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Amtsgericht Bonn·24 M 1354/07·02.04.2007

Erinnerung gegen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers bei mehrfachen Aufträgen zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügte per Erinnerung den doppelten Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung aus zwei Titeln. Das Amtsgericht Bonn erklärte die Erinnerung für unbegründet, weil weder das Gesetz noch Verwaltungsbestimmungen eine Beschränkung auf eine Gebühr vorsehen. Nach §185e GVGA waren gesonderte Ladungen und die gesonderte Abnahme je Auftrag geboten; daher waren die Gebühren je Auftrag berechtigt. Die Kostenfestsetzung erfolgte nach §91 ZPO.

Ausgang: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 766 ZPO liegt nur vor, wenn der Gerichtsvollzieher gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften oder für ihn geltende Verwaltungsbestimmungen verstoßen hat oder ein offensichtliches Versehen vorliegt.

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Fehlt eine gesetzliche Regelung, die die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei mehreren Titeln für denselben Gläubiger auf einen einzigen Vorgang beschränkt, begründet dies grundsätzlich keine unrichtige Sachbehandlung.

3

Erhält der Gerichtsvollzieher mehrere Aufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sind für jeden Auftrag gesonderte Ladungen zuzustellen; die technische Zusammenlegung des Termins und eines einheitlichen Protokolls entbindet nicht von der gesonderten Verfahrensabwicklung der einzelnen Titel.

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Bei mehreren gesonderten Aufträgen ist die Erhebung der Gebühren für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für jeden Auftrag zulässig, sofern die einschlägigen Verwaltungsbestimmungen und die gesetzliche Grundlage dies vorsehen.

Relevante Normen
§ ZPO § 903§ 766 ZPO§ 903 ZPO§ 2 Abs. II Nr. 3 GvKostG§ 807 Abs. 1 ZPO§ 185e GVGA

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom ##.##.#### gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers G L vom ##.##.#### Aktenzeichen ## ## ####/## wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Rechtsmittel der Gläubigerin vom 09.03.2007 ist als Erinnerung gemäß § 766 ZPO dahingehend auszulegen, dass auf Seiten des Gerichtsvollziehers unrichtige Sachbehandlung gerügt wird. Die Gläubigerin beantragte Nichterhebung von Kosten für zweimalige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die nach Auffassung der Gläubigerin nur einmal abgenommen worden sei.

3

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Ebenfalls hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht in Bonn, dem der Gerichtsvollzieher den Vorgang vorgelegt hat, die Kostenberechnung durch den Gerichtsvollzieher im Verwaltungswegen nicht abgeändert.

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Die Erinnerung ist nicht begründet.

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Der Erinnerung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Die Gläubigerin hat zunächst am 02.08.2006 einen Auftrag zur Vollstreckung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung aus einem Urteil des Amtsgerichts in Schleswig (## ## ###/##) erteilt. Am 09.09.2006 erteilte sie einen weiteren Auftrag zur Vollstreckung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts in Schleswig (## ## #####/####).

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Am 02.11.2006 hat der Gerichtsvollzieher der Schuldnerin in beiden Sachen gleichzeitig die eidesstattliche Versicherung abgenommen, und dabei nur ein Protokoll gefertigt.

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Am 02.11.2006 hat er der Gläubigerin in beiden Sachen Kostenrechnung erteilt und dabei jeweils in beiden Sachen die Gebühren für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung angesetzt.

9

Zum Aktenzeichen ## ## #####/#### hat die Gläubigerin die angesetzten Kosten gezahlt. Zum Aktenzeichen ## ## #####/####hat sie nur einen Teil der angesetzten Kosten gezahlt. Die für die Abnahme eidesstattlichen Versicherung angesetzte Gebühr hat sie hier nicht gezahlt.

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In dem Ansatz von getrennten Gebühren zu den unterschiedlichen Aktenzeichen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung liegt keine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher.

11

Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nur dann vor, wenn der Gerichtsvollzieher gegen eindeutige gesetzliche Bestimmungen oder für ihn geltende Verwaltungsbestimmungen verstoßen hätte oder ein offensichtliches Versehen vorgelegen hätte.

12

Eine gesetzliche Bestimmung, die die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgrund mehrerer vorliegende Aufträge regelt, ist der ZPO nicht zu entnehmen, so dass insoweit bereits eine unrichtige Sachbehandlung nicht gegeben ist. Es lässt sich aus dem Gesetz und insbesondere aus § 903 ZPO nicht entnehmen, dass im Falle eines Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus mehreren Titeln für den selben Gläubiger die eidesstattliche Versicherung jeweils nur für einen Gläubiger und aufgrund eines Titels zu leisten ist.

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Tatsächlich ist der Gerichtsvollzieher hier entsprechend der für ihn geltenden Verwaltungsbestimmungen vorgegangen, so dass eine unrichtige Sachbehandlung und damit auch in offensichtliches Versehen ausscheidet.

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Die Aufträge der Gläubigerin sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Die Voraussetzungen des §§ 2 Abs. II 1, Nr. 3 GvKostG, dass der Gerichtsvollzieher "gleichzeitig beauftragt wurde, mehrere Vollstreckungshandlung gegen dieselbe Vollstreckungsschuldnerin auszuführen" lagen damit nicht vor.

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Der Gerichtsvollzieher ist zunächst zutreffend von zwei getrennten Aufträgen ausgegangen. Nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO wurde der Schuldnerin sodann für beide Aufträge und beide Titel die eidesstattliche Versicherung abgenommen.

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Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erfolgt im vorliegenden Fall mehrfach, nämlich für jeden Auftrag. Die Verfahrensweise ist dem Gerichtsvollzieher hier durch § 185e GVGA vorgeschrieben. Diese Bestimmung, deren Beachtung zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers gehört (§ 1 GVGA), bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher, der mehrere Aufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erhalten hat, den im Termin zur Abgabe in diesem Verfahren auf dieselbe Zeit am selben Ort bestimmt, soweit er die Ladungsfrist jeweils einhalten kann. Für jeden Auftrag stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine gesonderte Ladung zu dem Termin zu. Bereits daraus folgt, dass für jedes einzelne Verfahren gesondert die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird.

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Zutreffend ist zwar, dass nur ein Protokoll und ein Vermögensverzeichnis aufgenommen wurde. Insoweit regelt aber § 185e GVGA eindeutig, dass der Gerichtsvollzieher für alle Gläubiger in allen Verfahren zusammen nur ein Protokoll aufnimmt und ein Vermögensverzeichnis entgegennimmt, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgibt. Auch daraus folgt, dass die eidesstattliche Versicherung für jeden vorliegenden Auftrag, also hier für beide Verfahren, abgenommen worden ist. Dem entsprechend erfolgte auch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis für jeden Titel.

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Da die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für jeden Auftrag gegen den selben Schuldner erfolgte, war die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mehrfach zu erheben, so dass die Erinnerung nicht begründet ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.