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Amtsgericht Bonn·24 M 579/14·15.04.2014

Aufhebung der Eintragungsanordnung bei binnenfristigem Zahlungsnachweis (§ 882d ZPO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob fristgerecht Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis und legte Nachweis über die Begleichung der Forderung vor. Das Amtsgericht Bonn gab dem Widerspruch statt und hob die Anordnung auf. Es entschied, dass ein innerhalb der Zwei‑Wochen‑Frist nach § 882d ZPO erbrachter Zahlungsnachweis Eintragungshindernisse begründet und der Gerichtsvollzieher nach § 766 ZPO Abhilfe leisten kann.

Ausgang: Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung als begründet erkannt; Eintragungsanordnung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers oder eine getroffene Ratenzahlungsvereinbarung, die binnen der in § 882d ZPO genannten Frist erbracht wird, begründet ein Eintragungshindernis gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

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Der fristgerecht erhobene Widerspruch des Schuldners gegen eine Eintragungsanordnung ist zulässig und schützt den Schuldner vor unberechtigten Eintragungen.

3

Der Gerichtsvollzieher kann einem begründeten Widerspruch gemäß § 766 ZPO abhelfen; lässt er die Abhilfe unter, hat das Vollstreckungsgericht die Eintragungsanordnung aufzuheben.

4

Wurde der Zahlungsnachweis vor Vollziehung der Eintragungsanordnung erbracht, fehlt der Eintragungsgrund und die Eintragung ist zu unterlassen bzw. aufzuheben.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 882d§ 882d ZPO§ 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 802b ZPO§ 882d Abs. 1 S. 1 ZPO§ 766 ZPO

Leitsatz

Zu berücksichtigende Eintragungshindernisse liegen auch dann vor, wenn der Schuldner noch innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 882d ZPO den Nachweis erbringt, dass der Gläubiger befriedigt ist oder zwischenzeitlich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde

Tenor

wird aufgrund des Widerspruchs des Schuldners vom 20.02.14 die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers N vom 09.02.14 - DR II 31/14 - aufgehoben.

Die einstweilige Aussetzung der Eintragung vom 24.02.14 ist damit erledigt, da nun keine Eintragung mehr erfolgt.

Gründe

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Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn

3

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;

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2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu führen, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder

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3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung der Gläubigerin nachweist, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.

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Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 1 die Eintragungsanordnung angeordnet.

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Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 11.02.14 zugestellt worden.

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Mit Schreiben vom 20.02.14, bei Gericht eingegangen ebenfalls am 20.02.14, legte der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein. Zur Begründung trägt er vor, dass die Forderung am 18.02.14 beglichen wurde.

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Der Antrag ist zulässig, er wurde insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt, und ist begründet.

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Das Widerspruchsrecht soll den Schuldner vor unberechtigten Eintragungen schützen (BTDrs 16/10069 S 39).

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Zu berücksichtigende Eintragungshindernisse liegen auch dann vor, wenn der Schuldner noch innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 882d ZPO den Nachweis erbringt, dass der Gläubiger befriedigt ist oder zwischenzeitlich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde (Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 882d Rn 4).

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Hier erfolgte der Nachweis des Schuldners der vollständigen Zahlung vor der Vollziehung der Eintragungsanordnung, so dass ein Eintragungsgrund nicht mehr vorlag.

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Den Entscheidungen des Amtsgerichts Siegburg vom 26.04.13 - 35 M 458/13 - und des Landgerichts Bonn vom 29.11.13 - 4 T 395/13 - wird hierbei nicht gefolgt.

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Der Gerichtsvollzieher kann einem begründeten Widerspruch entsprechend § 766 ZPO abhelfen. Ein Abhilfeverfahren ist zwar grundsätzlich im § 882d ZPO nicht bestimmt, es ist aber nicht sinnvoll, den Gerichtsvollzieher bei einem Wegfall der Eintragungsgrundlage an der dann nicht mehr zutreffenden Eintragungsanordnung festzuhalten, die bei Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht einer Aufhebung unterliegen wird (Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 882d Rn 3). Da eine Abhilfe vorliegend nicht erfolgt ist, ist die Eintragungsanordnung durch das Vollstreckungsgericht aufzuheben.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

16

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

17

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

18

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn) als Beschwerdegericht einzulegen.

19

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Bonn, 16.04.2014