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Amtsgericht Bonn·23 K 208/12·23.06.2014

Aufhebung der Teilungsversteigerung wegen Eigentumsumschreibung als Verfahrenshindernis (§28 ZVG)

VerfahrensrechtZwangsversteigerungsrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn hob das Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des Notariats auf, weil im Grundbuch inzwischen ein Alleineigentümer eingetragen ist. Zentral war die Frage, ob diese Eigentumsumschreibung ein grundbuchersichtiges Verfahrenshindernis im Sinne von §28 ZVG darstellt. Das Gericht verweist auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§892 BGB) und stellt fest, dass die konkrete Konstellation – Auflassung und Eintragung eines Alleineigentümers während des Verfahrens – ein Hindernis nach §180 ZVG begründet. Daher ist das Verfahren aufzuheben.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen grundbuchersichtigem Verfahrenshindernis nach §28 ZVG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Zu grundbuchersichtigen Hindernissen i.S. des §180 ZVG gehört auch die Beendigung der Miteigentümergemeinschaft durch Veräußerung an einen Dritten oder an einen Miteigentümer, der infolge Auflassung während des Verfahrens als Alleineigentümer eingetragen wird.

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Das Zwangsversteigerungsgericht hat die materielle Rechtmäßigkeit einer Grundbucheintragung nicht zu prüfen; es gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach §892 BGB, soweit kein Widerspruch eingetragen ist oder die Unrichtigkeit bekannt ist.

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Ein Verfahrenshindernis nach §28 ZVG ist gegeben, wenn sich aus der grundbuchlichen Situation ergibt, dass das Versteigerungsziel oder die Verfahrensgrundlage durch zwischenzeitliche Verfügungstatbestände entfallen ist.

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Die Verfügungsmacht der bisherigen Miteigentümer bleibt während des Verfahrens grundsätzlich bestehen; gleichwohl können rechtsgeschäftliche Auseinandersetzungen mit Auflassung und anschließender Eintragung die Verfahrensfortführung ausschließen, wenn hierdurch die Gemeinschaft beendet wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZVG §§ 28, 180§ 180 ZVG§ 28 ZVG§ 892 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6 T 218/14 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Zu grundbuchersichtlichen Hindernissen i.S. des § 180 ZVG gehört auch die Beendigung der Gemeinschaft mit Veräußerung an einen Dritten oder Miteigentümer, der infolge Auflassung bei rechtsgeschäftlicher Auseinandersetzung während des Verfahrens als Alleineigentümer eingetragen wird.

Tenor

Das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaftdes Wohnungsgrundbuchs

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von Q Blatt #####

920/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück:

Gemarkung Q, Flur #, Flurstück ##### Gebäude- und Freifläche, B-Str.##, groß: 5,64 a

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 gekennzeichneten Wohnung, bestehend aus allen Räumlichkeiten im 2.Obergeschoss hinten

Eigentümer: N L H T in Gesellschaft bürgerlichen Rechts

wird aufgehoben, da inzwischen ein Verfahrenshindernis gemäß § 28 ZVG vorliegt.

Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Bonn oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Bonn, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.

Gründe

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Durch Beschluss vom 13.12.2012 hat das Gericht die Zwangsversteigerung des oben bezeichneten Grundbesitzes zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beschlossen. Dies auf Antrag der Frau S S1 als Pfändungsgläubigerin des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft.

3

Mit Schreiben vom 07.05.2014 hat das Notariat Dr. S2 & Dr. H1, C, die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen § 28 ZVG beantragt. Das Notariat bezieht sich auf die inzwischen im Grundbuch erfolgte Eigentumsumschreibung sowie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2010, V 92/09.

4

Der hierzu angehörte Vertreter der Antragstellerin, Herr Rechtsanwalt I, wendet sich gegen den Antrag. Dies, weil die Eintragung des Erwerbers, Herrn Q1, nicht rechtens bzw. rechtswidrig sei. Als Begründung kann das Gericht dem Schreiben lediglich entnehmen, dass die Grundbuchlage der materiellen Rechtslage nicht entspreche und keine Anhörung stattgefunden habe.

5

Das Zwangsversteigerungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der erfolgten Grundbucheintragung nicht zu prüfen, es gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs, § 892 BGB, soweit kein Widerspruch eingetragen ist oder die Unrichtigkeit bekannt ist. Gemäß einer heute vom Zwangsversteigerungsgericht durchgeführten Grundbucheinsicht ist kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen.

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Eine vom Zwangsversteigerungsgericht zu beachtende Unrichtigkeit des Grundbuchs könnte sich ergeben, wenn die bisherigen Eigentümer, Herr L und Herr T, für das Zwangsversteigerungsgericht offenkundig nicht verfügungsbefugt waren. Dies ist nicht der Fall. Aus Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., Rn.Nr. 6.6 a)+b) und 6.7 zu § 180 folgt, dass die Eigentümer auch während des Versteigerungsverfahrens zur gemeinsamen Verfügung über das Grundstück befugt bleiben. Dies gilt auch, wenn ein Pfändungsgläubiger die Teilungsversteigerung betreibt. Dies gilt aufgrund der vom Notariat Dr. S2 & Dr. H1 zitierten Entscheidung des BGH sogar dann, wenn durch die Verfügung der gepfändete Anspruch des Gläubigers untergeht.

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Das Zwangsversteigerungsgericht hat weiter zu klären, ob die Eigentumsumschreibung tatsächlich zu einer Verfahrensaufhebung nach § 28 ZVG führen muss. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., Rn.Nr. 9.7 zu § 180, führt aus: " Zu grundbuchersichtlichen Hindernissen, gehört auch die Beendigung der Gemeinschaft mit Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten oder einen Miteigentümer, der infolge Auflassung bei rechtsgeschäftlicher Auseinandersetzung während des Verfahrens als Alleineigentümer eingetragen wird" (Unterstreichung vom Gericht eingefügt). Exakt diese Konstellation liegt vor.