Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·203 C 163/10·10.06.2010

Teilweise stattgegebene Klage wegen Betriebskosten; Zurückbehaltungsrecht anerkannt

ZivilrechtMietrechtNebenkostenabrechnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen 2007/2008 sowie erhöhte Vorauszahlungen; die Beklagten erkannten Teile an und bestritten insbesondere Hauswartkosten. Das Gericht sprach Zahlung von 62,40 € nebst Zinsen zu, wies die Klage im Übrigen ab und stellte fest, dass die Beklagten ein wirksames Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machten. Zudem betont das Gericht das erweiterte Einsichtsrecht der Mieter in abrechnungsrelevante Unterlagen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 62,40 € nebst Zinsen, im Übrigen abgewiesen (Zurückbehaltungsrecht anerkannt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Teilanerkenntnis ist über den anerkannten Teil ohne weitere Sachprüfung durch ein Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden.

2

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung bleibt wirksam, soweit streitige Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können; der verbleibende Abrechnungssaldo ist durchsetzbar.

3

Das Einsichtsrecht des Mieters umfasst die Vorlage der für die Abrechnung bedeutsamen Rechnungen, Lieferscheine, Ableseprotokolle sowie Wartungs-, Versicherungs- und Hauswartsverträge, soweit deren Einsicht zur sachgerechten Überprüfung erforderlich ist.

4

Ein Anspruch auf Zahlung von Abrechnungsposten kann durch ein wirksam geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht des Mieters nach § 273 BGB ausgeschlossen sein.

5

Ansprüche wegen Zahlungsverzugs und Verzinsung richten sich nach §§ 280 Abs.1,2, 286 Abs.1 und § 288 BGB.

Relevante Normen
§ BGB §§ 259, 556§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 307 ZPO§ 273 BGB§ 259 BGB§ 556 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 62,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

(ohne gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

5

Soweit die Beklagten den Teil der Klageforderung betreffend einen Nachforderungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 in Höhe von 21,96 € sowie betreffend der erhöhten Betriebskostenvorauszahlung für Februar 2010 anerkannt haben, war ohne weitere Sachprüfung durch Teilanerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO zu entscheiden.

6

Hinsichtlich eines Teilbetrages aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 in Höhe von 16,44 € ist die Klage begründet. Enthält die formal ordnungsgemäße Abrechnung einzelne Posten, die zwischen den Parteien streitig werden, bleibt die Abrechnung im Übrigen davon unberührt, sofern diese Positionen unschwer heraus gerechnet werden können (BGH NJW-RR 1990, 689 [691]). Die Einwendungen der Beklagten richten sich gegen die in die Abrechnung eingestellten Hauswartkosten in Höhe von 144,92 €. Zieht man diese Kosten vom Abrechnungssaldo von 161,36 € ab, so ergibt sich eine fällige Forderung in Höhe von 16,44 € zugunsten der Klägerin.

7

Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der streitigen Hauswartkosten in Höhe von 144,92 €, ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht ein fälliger Anspruch auf diesen Kostenbetrag nicht zu, denn die Beklagten berufen sich wirksam auf ihr Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB.

8

Das Gericht teilt die Ansicht der Klägerin, das Einsichtnahmerecht der Mieter erschöpfe sich in Anwendung des § 259 BGB in der Vorlage sämtlicher Rechnungen, nicht. Gegenstand der Einsicht sind vielmehr die Rechnungen, Lieferscheine, Ableseprotokolle, Wartungs- Versicherungs-, Hauswarts- und sonstige Verträge, die für die Abrechnung von Bedeutung sind (Blank/Börstinghaus, Miete, 3. A., § 556 Rn. 137). Es sind auch Verträge vorzulegen, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung notwendig ist (Schmidt/Futterer, Mietrecht, 9. A., § 556 Rn. 481). Dies ist hier der Fall. Der entsprechenden Behauptung der Beklagten, eine sachgerechte Prüfung der Rechnung der Fa. ALBA sei ohne Vorlage des zugrundeliegenden Vertrages nicht möglich, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

9

Soweit die Klage begründet ist, folgt der Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des Zahlbetrages aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 ZPO.

10

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO, §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

11

Streitwert: 207,32 €