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Amtsgericht Bonn·211 C 28/22·29.03.2023

Klägerin zur Erstattung von 3.587,85 EUR an Beklagte verurteilt (AG Bonn)

ZivilrechtSchuldrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn verurteilte die Klägerin, an die Beklagte 3.587,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.03.2023 zu erstatten. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten wurde der Beklagten bereits übersandt. Der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung betrifft die Kosten- und Zahlungsfeststellung zwischen den Parteien.

Ausgang: Klägerin zur Erstattung von 3.587,85 EUR an die Beklagte verurteilt; Zinsen und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zivilgericht kann eine Partei zur Erstattung eines konkret bezifferten Geldbetrags an die Gegenpartei verurteilen.

2

Für gerichtliche Geldforderungen können Zinsen in der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB festgesetzt werden, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Die Mitteilung bzw. Berechnung der außergerichtlichen Kosten kann Gegenstand der Entscheidung und Grundlage der Kostenfestsetzung sein.

4

Ein der Kostenfestsetzung zugrunde liegender Titel kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Bonn 211 C 28/22 vom 30.03.2023 von der Klägerin  3.587,85 EUR - dreitausendfünfhundertsiebenundachtzig Euro und fünfundachtzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.03.2023 an die Beklagte zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.