Erinnerung gegen Ablehnung der Zustellung vorläufigen Zahlungsverbots zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte Erinnerung gegen die Ablehnung der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots ein, weil der Gerichtsvollzieher eine Auskunftsbitte an den Drittschuldner monierte. Das Amtsgericht hielt die Erinnerung für unbegründet: Die Zustellung durfte gemäß §29 Abs.2 GVGA abgelehnt werden, weil die vorzeitige Auskunftsbitte rechtsmissbräuchlich/sittenwidrig war. Eine Vorpfändung (§845 ZPO) begründet keine Auskunftspflicht; bankgeheimnisrechtliche Bedenken bestehen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots als unbegründet/verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Gerichtsvollzieher darf die Zustellung nach § 29 Abs. 2 GVGA verweigern, wenn das zuzustellende Schriftstück unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger enthält.
Die Vorpfändung nach § 845 ZPO begründet keine Auskunftspflicht des Drittschuldners gegenüber dem Gläubiger.
Die Aufforderung an den Drittschuldner, bereits vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über Forderungsbestand, bestehende Pfändungen oder Drittansprüche Auskunft zu erteilen, ist unzulässig und kann bankgeheimnisrechtliche Schranken verletzen.
Die Erinnerung gegen eine Zustellungsablehnung ist unbegründet, wenn die Ablehnung auf einer rechtlich gebotenen Anwendung des § 29 Abs. 2 GVGA beruht; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
pp
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 15.06.2021 gegen die Ablehnung der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes durch den OGV S
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
I.
Die Gläubigervertreter beantragten mit Schriftsatz vom 08.06.2021 die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes.
In diesem Schriftsatz ist als letzter Absatz folgendes enthalten: "Nach der Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner nach § 840 ZPO die Verpflichtung zur Erklärung, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung bitte ich, diese Fragen binnen 2 Wochen zu beantworten." Im Hinblick auf diesen Absatz hat der zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung abgelehnt. Die Gläubigerin hat durch Schriftsatz vom 15.06.2021 Erinnerung eingelegt, da sie die Ablehnung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher als rechtswidrig erachtet. Der Gerichtsvollzieher dürfe die Zustellung nicht ablehnen, vielmehr müsse er auf die Unbeachtlichkeit des Auskunftsverlangens hinweisen.
II.
Der Gerichtsvollzieher durfte im Hinblick auf den für ihn geltenden § 29 Abs. 2 GVGA die Zustellung ablehnen.
In der rechtswidrigen Bitte die Erklärung nach § 840 ZPO bereits vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Kosteninteresse abzugeben liegt eine Sittenwidrigkeit durch Rechtsmissbrauch vor. Die Vorpfändung nach § 845 ZPO begründet keine Auskunftspflicht des Drittschuldners. In dem Schreiben der Gläubigerin vom 08.06.2021 wird jedoch gegenüber dem Drittschuldner gerade der Eindruck erweckt, dass er eine solche Auskunft geben müsse (AG Heilbronn, Beschluss vom 30. Dezember 2016 – 11 M 10442/16 –, Rn. 7, juris). Hieran ändert auch der Umstand, dass es sich bei der Drittschuldnerin um ein Kreditinstitut handelt, nichts, da eine solche Aufforderung schlicht nicht zulässig ist. Soweit die Gläubigerin ausführt, dass keine Fristsetzung erfolgt ist, so ist dies nach Ansicht des Gerichts falsch. Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin bitten insoweit um Beantwortung der Fragen "binnen 2 Wochen." Im Gesamtkontext kann die Drittschuldnerin zumindest nicht erkennen, dass sie nicht zur Beantwortung verpflichtet ist. Da zuvor erklärt wird, dass der Drittschuldner nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses die Verpflichtung zur Beantwortung der Fragen hat, dürfte im Gegenteil, stets von einer Beantwortung durch die Drittschuldnerin auszugehen sein, da zumindest zu einem späteren Zeitpunkt eine Verpflichtung gesehen wird.
Wie das AG Heilbronn weiter zutreffend ausführt, wird hier ein Ansinnen an den Drittschuldner gerichtet, Daten (über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von anderen Ansprüchen und Pfändungen) preiszugeben, obwohl er dies zu diesem Zeitpunkt (noch) gar nicht muss und auch gar nicht darf (Bankgeheimnis) ( vgl. AG Heilbronn, Beschluss vom 30. Dezember 2016 – 11 M 10442/16 –, Rn. 8, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.