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Amtsgericht Bonn·27 C 48/18·15.01.2019

Anfechtung WEG-Beschlüsse wegen Fristversäumnis abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen rügen Beschlüsse zweier Eigentümerversammlungen und beantragen deren Nichtigkeit sowie Wiedereinsetzung. Das Amtsgericht Bonn weist die Klage ab, weil die Anfechtungsfrist nach §46 Abs.1 S.2 WEG als materielle Ausschlussfrist versäumt wurde. Wiedereinsetzung wird versagt, da die Frist schuldhaft versäumt wurde (Kenntnismöglichkeiten aus früheren Schriftsätzen, unterlassene Erkundigungen, defekter Briefkasten).

Ausgang: Anfechtungsklage gegen WEG-Beschlüsse als unbegründet abgewiesen; Wiedereinsetzung wegen schuldhaft versäumter Anfechtungsfrist versagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtungsklage nach §46 Abs.1 S.2 WEG ist innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben; diese Frist ist materiell-ausschließend und führt bei Versäumung zur Unbegründetheit der Klage.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §46 Abs.1 S.3 WEG i.V.m. §233 ZPO setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde; liegt Verschulden vor, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.

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Bestehende Kenntnismöglichkeiten aus früheren Schriftsätzen oder Verfahren begründen eine Erkundigungspflicht der Beteiligten gegenüber der Gemeinschaftsverwaltung; unterlassene Erkundigungen können als Verschulden gewertet werden.

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Eine lang andauernde bekannte Störung der Postzustellung entbindet nicht von der Pflicht, Vorkehrungen zur Sicherung des Postzugangs zu treffen; ein dadurch verursachtes Fristversäumnis ist schuldhaft und rechtfertigt die Abweisung der Klage.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG§ 46 Abs. 1 S. 3 WEG i.V.m. § 233 ZPO§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als   Gesamtschuldnerinnen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Bei den beiden Klägerinnen sowie der Beklagten Frau H  N handelt es sich um die drei Eigentümer der WEG Wstraße # in ##### C. Die Beklagte, Frau H N, ist in der streitgegenständlichen WEG Wstraße ‚ in ##### Bonn wohnhaft. Die Klägerinnen wohnen in der WEG-Anlage F-T-Allee # in ##### C. Beide Wohnungseigentümergemeinschaften werden von Immobilien C KG verwaltet.

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Am 28.08.2017 und am 23.11.2017 fanden Eigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG W straße # in C statt. In der Eigentümerversammlung vom 28.08.2017 wurde unter TOP 2 die Neuwahl des Verwalters und hierbei beschlossen, dass die Immobilien C KG vom 28.08.2017 bis zum 31.12.2017 Verwalterin wird. Unter TOP 3 wurde die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2017 beschlossen. In der Eigentümerversammlung vom 23.11.2017 wurde unter TOP 2 die Genehmigung der Jahreseinzelabrechnungen 2016 und die Entlastung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 2016 beschlossen. Unter TOP 3 wurde  die Bestätigung der Verwalterbestellung bis zum 31.12.2017 und die Neuwahl eines Verwalters zum 01.01.2018 beschlossen. Auch hierbei wurde Immobilien C KG zunächst bis zum 31.12.2023 gewählt. Hinsichtlich der Details der Beschlussfassungen wird auf die Protokolle der vorgenannten Eigentümerversammlung in Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 33 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Die Klägerinnen behaupten, die Einladungen zu den vorgenannten Eigentümerversammlungen nicht erhalten zu haben. Vielmehr hätten sie erst durch Akteneinsicht am 09.04.2018 Kenntnis von den vorgenannten Beschlussprotokollen erlangt. Die Klägerinnen seien davon ausgegangen, dass eine Verwaltungstätigkeit der Immobilien C KG für das Objekt W straße # in C nicht mehr bestanden habe.

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Die Klägerinnen beantragen,

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die auf der Eigentümerversammlung vom 28.08.2017 der Wohnungseigentümergemeinschaft W straße #, ##### C, zu TOP 2 und TOP 3 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären

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sowie

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die auf der Eigentümerversammlung vom 23.11.2017 der Eigentümergemeinschaft WEG W straße #, ##### C , zu TOP 2 und TOP 3 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären

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sowie

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Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass den Klägerinnen die Einladungen zu allen Eigentümerversammlungen zugegangen seien. So sei die Einladung zu einer Eigentümerversammlung am 10.08.2017 durch Einwurf-Einschreiben am 28.07.2017 zugestellt worden. Im Hinblick auf die Wiederholungsversammlung vom 28.08.2017 sei die Einladung am 16.08.2017 durch Herrn J C persönlich in den Briefkasten den Klägerinnen eingeworfen worden. Hinsichtlich der Versammlung vom 23.11.2017 sei wiederum die Einladung per Einwurf-Einschreiben am 03.11.2017 zugestellt worden. Die Einladungen seien damit in den Zugangsbereich der Klägerinnen gelangt. Wenn die Klägerinnen - wie sie selbst behaupten - einen nicht gesicherten Briefkasten haben, aus dem regelmäßig Post verschwinde, so hätte es ihnen obliegen, hier für eine Sicherung des Postzuganges  zu sorgen. Darüber hinaus sei die Klägerseite bereits im Rahmen des  Rechtsstreites 27 C 152/17 mit zugegangenem Schriftsatz vom 07.12.2017 darüber informiert worden, dass auch bei der WEG W straße die Verwaltung durch die Immobilien C KG erfolge. Notwendige Erkundigungsmaßnahmen hätten die Klägerinnen nicht durchgeführt, sodass vorliegen auch nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis ausgegangen werden könne.

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Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, Anlagen und Protokolle der Gerichtsakte, Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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1. Die gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom 28.08.2017 und 23.11.2017 gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet.

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Die am 23.04.2018 bei Gericht eingereichte und 17.05.2018 zugestellte Anfechtungsklage ist nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erhoben worden. Nach dieser Vorschrift muss die Anfechtungsklage innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden. Die Anfechtungsfrist ist eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BGH NMZ 2009, S. 199), so dass die Klage als unbegründet abzuweisen war.

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Auch eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 S. 3 WEG i.V.m. § 233 ZPO war nicht zu gewähren. Voraussetzung wäre gewesen, dass die Klägerinnen ohne ihr Verschulden verhindert gewesen wären, die Klagefrist einzuhalten. Wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018 hingewiesen hat, haben die Kläger die Klagefrist jedoch verschuldet versäumt. Bereits in dem Rechtsstreit 27 C 152/17, dessen Akte beigezogen worden ist, ist ihnen mit dem Schriftsatz der Gegenseite vom 07.12.2017 mitgeteilt worden, dass die Immobilien C KG die zuständige Verwalterin der hier streitgegenständlichen WEG ist. Entsprechend hat die Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Erkundigungspflicht getroffen. Es wäre ihre Pflicht gewesen, in dem Fall, in dem möglicherweise eine Postkommunikation nicht erfolgreich ist und keinerlei Verwaltungsdokumente wie Einladungen zu Eigentümerversammlungen zugehen, persönlich bei der WEG-Verwalterin vorzusprechen und um Einblick in die entsprechenden Verwaltungs- und Beschlussdokumentationen zu erbitten. Dieses ist unstreitig nicht erfolgt. Darüber hinaus wäre das Fristversäumnis auch insofern verschuldet, als die Klägerinnen eingeräumt haben, dass ihr Briefkasten bereits seit Mai 2009 defekt sei und es deshalb zu Postverlusten gekommen sei. Es wäre ihre Obliegenheit gewesen, ihren Postkasten so zu sichern, dass die für sie eingeworfene Post ihnen auch sicher zur Kenntnis gelangt.

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Aufgrund der schuldhaft versäumten Klagefrist war die Klage abzuweisen.

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2. Die prozessualen Nebenentscheidungen erfolgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.

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Streitwert: 20.454,68 Euro.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

28

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln  zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

30

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

31

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

32

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.