorgung von Abfällen über die Restmülltonne gewerblicher Müll aus dem Friseurbetrieb - nicht weiter zu dulden. Laut § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 sei es nicht zulässig, gewerblichen Müll über die Restmülltonne zu entsorgen. Recyclingfähiger Gewerbemüll müsse grundsätzlich getrennt entsorgt werden. Die Antragstellerin wurde daher gebeten, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
Nach dem Auszug von Herrn S traten bei der Entsorgung des Mülls keine Probleme mehr auf.
Die Antragsgegnerin B ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss des Hauses.
Aus den Protokollen der Versammlungen vom 04.11.1994 zu TOP 1.2 und vom 13.11.1997 zu TOP 2 ergab sich, dass sich ein Einbruchsversuch und ein Einbruch ereignet hatten. Die Antragsgegnerin B brachte 1997 vor dem Eingangsbereich ihrer Wohnung eine Gittertür aus Schmiedeeisen an, die den Flur zum Teil abtrennte. Die Antragsgegnerin bot den übrigen Wohnungseigentümern mit Schreiben vom 01.11.1997 an, ihnen einen Schlüssel für die Gittertür zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin nahm dieses Angebot nicht an.
ln der Versammlung vom 04.11.1997 beschloss die Gemeinschaft zu TOP 11, die Gittertür unter bestimmten Auflagen zu genehmigen, die die Antragsgegnerin B erfüllte.
ln dem Vorverfahren 28 II 143/01 WEG beantragte die Antragstellerin dieses Verfahrens, die Gittertür zu entfernen. Das Amtsgericht Bonn gab dem Antrag statt, während das LG Bonn ihn durch Beschluss vom 10.04.2006 zurückwies.
Während das Vorverfahren noch lief, beschloss die Gemeinschaft in der Versammlung vom 21.08.2003 zu TOP 4 4., dass die anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Eigentümer gegen die Gittertür keine Einwendungen haben. Der Treppenabsatz bleibe weiterhin Gemeinschaftseigentum. Frau B bot abermals jedem Eigentümer einen Schlüssel an.
Der Eigentümer der Wohnung Nr. 1 war in der Versammlung weder persönlich anwesend noch vertreten.
Den Beschluss zu TOP 4.4 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren angefochten. Im Hinblick auf die Entscheidung des LG Bonn
erklären die Beteiligten die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 4 4. übereinstimmend für erledigt.
Gegenüber Herrn S war die Antragsgegnerin verpflichtet, das Ladenlokal mit Warmwasser zu versorgen. Aus diesem Grund strebte sie die Warmwasserversorgung des Ladenlokals über einen zusätzlichen Warmwasserspeicher im Untergeschoss des Hauses an. Hierzu beschloss die Gemeinschaft am 04.11.1994 zu TOP 7.2:
"Für die Versorgung des Ladenlokales mit warmem Wasser wird neben der Heizung im Heizungskeller ein Warmwasserspeicher (ca. 300 I) mit getrennter Beheizung und Abrechnung benötigt. Die Eigentümergemeinschaft genehmigt die Aufstellung und die ansonsten notwendigen Installationen."
ln der Folgezeit ließ die Antragsgegnerin einen Warmwasserspeicher aufstellen, der über den Brenner der vorhandenen gemeinsamen Heizanlage beheizt wurde. Dies führte dazu, dass der Brenner das ganze Jahr lang in Betrieb war.
Die Eigentümer waren nicht darüber einig, ob der Beschluss aus dem Jahr 1994 bedeutete, dass der Warmwasserspeicher der Antragstellerin über die gemeinsame Heizung oder getrennt zu versorgen war. Diese Frage war Gegenstand des oben genannten Vorverfahrens 28 II 143/01 WEG. Während dieses Verfahrens beschloss die Gemeinschaft in der Versammlung vom 21.08.2003 zu TOP 4 5., dass der fest mit der Zentralheizung verbundene Warmwasserboiler von dieser zu trennen sei, da nur so wieder eine gerechte Abrechnung nach Verbrauch von Wasser und Heizkosten gewährleistet sei. Zu TOP 4.6. verpflichteten die Eigentümer die Antragstellerin, einen anteiligen Betrag wegen erhöhter Abnutzung an die Gemeinschaft zu erstatten, weil sie die Zentralheizung ganzjährig nutzte. Die Höhe der Erstattung war von einem unabhängigen Fachmann zu ermitteln.
Am 17.03.2004 stellte die Antragstellerin den Warmwasserboiler ab; seit Sommer 2004 betrieb sie ihn auf Verlangen des Verwalters getrennt von der gemeinschaftlichen Heizung über eine von ihr eingerichtete separate elektrische Beheizung.
ln dem oben genannten Vorverfahren schlossen die Beteiligten vor dem OLG Köln (16 Wx 86/06) am 23.10.2006 einen Teilvergleich, in dem die Antragstellerin sich verpflichtete, den Warmwasserspeicher, wie seit Sommer 2004 praktiziert, getrennt von der Zentralheizung zu beheizen, wenn sie ihn benutzte und dass die Anlage in dem jetzigen Zustand weiter betrieben werden durfte. Gem. Ziff. 3 des Teilvergleichs waren die Beteiligten einig, dass sich hierdurch der Anfechtungsantrag zu TOP 4 Ziffer 5 der Versammlung vom 21.08.2003 erledigt hatte.
Dementsprechend
erklären die Beteiligten die Anfechtung zu TOP 4 5. übereinstimmend für erledigt.
ln der Versammlung vom 07.06.2005 beschlossen die Eigentümer zu TOP 7.4 auf Antrag mehrerer Eigentümer, BI. 110 d.A., dass die Antragstellerin für die erhöhte Abnutzung der gemeinschaftlichen Heizung und eine Reparatur derselben 750,00 € zahlte, wobei dieser Betrag mit ihrem Guthaben aus der Jahresabrechnung 2004 -., verrechnet und der Rücklage zugeführt werden sollte.
Dies tat die Antragstellerin mit Schreiben an den weiteren Beteiligten vom 01.12.2005, BI. 114 d.A.
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.08.2003 wie oben beschrieben hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren angefochten bzw. ficht sie noch an. Die Antragsschrift ist am 18.09.2003 bei Gericht eingegangen.
Zu TOP 4 1. Satz 1 (Trockner und Waschmaschinen) vertritt sie die Auffassung, der Anfechtungsantrag sei nicht erledigt. Es sei fraglich, ob kein Ladungsmangel vorliege, der Vorschlag der Antragsgegnerin B ihrer Eingabe zur Tagesordnung, dass generell kein Trockner unterbracht werden dürfe, sei eine persönliche Meinungsäußerung und kein Antrag.
Durch den Beschluss werde der Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums in unzulässiger Weise eingeschränkt. Es liege ein Verstoß gegen § 4 Ziff. 2 der Teilungserklärung vor. Eine Beschränkung auf 6 Waschmaschinen bei 7 Einheiten mit entsprechenden Stellplätzen und das Verbot, eigene Kondenstrockner aufzustellen, sei nicht einzusehen.
Der Beschluss zu TOP 2. (Entsorgung von Abfällen) sei aus demselben Grund nicht erledigt.
Er sei zu unbestimmt.
Ein Anspruch der Antragsgegner auf eine getrennte Entsorgung bestehe nicht. Deshalb könne sie ihn nicht durch einen Beschluss kreieren.
Die Antragstellerin behauptet, ein Friseursalon produziere keinen Gewerbemüll, sondern über den Haushaltsmüll hinaus nur Haare, die Biomüll darstellten.
Zu TOP 4 4. (Gittertür) hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, der Beschluss sei nichtig, da er ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin B an einem Teil des Flures begründe, selbst wenn alle Eigentümer Schlüssel hätten.
Sie hat behauptet, die Gittertür diene nicht der Sicherheit, sondern dem Sichtschutz der Antragsgegnerin B.
Zu TOP 4 5. (Warmwasserboiler) hat die Antragstellerin behauptet, die Gemeinschaft habe ihr gestattet, den Boiler mit der Heizung zu verbinden. Sie ist der Ansicht gewesen, sie genieße Vertrauensschutz.
Zu TOP 4 6. (Abnutzungsentschädigung) ist sie der Auffassung, der Vergleich in dem Vorverfahren über die Kosten sei unerheblich. Auch hier könne die Gemeinschaft nicht durch einen Beschluss erst einen Anspruch kreieren, der ihr nicht zustehe. Ein Anspruch der Gemeinschaft bestehe nicht. Hierzu behauptet die Antragstellerin, ein ständiger Betrieb tue den Pumpen sogar gut.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr noch,
die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.08.2003 zu TOP 4 Ziffer 1 Satz 1, Ziffer 2 und Ziffer 6 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge abzuweisen.
Zu TOP 4 1. Satz 1 und 2. vertreten sie die Auffassung, wegen des Auszuges von Herrn S seien die Anträge erledigt.
Sie behaupten, es gebe nur noch 6 Einheiten, da die Antragsgegnerin B zwei zusammengelegt habe, was im Grundbuch eingetragen worden sei.
Zu TOP 4 2. behaupten sie, im Betrieb des Mieters S sei säckeweise Gewerbemüll (Haarpflegeprodukte) angefallen.
Zu TOP 4 4. haben sie die Ansicht vertreten, es sei kein Sondernutzungsrecht begründet worden.
Der Beschluss zu TOP 4 5. entspreche dem aus dem Jahr 1994, nach dem die Antragstellerin verpflichtet sei, ihren Boiler gesondert zu beheizen.
Der Antrag zu TOP 4 6. ist nach der Auffassung der Antragsgegner durch das Vorverfahren sowie den Beschluss der Gemeinschaft vom 07.06.2005 zu TOP 7.4 erledigt.
Ihnen stehe ein Anspruch wegen der entstandenen Mehrkosten gegen die
Antragstellerin zu, da diese den Boiler unberechtigt angeschlossen habe.
II.
Der Antrag zu TOP 4 6. (Abnutzungsentschädigung) ist unzulässig, da das erforderliche Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin an einer Ungültigerklärung fehlt.
Die Gemeinschaft hat die vorher streitige Frage durch den Beschluss der Versammlung vom 07.06.2005 zu TOP 7.4 bis zu diesem Zeitpunkt geregelt. Die Antragstellerin setzt sich nicht der Gefahr aus, für die Zeit bis zum 07.06.2005 erneut auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden. Der Beschluss ist bestandskräftig geworden.
Das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin ergibt sich nicht daraus, dass sie weitere Forderungen befürchten muss. Dies ist nämlich nicht der Fall.
Sie hat den Boiler bereits im Jahr 2004 von der Warmwasserversorgung der Heizung getrennt. Nach der Kostenentscheidung des OLG Köln im Vorverfahren ist nicht zu erwarten, dass sie ihn wieder anschließen wird. Das OLG Köln hat in den Gründen des Beschlusses vom 20.11.2006 eindeutig ausgeführt, der Anschluss des Boilers an die Heizung sei nach dem Beschluss der Gemeinschaft aus dem Jahr 1994 unzulässig gewesen. Dem wird die Antragstellerin nicht zuwider handeln.
Im übrigen sind die Anträge zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Sie sind zulässig. Die Antragstellerin hat die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG gewahrt und das erforderliche Rechtschutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Beschlüsse zu Ziffer 1 Satz 1 und 2. Gewerbemüll kann in der Teileinheit der Antragstellerin jederzeit wieder in einer Menge anfallen, die zu Problemen bei der Müllentsorgung führt.
Es liegt bezüglich TOP 4.1 kein Ladungsmangel vor. Aus der Bezeichnung des TOP in Verbindung mit dem Antrag der Antragsgegnerin B war zu erkennen, dass die Gemeinschaft eine umfassende Regelung zur Nutzung der Waschküche treffen wollte. Es waren sowohl Waschmaschinen als auch Trockengeräte angesprochen. Die Eigentümer mussten mit einer Beschlussfassung zu beiden Komplexen rechnen.
Das erkennende Gericht entscheidet über den Beschluss zu TOP 4, Ziffer. 1 Satz 1, obwohl ein jüngerer Beschluss vom 12.07.2007 zu TOP 11 vorliegt und die Antragstellerin diesen in dem Verfahren 28 II 152/07 WEG angefochten hat. Das jüngere Verfahren ist vorgreiflich, soweit der neue Beschluss dieselben Regelungen enthält wie der alte. Jedoch ist der alte Beschluss noch enger gefasst. Außerdem ist zu erwarten, dass der Beschluss aus dem Jahr 2007 ebenfalls für ungültig erklärt wird, weil er den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.
Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinschaft den einzelnen Eigentümern nicht verbieten kann, sowohl eine Waschmaschine als auch einen Kondenstrockner aufzustellen. Platzprobleme entstehen nicht, weil es Geräte gibt, die man übereinander stapeln kann. Hierauf kann die Gemeinschaft die Eigentümer verweisen, um ihnen die Wahl zwischen einem Kombigerät oder zwei getrennten Geräten zu belassen. Stärker darf sie das Recht zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums nicht beschränken, weil dies nicht erforderlich ist. Das Stapeln von Geräten führt nicht zu Beeinträchtigungen, die über das Maß des§ 14 WEG hinausgehen.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschluss aus dem Jahr 1993 ebenfalls für ungültig zu erklären ist, da er es überhaupt nicht gestattet, einen Trockner neben einer Waschmaschine zu nutzen, sondern die Eigentümer auf einen gemeinsamen Kondenstrockner verweist.
Der Beschluss zu Ziffer 2 über die Entsorgung des Gewerbemülls ist im tenorierten Umfang für ungültig zu erklären.
Der Beschluss ist bestimmt genug.
Zu unbestimmt ist ein Beschluss lediglich, wenn er keinen Regelungsinhalt erkennen lässt und hierdurch Anlass zu weiteren Streitigkeiten zwischen den Eigentümern gibt, wie das OLG Köln entschieden hat. So verhält es sich im vorliegenden Fall nicht. Es ist klar, dass recyclingfähiger Gewerbemüll nicht über die Restmülltonne zu entsorgen und der Gewerbemüll im übrigen von dem recyclingfähigen Müll der Wohneinheiten zu trennen ist.
Letzteres konnte die Gemeinschaft nicht beschließen.
Hierauf hat die Gemeinschaft keinen Anspruch, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Das Gericht hat weder im Bundes- noch im Landesrecht eine Vorschrift gefunden, dies trotz des Zitats in dem Versammlungsprotokoll, die es verbietet, Gewerbemüll gemeinsam mit Hausmüll zu entsorgen. Eine Suche im Amtsblatt der Stadt C verlief ebenfalls ergebnislos.
Gründe für ein Verbot sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit ein Frisiersalon oder ein anderer Gewerbebetrieb Müll erzeugt, von dem Gefahren ausgehen, handelt es sich um getrennt zu entsorgenden Sondermüll. Für die Wohnungen gilt jedoch nichts anderes, d.h. auch sie dürfen entsprechende Abfälle nicht über die aufgestellten Mülltonnen entsorgen.
Im übrigen spricht nichts dagegen, dass für recyclingfähigen Müll die entsprechenden Tonnen benutzt werden. Die Wohnungseigentümer können hiergegen nicht einwenden, ein Gewerbebetrieb erzeuge typischerweise mehr Müll als eine Nutzung der Einheit als Wohnung. Dies müssen sie nämlich hinnehmen. Nach der Teilungserklärung handelt es sich um eine Teileinheit Dennoch wurde der Kostenverteilerschlüssel für Müll nicht geändert. Hinzu kommt, dass die Tonnen für recyclingfähige Abfälle keine Gebühren verursachen. Sie sparen im Gegenteil Gebühren ein, weil das Volumen des Restmülls sich verringert, wenn man konsequent Mülltrennung betreibt. Soweit die Tonnen nicht ausreichen, kann die Gemeinschaft sich anders helfen. Verbundstoffe etc. kann sie in gelben Säcken lagern, Papier stapeln und zur Abfuhr herausstellen.
Die Teileinheit darf Restmüll über die Restmülltonne entsorgen. Auch hier gilt, dass die Teilungserklärung keine Sonderregelung getroffen hat.
Im übrigen ist der Beschluss nicht zu beanstanden.
Die Gemeinschaft muss es nicht hinnehmen, dass Mieter der Antragstellerin recyclingfähigen Müll über die Restmülltonne entsorgen. Dadurch reicht der Platz nicht aus und es besteht die Gefahr, dass die Müllabfuhr die Restmülltonne nicht leert. Sofern eine größere Restmülltonne nötig wird, entstehen höhere Kosten. Auch dies braucht die Gemeinschaft nicht zu dulden, wenn es auf mangelhafter Mülltrennung beruht.
Das Gericht hat gem. § 47 Satz 1 WEG nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Beteiligten die Gerichtskosten tragen.
Hinsichtlich der noch gestellten Anfechtungsanträge entspricht es der Rechtsidee des § 91 ZPO und damit billigem Ermessen, die Kosten nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.
Im übrigen ist gem. § 91 a ZPO analog zu prüfen, wie das Verfahren bei streitiger Fortsetzung voraussichtlich ausgegangen wäre. Diese Betrachtung ergibt, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat.
Hinsichtlich TOP 4 5. hätte die Antragstellerin das Verfahren verloren. Nach dem oben genannten Beschluss des OLG Köln durfte sie den Warmwasserboiler nicht über die Heizung betreiben, weil der Beschluss aus dem Jahr 1994 ihr dies nicht gestattete.
Der Anfechtungsantrag bzgl. TOP 4 4. wäre ebenfalls erfolglos geblieben. Der angefochtene Beschluss war weder nichtig, da der Antragsgegnerin kein Sondernutzungsrecht an einem Teil des Flures eingeräumt wurde noch anfechtbar, weil die Gemeinschaft der Antragsgegnerin B bereits durch einen früheren, rechtlich nicht zu beanstandenden Beschluss genehmigt hat, die Gittertür anzubringen.
Gegen das Angebot, einen Schlüssel zu der Tür zu erhalten, hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben.
Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass dazu, von dem Grundsatz des § 7 S. 2 WEG abzuweichen, nach dem die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegner waren sämtliche Anträge der Antragstellerin weder mutwillig noch offenbar aussichtslos. Bezüglich der unter 1. und 2. des TOP 4 gefassten Beschlüsse waren die Anträge sogar zum Teil begründet. Die Genehmigung der Gittertür haben LG Bonn und OLG Köln gegensätzlich beurteilt, was eine mutwillige Antragstellung im vorliegenden Verfahren ausschließt.
Bezüglich des Antrags, sie solle eine Abnutzungsentschädigung zahlen, hätte die Antragstellerin zwar erkennen können, dass der Antrag nunmehr unzulässig war und hierauf reagieren können. Zusätzliche Kosten sind den Antragsgegnern jedoch nicht entstanden. Sämtliche Rechtsanwaltsgebühren waren schon entstanden, als der Beschluss unzulässig wurde. Soweit die Gerichtskosten sich erhöht haben, hat die Antragstellerin sie zu tragen.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf§ 48 Abs. 3 WEG.
Der Antrag zu Ziffer 1 Satz 1 ist mit 800,00 € angemessen bemessen. Ein Kombigerät ist teurer und muss unter Umständen ersetzt werden, wenn auch nur ein Bauteil defekt ist, während man sonst die billigeren, weil einfacheren Geräte getrennt erneuern kann. Die Eigentümer hätten Kondenstrockner statt in der Waschküche in ihren eigenen Wohnungen aufstellen können, d.h. nicht unbedingt darauf verzichten müssen.
Der Geschäftswert zu Ziffer 2 ist mit 3.000,00 € anzusetzen. Es geht um möglicherweise recht erhebliche Belästigungen der Gemeinschaft bei der Müllentsorgung. Bei einer steigenden Menge Restmüll besteht, wie dargestellt wurde, ein Kostenrisiko.
Zu 4. setzt das erkennende Gericht wie das LG Bonn einen Geschäftswert von
2.500,00 € an.
Der Anfechtungsantrag zu 5. ist mit 3.000,00 € angemessen bemessen. Er ist etwas geringer als der Geschäftswert in dem Verfahren vor dem LG Bonn, weil dort neben der Entfernung des Boilers auch die Zu- und Ableitungen Thema waren. Die Bedeutung für die Beteiligten ist nicht geringfügig wegen der fortlaufenden Kosten für die Warmwasserbereitung und der Inanspruchnahme der gemeinschaftlichen Heizung.
Zu 6. ist das Interesse der Beteiligten an einer gerechten Kostenverteilung anzusetzen. Dieses ist mit 2.000,00 € zu bemessen. Hierbei hat sich das Gericht an der Entschädigung orientiert, die die Beteiligten vereinbart haben und die vermutlich unter den Kosten lag, die die Antragsgegner bei einer streitigen Auseinandersetzung angesetzt hätten. Der Beschluss sollte auf Jahre hinaus gelten.