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Amtsgericht Bonn·210 C 59/24·01.01.2025

Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO: Zahlung von 1.194,82 EUR zugunsten der Klägerin

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn erließ am 02.01.2025 ein Anerkenntnisurteil gemäß § 307 Satz 2 ZPO, nachdem die Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkannt hatte. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 1.194,82 EUR an die Klägerin verurteilt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und begründet eine vollstreckbare Leistungspflicht in der im Tenor genannten Höhe.

Ausgang: Klage der Klägerin wird durch Anerkenntnisurteil in der Höhe von 1.194,82 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO kann ergehen, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch erklärt anzuerkennen; das Gericht ergeht daraufhin ein Urteil über den anerkannten Anspruch.

2

Der im Tenor festgelegte Zahlungsbetrag begründet einen vollstreckbaren Titel gegen den Verpflichteten.

3

Die Kostenentscheidung kann vom Gericht der Schlussentscheidung vorbehalten werden; dies berührt nicht die Feststellung der Leistungspflicht im Tenor.

4

Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Zwangsvollstreckung trotz anhängiger oder noch offener Rechtsbehelfe ermöglicht wird.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 2 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn

gemäß § 307 Satz 2 ZPO am 02.01.2025

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.194,82 EUR (in Worten: eintausendeinhundertvierundneunzig Euro und zweiundachtzig Cent) zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.