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Amtsgericht Bonn·24 M 241/13·28.01.2013

Erinnerung: Abnahme der Vermögensauskunft nicht wegen Nennung der GEZ verweigern

Öffentliches RechtVollstreckungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Abnahme einer Vermögensauskunft; der Gerichtsvollzieher verweigerte dies mit dem Hinweis, die GEZ sei als Gläubigerin aufzunehmen. Das Amtsgericht Bonn gab der Erinnerung statt. Nach § 4a VwVollstG NRW ist die Körperschaft Gläubigerin, der die Vollstreckungsbehörde angehört (hier: Stadtkasse Bonn). Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen die Verweigerung der Abnahme der Vermögensauskunft als begründet stattgegeben; Stadtkasse Bonn als Gläubigerin gemäß § 4a VwVollstG NRW festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 4a VwVollstG NRW gilt als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

2

Ist eine Forderung durch eine Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken, tritt die zugehörige Stadtkasse bzw. Kasse der Körperschaft als Gläubigerin der Vollstreckung auf.

3

Der Gerichtsvollzieher darf die Abnahme der Vermögensauskunft nicht allein mit der Begründung verweigern, eine andere öffentlich-rechtliche Stelle (z. B. GEZ) müsse als Gläubigerin bezeichnet werden, wenn § 4a VwVollstG die Gläubigerzuordnung regelt.

4

Eine Erinnerung gegen das Verhalten des Gerichtsvollziehers ist begründet, wenn die gesetzliche Zuordnung der Gläubigerstellung missachtet oder falsch angewandt wird.

Relevante Normen
§ VwVollstrG § 4a§ 4a VwVollstG NRW

Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin am 14.01.2013 beantragte Abnahme der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung zu verweigern, dass als Gläubigerin die GEZ in den Antrag aufzunehmen ist.

Gründe

2

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Entsprechend der Neufassung des VwVollstG NRW vom 13.11.2012, in Kraft getreten am 22.11.2012, gilt gem. § 4 a VwVollstG diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

3

Dies ist im vorliegenden Fall die Stadtkasse Bonn, deren Stellung als Gläubigerin damit fungiert wird.

4

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.