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Amtsgericht Bonn·203 C 325/14·10.03.2015

Schmerzensgeld wegen monatelang defektem Aufzug bei gehbehindertem Mieter

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der schwerbehinderte Mieter verlangte wegen eines über Wochen ausgefallenen Aufzugs Schadensersatz für Hilfeleistungen und ein Schmerzensgeld. Das Gericht verneinte einen Vermögensschaden, weil keine eigenen Zahlungen für die Unterstützung erfolgten. Es sprach jedoch 780 € Schmerzensgeld zu, da der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug geraten sei und der Mieter die Wohnung faktisch nicht verlassen konnte. Die Freiheitsbeeinträchtigung überschritt nach mehr als zwei Wochen die Erheblichkeitsschwelle und wurde mit 15 € pro Tag für 52 Tage bemessen.

Ausgang: Schmerzensgeld (780 €) zugesprochen, geltend gemachter Vermögensschaden abgewiesen; Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ausfall eines mitvermieteten Aufzugs stellt einen Mangel der Mietsache dar und begründet die Instandsetzungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Schadensersatz wegen Verzugs der Mängelbeseitigung nach § 536a Abs. 1 Alt. 3 BGB setzt neben Mangel und Mahnung/ Kenntnis voraus, dass der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat; pauschaler Vortrag zu Reparaturhindernissen genügt zur Exkulpation nicht.

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Ein Vermögensschaden im Sinne der Differenzhypothese liegt nicht vor, wenn dem Mieter durch die behaupteten Unterstützungsleistungen keine eigene Vermögenseinbuße entstanden ist.

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Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit kann eine Verletzung des absoluten Rechts „Freiheit“ i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB darstellen und einen Anspruch auf Geldentschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB auslösen.

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Der Ausfall eines Aufzugs verwirklicht zunächst allgemeines Lebensrisiko; bei monatelanger Funktionsuntüchtigkeit und besonderer Betroffenheit des Mieters (z.B. Gehbehinderung in oberen Etagen) kann die Erheblichkeitsschwelle überschritten sein und Schmerzensgeld rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 291 BGB§ 536a Abs. 1 BGB§ 141 ZPO§ 536a Abs. 1, 3. Alt. BGB§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB§ 536 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Amtsgericht Bonnauf die mündliche Verhandlung vom 04.02.2015durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 780,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger schloss im Dezember 2008 gemeinsam mit seiner späteren Mitmieterin F-B einen Mietvertrag mit der Beklagten über eine Mietwohnung in der P-Straße ## in C und bewohnte diese zwischen dem 01.01.2009 und Ende Oktober 2014. Die Wohnung liegt im 4. Obergeschoss und ist über das Treppenhaus und einen in der Wohnanlage befindlichen Aufzug erreichbar. Der Mietzins betrug zunächst 655,07 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarung wird auf den zu den Akten gereichten Mietvertrag (Bl. 54-65 d.A.) verwiesen.

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Der Kläger ist aufgrund verschiedener chronischer Erkrankungen, unter anderem Parkinson und Diabetes, schwerbehindert. Der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers beträgt ausweislich seines Schwerbehindertenausweises 100 (Bl. 19 d.A.).

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Im Verlauf des Jahres 2013 zeigte sich eine Störanfälligkeit des Aufzugs der Wohnanlage. Am 08.06.2013, einem Samstag, fiel der Aufzug aufgrund eines technischen Defekts aus. Die Beklagte erteilte der Streithelferin, der T-Aufzüge GmbH, am 10.06.2013 den Auftrag, den Aufzug zu reparieren. In der Folgezeit war der Aufzug mehrheitlich außer Betrieb, wobei im Einzelnen streitig ist, ob der Aufzug sporadisch funktionstüchtig war. Unter dem 09.08.2013 erließ das Amtsgericht Bonn auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung (Az: 203 C 224/13), mit der der Beklagten und damaligen Antragsgegnerin aufgegeben wurde, den streitgegenständlichen Aufzug zu reparieren. Hinsichtlich der Einzelheiten des einstweiligen Verfügung wird auf die zu den Akten gereichte Ausfertigung des Beschlusses (Bl. 67-68 d.A.) verwiesen.

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Zwischen dem 15.08.2013 und dem 05.09.2013 – wobei der konkrete Zeitpunkt streitig ist – ging der Aufzug nach erfolgter Reparatur durch die Streithelferin wieder vollständig in Betrieb. Die Abnahme durch den TÜV erfolgte am 13.09.2013. Ausweislich der Schlussrechnung der T GmbH (Bl. 78 d.A.) erfolgte die Übergabe des wieder funktionstüchtigen Aufzugs am 26.09.2013. Im Zeitraum zwischen dem 08.06.2013 und dem Abschluss der Reparaturarbeiten verließ der Kläger seine Wohnung nicht.

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Ab Dezember 2013 bis zum Auszug des Klägers Ende Oktober 2014 betrug der monatliche Mietzins insgesamt 697,46 €. Im Monat August 2014 zahlte der Kläger einen Betrag von 348,73 €, im September 348,70 €. Im Oktober 2014 unterblieb eine Zahlung des Mietzinses seitens des Klägers. Der Mietzinsanteil der Mitmieterin F-B wurde durch das Jobcenter Bonn angewiesen, wobei das Jobcenter zwischen August 2014 und Ende Oktober 2014 keine Zahlungen vornahm. Daher war Ende Oktober 2014 auf dem Mieterkonto ein Betrag von 1.394,95 € offen. Die Beklagte verrechnete die ihrerseits offene Forderung mit der eingezahlten Kaution nebst Zinsen in Höhe von 1.105,77 €.

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Der Kläger behauptet, dass er durch den Defekt am Aufzug daran gehindert gewesen sei, zwischen dem 08.06.2013 und dem Ende der Reparaturmaßnahmen durch die Streithelferin seine Wohnung zu verlassen. Insbesondere sei es ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, die Wohnanlage über das Treppenhaus zu verlassen, so dass er bei der Erledigung von täglichen Geschäften auf die Hilfe durch Familienangehörige angewiesen gewesen sei. Hierdurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 637,50 € entstanden. Ferner ist er der Ansicht, dass ihm aufgrund des Umstandes, dass er die Wohnung nicht mehr habe verlassen können, ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehe, welcher der Höhe nach im Bereich von 1.000,00 € bis 5.000,00 € zu verorten sei. Insbesondere habe es die Beklagte schuldhaft unterlassen, den Aufzug zeitnah instand zu setzen und ihm dadurch für den dargelegten Zeitraum seine Bewegungsfreiheit genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 637,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

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an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass der Aufzug deshalb längerfristig defekt, beziehungsweise wiederholt gestört gewesen sei, weil Ersatzteile für den Aufzug nicht mehr existiert hätten und die defekte Steuerung des Aufzugs durch eine andersartige Mikroprozessor-Steuerung habe ersetzt werden müssen. Hierdurch seien weitere Anpassungsarbeiten nötig gewesen, wodurch die Reparatur mehr Zeit in Anspruch genommen habe. Ferner bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass es dem Kläger unmöglich gewesen sei, die Wohnanlage auch über das Treppenhaus zu verlassen, da ein GdB von 100 keine Rückschlüsse darüber zulasse, ob die betreffende Person Treppen steigen könne oder nicht. Die Beklagte ist überdies der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zustehe, da der Tatbestand der Freiheitsentziehung nicht gegeben sei.

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Die Beklagte hat am 12.12.2014 Widerklage erhoben, die am 17.12.2014 zugestellt wurde und mit der die Beklagte ursprünglich die Zahlung von 289,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 verlangt hat. Nachdem das Jobcenter Bonn am 14.01.2015 die Zahlung der widerklagend geltend gemachten Forderung vorgenommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Widerklage in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Beklagte hat der Streithelferin unter dem 05.01.2015 den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die Streithelferin ist am 26.02.2015 auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.02.2015 (Bl. 110 d.A.) sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

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Ein Anspruch auf Zahlung von 637,50 € Schadenersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB oder sonstigen auf Schadenersatz gerichteten Normen scheidet aus, da dem Kläger kein Schaden entstanden ist. Ein Schaden im Sinne der Differenzhypothese liegt vorliegend deshalb nicht vor, da der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 ZPO zugestanden hat, dass er keinerlei Zahlungen an seine Ehefrau geleistet, sondern diese Pflegegeld seitens der Krankenkasse erhalten hat. Insofern fehlt es dem Kläger bereits an einer Vermögenseinbuße, die Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wäre.

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Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 780,00 € gemäß § 536a Abs. 1, 3. Alt. BGB und gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB zu. Gemäß § 536a Abs. 1, 3. Alt. BGB kann ein Mieter Schadenersatz verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB liegt durch den Ausfall des Aufzugs vor. Der Aufzug selbst gilt, unabhängig davon, dass das Vorhandensein des Aufzugs in dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag geregelt ist, als mitvermietet (vgl. Staudinger/Emmerich, Neubearbeitung 2014, § 535 Rdn. 13). Eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit und damit ein Mangel der Mietsache ist ebenfalls gegeben, denn durch den am 08.06.2013 aufgetretenen Ausfall des Aufzugs war dessen vertragsgemäße Gebrauchstauglichkeit aufgehoben. Dabei kann offen bleiben, ob in dem Mietvertrag eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung enthalten ist, da jedenfalls aus den Gesamtumständen des Mietvertrags das Vorhandensein und damit auch die Funktionsfähigkeit des Aufzugs geschuldet war. Überdies kann dahinstehen, ob der Aufzug zwischen dem 08.06.2013 und dem Datum der endgültigen Reparatur zeitweise in Betrieb war, denn unstreitig war der Aufzug nach dem Vorbringen der Beklagten in erheblichem Umfang von Störungen betroffen, wenngleich die Beklagte die Streithelferin mit der Behebung von Störungen beauftragte. Auch durch kurzfristige Störungsbeseitigungen konnte der Mangel in der Steuerungseinheit des Aufzugs nicht endgültig behoben werden, so dass dieser insofern fortbestand und die Mangelhaftigkeit des Aufzugs dementsprechend weiter gegeben war. Hierdurch hat die Beklagte ihre gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegende Instandsetzungspflicht verletzt. Damit korrespondierend hat die Beklagte auch ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass die Beklagte die Reparatur unterlassen hat und dadurch der rechtlich gebotenen Sicherung vor schädigenden Auswirkungen auf die Mieter nicht in ausreichendem Maße genüge getan hat (vgl. Beck-OK/Ehlert, BGB § 535 Rdn. 200a; NZM 2004, 726).

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Die grundsätzlich im Rahmen von § 536a Abs. 1, 3. Alt BGB erforderliche Mahnung ist in den zahlreichen schriftlichen und mündlichen Aufforderungen des Klägers zu sehen. Zudem war der Beklagten der Ausfall der Aufzugsanlage auch frühzeitig, spätestens ab dem 10.06.2013, bekannt.

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Durch den Ausfall des Aufzugs war es dem Kläger aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich, die Wohnung zu verlassen. Der Kläger hatte dementsprechend ein hohes Interesse an der sofortigen und zeitnahen Reparatur des Aufzugs, da er ohne den Aufzug keinerlei Besorgungen mehr erledigen konnte, von jeglicher Teilhabe am öffentlichen Leben abgeschnitten und in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit erheblich beeinträchtigt war. Anders als die Beklagte vorträgt, konnte dem Kläger mit einem GdB von 100 die Überwindung von vier Stockwerken über die Treppe keinesfalls zugemutet werden. Wie sich aus dem vorgelegten Schwerbehindertenausweis ergibt, ist der Kläger (Bl. 19 d.A.) gehbehindert. Sofern die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass ein GdB von 100 die Fähigkeit des Klägers, Treppen steigen zu können, ausschließe, ist dies nach Auffassung des Gerichts unzutreffend, da ab dem 10.08.2013 nach dem Schwerbehindertenausweis ausdrücklich eine Gehbehinderung vorlag und damit das Steigen von Treppen über vier Stockwerke für den Kläger unmöglich war. Dies deckt sich mit dem Bild, dass sich das Gericht von dem in der mündlichen Verhandlung persönlich erschienenen Kläger machen konnte.

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Die Verletzung der Instandsetzungspflicht hat die Beklagte gemäß §§ 536a Abs. 1, Alt. 3, 286 Abs. 4 BGB auch zu vertreten. Gemäß §§ 276, 278 BGB hat die Beklagte Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Verzögerung fahrlässig herbeigeführt und konnte sich diesbezüglich nicht exkulpieren. Soweit die Beklagte angegeben hat, dass sie unverzüglich die Streithelferin mit der Reparatur des Aufzugs beauftragt habe und die Verzögerung bei der Ausführung des Auftrags aufgrund von fehlenden Ersatzteilen und dem Ersetzen einer Mikroprozessor-Steuerung und Anpassungsarbeiten verursacht wurde, ist der Vortrag unsubstantiiert. Auch auf Nachfrage des Gerichts war die Beklagte außerstande mitzuteilen, weswegen der Einbau einer Mikroprozessor-Steuerung sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinzog. Vielmehr macht die Streithelferin, deren Vortrag sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, in ihrem am 08.01.2015 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichteten Schreiben lediglich deutlich, dass bauseits bedingte Verzögerungen aufgrund von Kundenwünschen aufgetreten seien, so dass die Zugänge und die Ausführung dadurch erschwert wurden. Dies ist zur Exkulpation nicht ausreichend, nachdem das Gericht bereits mit Verfügung vom 02.12.2014 um konkreten, dem Beweis zugänglichen Vortrag für die Ursache der Verzögerung gebeten hatte.

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Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten vor. Nach den §§ 249 ff. BGB wird von der Pflicht zum Schadenersatz auch die Möglichkeit umfasst, gemäß § 253 Abs. 2 BGB bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schmerzensgeld zu verlangen. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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Hier liegt eine Verletzung der Freiheit des Klägers durch die Beklagte vor. Eine Freiheitsentziehung ist nach übereinstimmender Auffassung dann gegeben, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit gegen den Willen des Betroffenen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 823 Rdn. 6; Prütting/Wegen/Weinreich (PWW)/Schaub, 8. Auflage 2013, § 823 Rdn. 31 m.W.n.). Durch den Defekt am Aufzug war der Kläger gehindert, seine Wohnung beziehungsweise die vierte Etage insgesamt zu verlassen. Unerheblich ist dabei, dass körperlich nicht beeinträchtigte Personen die Etage über das Treppenhaus verlassen konnten, da insoweit nur die körperliche Bewegungsfreiheit des Klägers maßgeblich sein kann. In der Rechtsprechung sind bislang vor allem Fälle von behördlichen Freiheitsentziehungen als Anwendungsfälle von Schmerzensgeldansprüchen angesehen worden (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1993 – III ZR 3/92 = NJW 1993, 2927; KG Berlin, Urteil vom 17.01.2005 – 12 U 302/03 =NJW 2005, 1284). Indes ist der Anwendungsbereich bereits seinem Wortlaut nach nicht auf derartige Fälle beschränkt. Vielmehr stellt die Freiheit ein absolutes Recht dar, welches daher gegenüber jedermann geltend gemacht werden kann und damit auch vor Freiheitsentziehungen durch privatrechtliche Rechtssubjekte schützt.

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Die Freiheitsentziehung war vorliegend auch erheblich. Die Erheblichkeitsschwelle verhindert, dass jede noch so kleine Beeinträchtigung der Freiheit in einem Anspruch auf Schmerzensgeld mündet und ermöglicht so eine Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko (vgl. PWW/Schaub, Bürgerliches Recht, § 823 Rdn. 31). Bei einer objektiven Bewertung der Sachlage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles realisiert sich im Falle einer unterlassenen Reparatur über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht mehr nur ein allgemeines Lebensrisiko. Zwar stellt grundsätzlich der Ausfall von technischen Geräten ein allgemeines Lebensrisiko dar, so dass zumindest ein Ausfall eines Aufzugs von bis zu zwei Wochen noch zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Reparatur erst nach der Beschaffung von Ersatzteilen und entsprechender Montage zur erneuten Inbetriebnahme des Aufzugs führt. Dies gilt jedoch nicht mehr für den monatelangen Ausfalls eines Aufzugs, der nach Auffassung des Gerichts die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

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Durch die unterlassene Reparatur des Aufzugs konnte der Kläger seine Wohnung zumindest über einen Zeitraum vom 08.06.2013 bis zum 15.08.2013 nicht mehr verlassen. Zugunsten der Beklagten wird dabei angenommen, dass der Aufzug bereits ab dem 15.08.2013 wieder voll funktionstüchtig war, da der Kläger den konkreten Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23.01.2015 nicht mehr bestritten hat. Dass eine Abnahme durch die Beklagte und eine Überprüfung seitens des TÜV bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben war, ist nur in Bezug auf werkvertragliche Rechte und Pflichten relevant, während die TÜV-Abnahme nur die technische Sicherheit des Aufzugs bestätigt und keinen Rückschluss darauf zulässt, wann der Aufzug tatsächlich wieder betriebsbereit war.

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Unerheblich ist ferner, dass der Aufzug nach Angaben der Beklagten an einigen Tagen innerhalb dieses Zeitraums in Betrieb war. Zum einen ist die Behauptung der Beklagten, auch insofern unsubstantiiert, zum anderen war es dem Kläger nicht zumutbar, den unstreitig in diesem Zeitraum nicht reparierten Aufzug zu nutzen, beziehungsweise zu betreten. Dadurch hätte sich der Kläger dem unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt, dass der Aufzug wieder ausfällt, so dass der ausweislich des Schwerbehindertenausweises hilflose Kläger unter Umständen für einen längeren Zeitraum in dem Aufzug hätte auf Hilfe warten müssen. Auch hätte der Kläger sich bewusst dem Risiko aussetzen müssen, dass der Aufzug im Falle einer erfolgten Fahrt zum Erdgeschoss auf dem Rückweg nicht mehr betriebsbereit ist und folglich der Kläger seine Wohnung nicht mehr hätte erreichen können. Darüber hinaus besteht eine Beeinträchtigung der Freiheit des Klägers auch darin, dass er schlicht nicht wissen konnte, ob und wann der Aufzug funktionieren würde.

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Der für die Gewährung eines Schmerzensgeldanspruchs erforderliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben. Insbesondere ist der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm gedeckt. Der Schutzzweck der Norm und damit im vorliegenden Fall die haftungsausfüllende Kausalität ist dann gegeben, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Hierbei muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist. Erforderlich ist, dass der Nachteil mit der vom Schädiger geschaffene Gefahrenlage in einem inneren, nicht bloß zufälligen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 06.09.2012 – VII ZR  72/10 = NJW 2012, 3371 m.W.n – zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Recht 74. Auflage 2015, vor § 249 Rdn. 29 m.W.n.). Indem die Beklagte die Reparatur des Aufzugs schuldhaft unterließ, hat sie die Gefahr, dass der Kläger über einen langen Zeitraum seine Wohnung nicht mehr verlassen konnte, herbeigeführt.

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Nach der Überzeugung des Gerichts erscheint dementsprechend ein Anspruch auf Schmerzensgeld von 780,00 € angemessen. Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund eines Tagessatzes von 15,00 € für die Dauer von 52 Tagen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich dabei vom 25.06.2013 bis zum 15.08.2013, dem Tag der Wiederinbetriebnahme nach abgeschlossener Reparatur. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Ausfall des Auszugs für den Kläger innerhalb der ersten zwei Wochen ab Kenntnis der Beklagten, also ab dem 10.06 2013 bis zum 24.06.2013, noch nicht die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf die Freiheitsentziehung überschritt und folglich für diesen Zeitraum kein Schmerzensgeld begehrt werden kann. Im Rahmen der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist eine umfassende Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere die Art, das Maß und die Dauer der Verletzung unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, die dem Schmerzensgeld zukommt, vorzunehmen (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 253 Rdn. 15). Maßgeblich ist insofern zum einen, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten gehindert war, seine Wohnung zu verlassen. Innerhalb dieses Zeitraumes in den Sommermonaten konnte der Kläger folglich an keinerlei Aktivitäten außerhalb seiner Wohnung teilnehmen und war vollumfänglich von der Hilfe dritter Personen abhängig. Dadurch war der Kläger über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage, am öffentlichen Leben teilzuhaben, Termine außerhalb der Wohnung wahrzunehmen und überdies ständig im Ungewissen darüber, wie lange dieser Zustand noch andauern würde. Der Kläger war dementsprechend gehindert, sein Sozialleben außerhalb der Wohnung zu pflegen. Dieser Zustand ist, auch wenn sich keine greifbaren physischen oder psychischen Folgeprobleme zeigen, gleichwohl als derart belastend anzusehen, dass eine finanzielle Kompensation angezeigt ist. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Freiheitseinschränkung sich auf die ca. 76 m² große Wohnung des Klägers bezog und sich insofern im Vergleich mit bislang entschiedenen Fällen über die Zwangsunterbringung in staatlichen Einrichtungen als weniger gravierend darstellt. Demgemäß ist insbesondere der Anspruch auf Schmerzensgeld unterhalb des in § 7 StrEG genannten Tagessatzes von 25,00 € zu verorten, da die Situation für zwangsuntergebrachte Personen als belastender zu bewerten ist. Im Hinblick auf die nach Auffassung des Gerichts viel zu niedrig angesetzte Entschädigung nach § 7 StrEG und unter Berücksichtigung eines bereits geminderten Mietzinses hält das Gericht im vorliegenden Fall einen Anspruch von 15,00 € pro Tag für angemessen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Sofern die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten insofern unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Mietrückstands zu. Selbst wenn man annimmt, dass das Jobcenter die Mietzahlung der Mitmieterin F-B zu spät angewiesen hat und die Mitmieterin insofern schuldlos in Zahlungsverzug geraten war, hat dies auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen. Denn der Kläger haftet gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner und schuldete den Mietzins daher auch in eigener Person.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für beide Parteien aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:

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Antrag zu 1): 637,50 €, Antrag zu 2): 780,00 €, Widerklage: 289,18 €,

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insgesamt: 1.706,68 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

41

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

42

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

43

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

44

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

45

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.