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Amtsgericht Bonn·22 M 518/23·02.05.2023

Erinnerung gegen Kostenrechnung: fehlende sichere Übermittlung führt zur Abweisung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger rügte die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers, weil der Vollstreckungsauftrag abgelehnt worden sei. Streitpunkt war, ob der Auftrag gemäß § 193 ZPO auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde; eine qualifizierte Signatur genügt nach Wortlaut nicht zwingend. Das Gericht stellte fest, dass das Schriftstück nicht persönlich aus dem beA des Rechtsanwalts versandt und kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis vorhanden war. Die Erinnerung ist unbegründet; die Kosten wurden in Rechnung gestellt und die Beschwerde zugelassen.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers als unbegründet zurückgewiesen; Beschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 193 ZPO einzureichender Vollstreckungsauftrag muss in Papierform oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht ohne ausdrückliche Nennung der Norm als gleichwertiger Übermittlungsweg anzusehen.

2

Die Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gilt nur dann als sicherer Übermittlungsweg, wenn das Schriftstück vom Rechtsanwalt persönlich versandt wird oder der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis die eigenhändige Versendung dokumentiert.

3

Fehlt der Eintrag des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises und ergibt der Prüfvermerk, dass der Versand durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter erfolgte, ist die Voraussetzung eines sicheren Übermittlungswegs nicht erfüllt.

4

Die Zurückweisung eines nicht formwirksamen Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher ist rechtmäßig und berechtigt zur Veranlagung der dadurch entstandenen Kosten, wenn die formellen Einreichungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO§ 193 ZPO§ 130a Abs. 3 Nr. 2 ZPO

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Kostenrechnung des Herrn Obergerichtsvollzieher D S wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 hat der Gläubiger mitgeteilt, dass er sich nunmehr nur noch gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wende.

2

Die ursprünglich eingelegte Vollstreckungserinnerung werde nicht weiter verfolgt.

3

Somit musste nunmehr über die Kostenerinnerung entschieden werden.

4

Der Gläubiger wendet sich gegen die seitens des Gerichtsvollziehers gestellte Kostenrechnung für den abgelehnten Vollstreckungsauftrag. Dazu trägt er vor, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag nicht ablehnen dürfen, da er formwirksam gestellt worden sei. Insbesondere sei der Auftrag mit einer qualifizierten Signatur versehen auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. In § 130a Abs.4 S.1 Nr.2 ZPO sei das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherer Übermittlungsweg genannt worden.

5

Auch wenn der Auftrag aus seinem besonderen Anwaltspostfach durch eine Mitarbeiterin versandt worden sein sollte, handele es sich um eine Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg. Die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach setze nicht voraus, dass das Schriftstück vom Rechtsanwalt persönlich versendet werde.

6

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat den Auftrag richtigerweise abgelehnt und in Rechnung gestellt.

7

Für den seitens des Gläubigers gestellten Vollstreckungsauftrag ist  § 193 ZPO maßgeblich, der in der aktuellen, seit dem 01.01.2022 gültigen, Fassung die Einreichung des Antrags entweder in Papierform oder auf einem sicheren Übermittlungsweg verlangt. Anders als § 130a ZPO ist die Einreichung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter Signatur ausdrücklich nicht genannt.

8

Aus der die Änderung der Norm betreffenden Bundestagsdrucksache ergibt sich keine Begründung dafür, weshalb die Übermittlung mit einer qualifizierten Signatur nicht mit aufgenommen wurde. Obwohl eine Begründung in der Sache auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, insbesondere die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg gegenüber der Übermittlung mit einer qualifizierten Signatur keine höhere Sicherheit hinsichtlich Authentizität und Integrität des Dokuments zu gewährleisten scheint, ist jedenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut die Übermittlung des Auftrags zur Zustellung nach § 193 ZPO auf einem sicheren Übermittlungsweg zwingend erforderlich.

9

Diese Voraussetzung ist hier vorliegend nicht erfüllt, wie sich aus den Ausführungen der gerichtlichen Verfügung vom 18.04.2023, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ergibt. Aus dem Prüfvermerk wird deutlich, dass das Dokument nicht von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt persönlich, sondern von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter versandt wurde, weshalb der unterzeichnende Rechtsanwalt bei Versendung nicht persönlich im Postfach angemeldet war, so dass das Dokument nicht aus seinem persönlichen Anwaltspostfach versandt wurde. In diesen Fällen lautet der Prüfvermerk: "Diese Nachricht wurde per EGVP versandt". Eine Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg liegt daher in diesen Fällen nicht vor.

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Die Voraussetzungen des § 130a Abs.3 Nr.2 ZPO sind erfüllt, wenn die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis dokumentiert wird. Fehlt dieser Eintrag, lässt dies darauf schließen, dass das Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers oder durch eine andere Person aus dessen Postfach versandt wurde. In diesem Fall sind die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg nicht erfüllt, vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2022, IX ZR 118/22, zitiert nach juris.

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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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