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Amtsgericht Bonn·24 M 551/08·01.06.2008

Erinnerung gegen Weigerung zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in Insolvenz zurückgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Kernfrage war, ob individuelle Zwangsvollstreckung während eines eröffneten Insolvenzverfahrens zulässig ist. Das Amtsgericht Bonn wies die Erinnerung als unbegründet zurück und berief sich auf das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO. Zudem erfasst die Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) auch massezugehörige Gegenstände, so dass die Maßnahme nicht fortgesetzt werden durfte.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen; kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger in die Insolvenzmasse und in sonstiges Vermögen der Schuldnerin unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO).

2

Neugläubiger dürfen nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken; Zwangsvollstreckungen von Neugläubigern kommen nur in das insolvenzfreie, pfändbare Vermögen in Betracht, das vom Insolvenzverwalter freigegeben wurde.

3

Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO erfasst das gesamte Vermögen einschließlich massezugehöriger Gegenstände; daher unterliegen Maßnahmen nach § 807 ZPO während eines Insolvenzverfahrens dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Erinnerung richtet sich nach § 91 ZPO; das Gericht kann die Erinnerung kostenpflichtig zurückweisen.

Relevante Normen
§ InsO § 89§ 89 Abs. 1 InsO§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO§ 35 InsO§ 38 InsO§ 49 InsO

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.05.2008 gegen die Weigerung der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch den Obergerichtsvollzieher C wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Erinnerung ist nicht begründet.

3

Gemäß § 89 Abs.1 InsO sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen der Schuldnerin zulässig. Aus den Massezuordnungsregeln der §§ 35,38, 49-51 InsO folgt darüber hinaus, dass auch Neugläubiger, wie hier, nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken dürfen, zu der gemäß § 35 InsO auch der Neuerwerb gehört ( Eickmann in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4.A., § 89, Rdz.13, Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12.A., § 89 Rdz.11). Eine Zwangsvollstreckung für Neugläubiger kommt daher nur in das insolvenzfreie Vermögen der Schuldnerin in Betracht, d.h., abgesehen vom Sonderfalls des § 89 Abs.2 Satz 2 InsO, in pfändbares Vermögen, dass der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Da sich die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO indes nicht hierauf beschränkt, sondern das gesamte Vermögen der Schuldnerin unter Einschluss der massezugehörigen Gegenstände erfasst, greift auch hier das beschriebene Vollstreckungsverbot während der Dauer des Insolvenzverfahrens. Infolge dieses Vollstreckungsverbots kann die Einzelzwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen die Schuldnerin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, zu Zeit die nicht fortgesetzt werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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