Erinnerung gegen Ablehnung eines Zustellungsauftrags an ausländische Mission (§§18–20 GVG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen die abgelehnte Durchführung eines Zustellungsauftrags. Streitgegenstand war, ob an eine ausländische Mission durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden darf. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück, da nach §§18–20 GVG ausländische Missionen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind. Dies schließt Zustellungen mit Zustellungsbescheinigung ein.
Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung der Durchführung eines Zustellungsauftrags an eine ausländische Mission als unbegründet abgewiesen (Immunität nach §§18–20 GVG).
Abstrakte Rechtssätze
Ausländische Missionen sind kraft §§18–20 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.
Die durch §§18–20 GVG gewährte Immunität erstreckt sich auch auf Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mit Zustellungsbescheinigung.
Eine Erinnerung gegen die Ablehnung eines Zustellungsauftrags ist unbegründet, wenn die begehrte Zustellung durch die Immunität der Empfangsstelle ausgeschlossen ist.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Immunität besteht kein Anspruch auf Anordnung der Zustellung gegenüber der geschützten Mission.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 327/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 29.07.2011 gegen die abgelehnte Durchführung eines Zustellungsauftrages wird zurückgewiesen.
Rubrum
GRÜNDE·
Die Erinnerung ist unbegründet. Gem. §§ 18-20 GVG sind ausländische Missionen von der Deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Hierzu gehören auch Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mit Zustellungsbescheinigung.