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Amtsgericht Bonn·204 C 66/14·09.02.2014

Einstweilige Verfügung auf Räumung wegen Drohbriefs abgewiesen

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt einstweilige Verfügung zur sofortigen Räumung eines Mietobjekts wegen eines vorgelegten Drohbriefs. Das Amtsgericht hält den Verfügungsanspruch zwar für schlüssig, bemängelt jedoch die fehlende Glaubhaftmachung, dass der Brief vom Antragsgegner stammt. Mangels Nachweis für verbotene Eigenmacht oder konkrete Gefahr nach § 940a ZPO wird der Antrag abgewiesen. Kosten und Verfahrenswert werden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Räumungsverfügung wegen nicht glaubhaft gemachter Drohung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf Räumung gerichtete einstweilige Verfügung ist regelmäßig unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache; sie kommt nur ausnahmsweise nach § 940a ZPO in Betracht, wenn verbotene Eigenmacht oder eine gegenwärtige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit vorliegt.

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Der Antragsteller muss die für die einstweilige Verfügung behaupteten Tatsachen glaubhaft machen; §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO erfordern konkrete, zureichende Tatsachenhinweise, die die behaupteten Umstände substantiiert belegen.

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Die bloße Vorlage eines anonymen oder nicht unterzeichneten Drohschreibens genügt nicht zur Zuschreibung der Tat an den Antragsgegner; es bedarf Anhaltspunkte, die eine Herkunft des Schriftstücks vom Antragsgegner glaubhaft erscheinen lassen.

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Mangels hinreichender Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 940a ZPO ist ein Antrag auf Erlass einer Räumungsverfügung abzuweisen; das Gericht kann die Kosten dem Unterlegenen auferlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 940a§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 936 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 940a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6 T 50/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.880,00 EUR festgesetzt (6 Monatsmieten).

Gründe

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Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, sofort die Wohnung/das Haus L-Straße ## in ##### C zu verlassen und seine Wohnung im zweiten OG links mit sämtlichen Schlüsseln sofort herauszugeben.

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Hierzu wird vorgetragen, dass der Antragsgegner am 20.12.2013 über das Maklerbüro H Immobilienborn die oben genannte Mietwohnung angemietet habe. Der Antragsgegner habe nur die halbe Kaution i.H.v. 600 EUR gezahlt, weitere Mietzahlungen seien nicht erfolgt. Nach einer Mahnung der Klägerin habe sich der Antragsgegner telefonisch "bissig" gemeldet. Am 4.2.2014 habe die Antragstellerin eine Drohung zur Körperverletzung auf einem früheren Urteil des Amtsgerichts Bonn vorgefunden. Eine Strafanzeige sei gestellt worden.

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Zur Glaubhaftmachung legt die Antragstellerin eine Kopie des Drohbriefes vor. Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

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Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Antragstellerin ist zwar schlüssig vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO.

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Im Regelfall scheitert eine auf Räumung gestützte einstweilige Verfügung daran, dass sie eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Ausnahmsweise ist eine solche einstweilige Verfügung jedoch gemäß § 940 a ZPO zulässig, wenn verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben gegeben ist.

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Trotz Hinweises des Gerichtes vom 5.2.2014 konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen, dass der Drohbrief zwingend von dem Antragsgegner stammt. Weder trägt das Schreiben eine Unterschrift noch wurde der Antragsgegner dabei gesehen, wie er diesen Brief an die Antragstellerin richtete. Es ist nicht auszuschließen, dass der Brief von einer anderen Person, möglicherweise auch dem Prozessgegner des anderen Rechtsstreits stammt.

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Vor diesem Hintergrund kann eine auf Räumung gestützte einstweilige Verfügung nicht ergehen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

12

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.