Erinnerung: Investitionsbank nicht von Gerichtsvollzieherkosten befreit
KI-Zusammenfassung
Die Investitionsbank T‑B erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers aus Nordrhein‑Westfalen. Streitgegenstand war, ob nach § 2 GvKostG oder landesrechtlichen Regelungen eine Kostenbefreiung besteht. Das AG Bonn wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil § 2 GvKostG nur Bund und Länder erfasst und landesrechtliche Befreiungen nicht auf Gerichtsvollzieher anderer Länder erstreckt werden.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers als unbegründet abgewiesen; Kostenpflicht der Gläubigerin angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 2 I 1 GvKostG sind nur der Bund und die Länder von der Zahlung von Gerichtsvollzieherkosten befreit; sonstige Träger bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Befreiung.
Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Kostenbefreiung gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur, wenn sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen (§ 2 II 2 GvKostG).
Landesrechtliche Kostenbefreiungen erstrecken sich nur auf Einrichtungen des jeweiligen Landes und sind territorial begrenzt; ein Land kann damit nicht die Gerichtsvollzieher eines anderen Landes von Kosten freistellen.
Fehlt eine ausdrückliche Befreiungsnorm für Gerichtsvollzieherkosten, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, die entstandenen Kosten zu erheben.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom ##.##.#### gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers B O in C vom ##.##.#### - ## # ##/## - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Investitionsbank T-B steht bei der Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers des Landes Nordrhein-Westfalen keine Kostenbefreiung zu. Befreit von der Zahlung der Kosten sind nach § 2 I 1 GvKostG nur der Bund und die Länder. Damit wäre allein das Land T-B von der Zahlung der Kosten befreit. Eine Ausdehnung der Kostenbefreiung auf die Investitionsbank T-B kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht.
Nach § 2 II 2 GvKostG gelten sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bestimmung des § 2 GvKostG eine Erweiterung von Kostenbefreiungen – gleichgültig, ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen – nicht vorsieht. Schröder/Kay, das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Rd.-Nr. 28 zu § 2 GvKostG Da das Investitionsbegleitgesetz des Landes T-B eine ausdrückliche Befreiung von den Gerichtsvollzieherkosten nicht enthält, kommt auch insoweit nach der ausdrücklichen Aussage des § 2 II 3 GvKostG – als vorrangigem Bundesgesetz – eine Anwendung des Investitionsbegleitgesetz auf Gerichtsvollzieherkosten nicht in Betracht. Die Bestimmungen es Investitionsbegleitgesetzes des Landes T-B finden im Übrigen auf die Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. Selbst wenn von einer Befreiung auch von Gerichtsvollzieherkosten durch das Investitionsbegleitgesetz des Landes T-B ausgegangen werden sollte, erstreckt sich eine derartige Kostenbefreiung ausschließlich auf das anderen Bundeslandes, noch auf den Bund selbst aus. Eine Gebietskörperschaft – wie eben das Land T-B – kann Kostenregelungen allenfalls für die von ihr unterhaltenen Einrichtungen – also für Gerichtsvollzieher aus T-B – treffen. Schröder/Kay, das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Rd.-Nr. 28 zu § 2 GvKostG BGH, Beschl. v. 02.12.1971, III ZR 31/71, MDR 1972, 308 BGH Beschl. v. 19.03.1998, VII ZR 116/96, NJW-RR 1998, 1222 Diese Grundsatzentscheidung aus dem Bereicht des GKG gelten in gleicher Weise auch für das GvKostG. Ein Landesgesetz gilt nur in dem Bereicht, in welchen dem Bundesland die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Schröder/Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Fußnote 20 zu § 2 GvKostG LG Ulm, Beschl. v. 18.10.2004, 4 T 35/04, DGVZ 2005, 28 Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Rd.-Nr. 5 zu § 2 GvKostG
- Nach § 2 II 2 GvKostG gelten sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bestimmung des § 2 GvKostG eine Erweiterung von Kostenbefreiungen – gleichgültig, ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen – nicht vorsieht. Schröder/Kay, das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Rd.-Nr. 28 zu § 2 GvKostG Da das Investitionsbegleitgesetz des Landes T-B eine ausdrückliche Befreiung von den Gerichtsvollzieherkosten nicht enthält, kommt auch insoweit nach der ausdrücklichen Aussage des § 2 II 3 GvKostG – als vorrangigem Bundesgesetz – eine Anwendung des Investitionsbegleitgesetz auf Gerichtsvollzieherkosten nicht in Betracht.
- Die Bestimmungen es Investitionsbegleitgesetzes des Landes T-B finden im Übrigen auf die Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. Selbst wenn von einer Befreiung auch von Gerichtsvollzieherkosten durch das Investitionsbegleitgesetz des Landes T-B ausgegangen werden sollte, erstreckt sich eine derartige Kostenbefreiung ausschließlich auf das anderen Bundeslandes, noch auf den Bund selbst aus. Eine Gebietskörperschaft – wie eben das Land T-B – kann Kostenregelungen allenfalls für die von ihr unterhaltenen Einrichtungen – also für Gerichtsvollzieher aus T-B – treffen. Schröder/Kay, das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Rd.-Nr. 28 zu § 2 GvKostG BGH, Beschl. v. 02.12.1971, III ZR 31/71, MDR 1972, 308 BGH Beschl. v. 19.03.1998, VII ZR 116/96, NJW-RR 1998, 1222 Diese Grundsatzentscheidung aus dem Bereicht des GKG gelten in gleicher Weise auch für das GvKostG. Ein Landesgesetz gilt nur in dem Bereicht, in welchen dem Bundesland die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Schröder/Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., Fußnote 20 zu § 2 GvKostG LG Ulm, Beschl. v. 18.10.2004, 4 T 35/04, DGVZ 2005, 28 Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Rd.-Nr. 5 zu § 2 GvKostG
Der Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen, der durch eine – eventuelle (vgl. Ziffer 1.) – Kostenbefreiung des Landes T-B nicht betroffen werden kann, war daher berechtigt, die bei ihm angefallenen Kosten zu erheben.