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Amtsgericht Bonn·22 M 5630/15·02.09.2015

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Teilzahlungsvergleich

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.03.2015. Prüfungsgegenstand war, ob die Voraussetzungen des § 775 Ziff. 4 ZPO vorliegen. Das AG Bonn stellte die Vollstreckung ein, da Original des Teilzahlungsvergleichs und Nachweis der 1. Rate vorgelegt wurden. Die Einstellung ruht gegenüber der Drittschuldnerin und ermöglicht dem Schuldner bis zur gerichtlichen Aufhebung die Verfügung über sein Konto.

Ausgang: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Nachweises eines Teilzahlungsvergleichs; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Ziff. 4 ZPO setzt den formellen Nachweis eines Teilzahlungsvergleichs und die Leistung der vereinbarten ersten Rate voraus.

2

Die einstweilige Einstellung kann so ausgestaltet werden, dass die Zwangsvollstreckung gegenüber der Drittschuldnerin ruht und der Schuldner bis zur gerichtlichen Aufhebung über sein gepfändetes Konto verfügen kann.

3

Die Wirkungen einer einstweiligen Einstellung entfallen für die Drittschuldnerin, wenn gegenüber ihr eine weitere Kontopfändung eingeht.

4

Bei der Anordnung der einstweiligen Einstellung können die Kosten des Verfahrens dem Schuldner auferlegt werden (§ 788 ZPO).

Relevante Normen
§ ZPO §§ 775, 776§ 775 Ziff. 4 ZPO§ 776 ZPO§ 788 ZPO§ 793 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG

Tenor

wird auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.03.2015 gem. §§ 775 Ziff. 4, 776 ZPO einstweilen eingestellt.

Die Einstellung erfolgt in Ansehung der Entscheidung des LG Köln vom 25.10.2006 13 T 214-06 mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung aus dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber der Drittschuldnerin X ruht und der Schuldner bis zur gerichtlichen Aufhebung dieses Beschlusses über sein gepfändetes Konto ( frei ) verfügen kann.

Der Wegfall der Einstellungsbedingungen ist von der Gläubigerin dem Gericht nicht der Drittschuldnerin anzuzeigen. Die Wirkungen des Beschlusses sind für die Drittschuldnerin mit Eingang einer weiteren Kontopfändung hinfällig.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

Gründe

2

Mit Schriftsatz vom 06.08.2015 hat der Gläubiger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.03.2015 gem. §§ 775  Ziff. 4, 776 ZPO einstweilen einzustellen.

3

Der formelle Nachweis der Voraussetzungen gem. § 775 Ziff. 4 ZPO ist durch Vorlage des  Originals des Teilzahlungsvergleichs vom 15.07.2015 und des Nachweises der Zahlung der 1. Rate durch den Schuldner erbracht. Entsprechend war wie sich aus dem Rubrum ergibt zu entscheiden.

4

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

6

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

7

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn) als Beschwerdegericht einzulegen.

8

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.