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Amtsgericht Bonn·22 M 1249/23·08.06.2023

Erinnerung gegen Ablehnung der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZustellung/GerichtsvollzieherrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots und bat die Drittschuldnerin vorab um eine Erklärung nach § 840 ZPO. Der zuständige Gerichtsvollzieher verweigerte die Zustellung wegen rechtswidrigen Inhalts; das Amtsgericht Bonn wies die Erinnerung zurück. Es entschied, dass Auskunftspflichten des Drittschuldners erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehen und vorzeitige Ersuchen die informationelle Selbstbestimmung verletzen.

Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots durch den Gerichtsvollzieher als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gerichtsvollzieher hat nach § 29 Abs. 2 GVGA die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, die einen rechtswidrigen Inhalt aufweisen.

2

Eine vorgezogene Aufforderung an die Drittschuldnerin zur Abgabe einer Erklärung nach § 840 ZPO ist vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unzulässig.

3

Die Auskunftspflicht des Drittschuldners entsteht erst mit Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

4

Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Schuldners steht einer vorzeitigen Offenlegung von Forderungs- und Pfändungsinformationen entgegen.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 2 GVGA§ 840 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

pp.

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.05.2023 gegen die Zurückweisung des Antrags des Gläubigers auf Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes durch den zuständigen Gerichtsvollzieher wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin  betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung  .

4

Unter dem 24.05.2023 beauftragte sie den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes.

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Im Antrag ist folgender Absatz enthalten:

6

"Im Interesse einer zügigen und vereinfachten Abwicklung wird die Drittschuldnerin gebeten, wobei derzeit hierzu noch keine Rechtspflicht besteht, sich zu nachstehenden Fragen zu erklären:

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1. ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und zur Zahlung bereit ist,

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2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben UND

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3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderungen bereits für andere Gläubiger gepfändet sind."

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Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung des Auftrages unter dem 25.05.2023 ab und führte dazu aus,  das zuzustellende Schriftstück habe einen rechtswidrigen Inhalt, so dass die Zustellung  gem. § 29 Abs. 2 GVGA durch den Gerichtsvollzieher abzulehnen sei. Es werde bereits jetzt im Interesse einer zügigen Abwicklung um Abgabe der Erklärung nach § 840 ZPO gebeten. Dies sei unzulässig, so dass die Zustellung abzulehnen sei.

11

II.

12

Die Ablehnung des Zustellungsauftrages durch den Gerichtsvollzieher war im Hinblick auf § 29 Abs.2 GVGA rechtmäßig.

13

Die Bitte der Gläubigerin, die Erklärung nach § 840 ZPO bereits vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschusses abzugeben, ist als rechtswidrig anzusehen mit der Folge, dass das Schriftstück nicht zugestellt werden darf. Der Hinweis der Gläubigerin auf den unstreitigen Umstand, dass keine Verpflichtung zur Abgabe der erbetenen Auskünfte bestehe, ändert nichts daran, dass die erbetenen Auskünfte vor der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes nicht nur nicht erteilt werden müssen, sondern auch gar nicht erteilt werden dürfen. Erst durch die Schaffung der Voraussetzungen für die Auskunftstpflicht durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird der Drittschuldner auch berechtigt zur Auskunftserteilung. Vorher sind die erbetenen Informationen über den Schuldner und etwa bestehende andere Ansprüche bzw. Pfändungen gegen ihn  durch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Das Vollstreckungsrecht hat die Voraussetzungen, unter denen ein Drittschuldner über das Bestehen von Forderungen gegen den Schuldner sowie über ihm bekannte weitere Forderungen und Pfändungen Auskunft geben muss, klar geregelt. Die Bitte eines Gläubigers, davon abweichend schon vor Eintritt dieser Voraussetzungen Auskünfte zu erteilen, bleibt auch dann rechtswidrig, wenn der Gläubiger darauf hinweist, dass der Drittschuldner derzeit nicht zur Erteilung verpflichtet ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.