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Amtsgericht Bonn·22 M 1594/21·22.07.2021

Auslegung als sofortige Beschwerde; De‑Mail ersetzt keine qualifizierte elektronische Signatur

VerfahrensrechtZivilprozessrechtElektronischer RechtsverkehrAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte einen Schriftsatz gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bonn ein. Da kein anderer Rechtsbehelf (insbesondere keine Erinnerung nach § 766 ZPO) statthaft war, wertete das Gericht die Eingabe als sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO. Die Beschwerde wurde nicht abgeholfen; es blieb bei der bisherigen Begründung. Die Nutzung von De‑Mail begründet keine qualifizierte elektronische Signatur.

Ausgang: Die eingelegte sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen; die Sache wird dem Landgericht Bonn vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist gegen einen Beschluss kein anderer Rechtsbehelf statthaft, kann ein beim Gericht eingegangener Schriftsatz als sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ausgelegt werden.

2

Die bloße Übermittlung per De‑Mail ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur; fehlende qES führt zum Formmangel bei elektronischen Eingaben.

3

Fehlt es an neuem substantiiertem Sachvortrag, verbleibt es bei der Begründung des angefochtenen Beschlusses; ergänzende Übermittlungswege rechtfertigen keine materielle Abweichung.

4

Wird einer eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, hat das Amtsgericht die Sache dem zuständigen Landgericht als Beschwerdegericht vorzulegen.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 793 ZPO

Tenor

wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 20.07.2021 gegen den Beschluss vom 14.07.2021 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Bonn als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rubrum

1

Da kein weiterer Rechtsbehelf, insbesondere keine Erinnerung gem. § 766 ZPO, gegen den Beschluss des Amtsgericht Bonn vom 14.07.2021 statthaft ist, hat das Amtsgericht Bonn den Schriftsatz des Rechtsbehelfsführers als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO ausgelegt.

2

Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Ein weiterer Sachvortrag liegt nicht vor.

3

Der Rechtsbehelfsführer hat zwar nunmehr einen sicheren Übermittlungsweg durch ein De-Mail-Konto gewählt. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist jedoch weiterhin nicht gegeben.

4

Bonn, 23.07.2021

5

Amtsgericht