WEG: Klage gegen Verwalter wegen weiter eingezogener Hausgelder abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von Hausgeldern, die die Verwalterin auch nach Veräußerung einzelner Wohnungen weiter eingezogen hatte. Zentrale Frage war, ob die Verwalterin verpflichtet war, eigenständig zu prüfen, ob die Einzugsermächtigung durch Eigentumsübergang endete. Das Gericht wies die Klage ab: Die Verwalterin handelte im Auftrag der WEG und war nicht zur eigenständigen Nachforschung verpflichtet; ein Bereicherungsanspruch bestand nicht.
Ausgang: Klage der Eigentümerin gegen die Verwalterin auf Zahlung eingezogener Hausgelder abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Im Rahmen einer Verwaltertätigkeit gehört es nicht grundsätzlich zur Sorgfaltspflicht, eigenständig zu prüfen, ob eine erteilte Einzugsermächtigung durch nachfolgenden Eigentumsübergang erloschen ist.
Hat der Inhaber einer Einzugsermächtigung seine Einheit veräußert, obliegt es ihm, die Einzugsermächtigung zu widerrufen oder den Eigentumsübergang mitzuteilen; der Verwalter muss nicht von sich aus Nachforschungen anstellen.
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 276 BGB gegen den Verwalter setzt eine konkrete vertragliche Pflichtverletzung voraus; fehlt eine Pflicht zur Prüfung des Eigentumsübergangs, ist der Anspruch ausgeschlossen.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert, wenn die Vereinnahmung von Geldern glaubhaft im Namen und auf Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte und keine eigene Bereicherung des Verwalters nachgewiesen ist.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war Eigentümerin der Immobilie S-Straße ##-## in C. Die Immobilie wurde im Laufe der Jahre 2010 und 2011 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Miteigentumsanteile wurden, verbunden mit dem jeweiligen Sondereigentum, von der Klägerin in den Jahre 2010 und 2011 veräußert. Die Beklagte war Verwalterin der dann entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaft S-Straße ##-##. Im Rahmen dieser Verwaltertätigkeit zog die Beklagte monatlich fällige Hausgelder von den jeweiligen Miteigentümern, auch von der Klägerin ein. Die Klägerin hatte der Beklagten zu diesem Zweck eine Einzugsermächtigung erteilt.
Die Klägerin teilte der Beklagten jeweils per E-Mail mit, wenn sie eine der in ihrem Eigentum befindlichen Einheiten veräußerte. So wird exemplarisch auf die Anlage K 11 (Bl. 45 d.A.) sowie auf die Anlage K 14 (Bl. 51 d.A.), die Anlage K 17 (Bl. 56 d.A.) und die Anlage K 20 (Bl. 63 d.A.) Bezug genommen. Trotz diesen Mitteilungen zog die Beklagte weiterhin das Hausgeld auch bezüglich solcher Einheiten ein, die die Klägerin bereits veräußert hatte. Mit Schreiben vom 25.05.2012 informierte die Klägerin die Beklagte über diesen Sachverhalt und forderte einen Betrag in Höhe von 6.680,00 € (vgl. K 2, Bl. 25 d.A.). Die Beklagte lehnte eine Zahlung, auch auf anwaltliche Aufforderung vom 24.09.2012 (vgl. K 3, Bl. 26 d.A.) hin, ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt. Nachdem der Beklagten die Veräußerung der jeweiligen Objekte mitgeteilt worden sei, hätte diese die Einziehung von Hausgeldern einstellen müssen.
Nachdem die Klage in Höhe von 1.741,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, beantragt die Klägerin nunmehr noch,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.571,00 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen aus beiden Beträgen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht sie sei nicht passivlegitimiert. Gemäß § 27 WEG habe sie lediglich als Vertreterin der einzelnen Wohnungseigentümer beziehungsweise des teilrechtsfähigen Verbandes gehandelt. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Ihr sei lediglich die Veräußerung, nicht aber der Eigentumsübergang angezeigt worden. Eine Pflicht, insoweit selbständig Nachforschungen über den Eigentumsübergang anzustellen, treffe sie nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.05.2013 (Bl. 123 d.A.) sowie dem sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch aus §§ 280, 276, 675, 611 BGB wegen einer nachvertraglichen Verletzung der Pflichten aus dem Verwaltervertrag steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin gehört es nicht zu den Sorgfaltspflichten im Rahmen einer Verwaltertätigkeit, jeweils zu überprüfen, ob die Berechtigung für den Einzug von Geldern durch Eigentumswechsel endet. Unstreitig hatte die Klägerin der Beklagten eine Einzugsermächtigung erteilt. Es ist nicht erklärlich, wieso die Klägerin diese Einzugsermächtigung nicht einfach widerrufen hat, zumal ihr am ehesten sowohl der Zeitpunkt des Verkaufes als auch der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bekannt sein musste. Es war hier durchaus sachnäher, einen solchen Widerruf beziehungsweise eine Mitteilung des Eigentumsübergangs durch die Klägerin zu erwarten. Von einer pflichtwidrigen Handlungsweise der Beklagten kann daher nicht gesprochen werden. Die Beklagte muss nicht überprüfen, wann eine tatsächliche Umschreibung erfolgt, zumal dies schon bei üblichem Verlauf durchaus Monate bis Jahre dauern kann. Diese Frist kann sich noch zusätzlich verlängern, wenn beispielsweise einer der Erwerber in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder es aus anderen Gründen zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrages kommt.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitert bereits daran, dass die Beklagte nicht bereichert ist. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie die Gelder auf Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft eingezogen hat. Etwas Gegenteiliges ist weder substantiiert vorgetragen, noch unter Beweis gestellt.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Auch bezüglich des für erledigt erklärten Teils waren die Kosten aus den oben genannten Gründen der Klägerin aufzuerlegen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
bis zum 12. Dezember 2012 5.287,00 €,
ab dem 13. Dezember 2012 3.571,00 €.