Widerspruch gegen Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers in das Schuldnerverzeichnis ein. Zentral war, ob die Eintragung wegen offensichtlicher Ungeeignetheit der Vollstreckung zur Befriedigung der Gläubigerin zu Recht angeordnet wurde. Das Amtsgericht hält die Anordnung für zutreffend, da keine substantiierten Einwendungen vorgebracht wurden, und weist den Widerspruch zurück. Die Kosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Widerspruch gegen Eintragungsanordnung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Schuldner
Abstrakte Rechtssätze
Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen (u.a. fehlende Vermögensauskunft, offensichtliche Ungeeignetheit der Vollstreckung, Nichterweis der vollständigen Befriedigung) vorliegt.
Eine Eintragungsanordnung kann bei eindeutiger Sachlage ohne vorherige Anhörung der Gläubigerin angeordnet werden.
Ein Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung ist zwar formell zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn der Schuldner keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die Eintragung vorträgt.
Bei Zurückweisung des Widerspruchs hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. §§ 91, 788 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 303/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Widerspruch des Schuldners vom 08.04.2014 gegen die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers X vom 01.04.2014, 13 DR II 437/14, zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
Gründe
Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu führen, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung der Gläubigerin nachweist, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 2 die Eintragungsanordnung vorgenommen.
Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 03.04.2014 zugestellt worden.
Der Schuldner-Vertreter legte mit Schreiben vom 08.04.2014 gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch ein.
Von einer Anhörung der Gläubigerin wurde wegen Eindeutigkeit der Sache abgesehen.
Eine Begründung des vorgenannten Antrags durch den Schuldner-Vertreter erfolgte nicht.
Der Widerspruch ist formell zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882 d Abs. 1 S. 1 ZPO, jedoch in der Sache unbegründet.
Der Widerspruch war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.
Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn) als Beschwerdegericht einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.