Eigenbedarfskündigung wegen unzureichender Begründung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin kündigte dem Mieter wegen Eigenbedarfs zugunsten ihrer Tochter. Das Amtsgericht Bonn hielt das Kündigungsschreiben für formell unwirksam, weil es keine Angaben zu den bisherigen Wohnverhältnissen der benannten Bedarfsperson enthielt und damit § 573 Abs. 3 BGB nicht erfüllte. Die Räumungsklage wurde abgewiesen.
Ausgang: Räumungsklage der Vermieterin wegen formell unwirksamer Eigenbedarfskündigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Kündigungserklärung nach § 573 Abs. 3 BGB muss die zum Verständnis der Kündigungsgründe erforderlichen Tatsachen so konkret darlegen, dass der Mieter die Erfolgsaussichten der Kündigung überschlägig prüfen kann.
Bei einer Eigenbedarfskündigung ist die benannte Bedarfsperson zu bezeichnen und sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich das Nutzungs- und Überlassungsinteresse ergibt.
Die pauschale Angabe „wegen Eigenbedarfs" oder allgemein gehaltene Leerformeln genügen nicht den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB.
Soweit die bisherigen Wohnverhältnisse der benannten Person für die Begründung des Eigenbedarfs von Bedeutung sind, sind diese im Kündigungsschreiben offen zu legen; fehlen solche Angaben, ist die Kündigung formell unwirksam.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) ist Mieter der streitgegenständlichen Wohnung F in C aufgrund Mietvertrages vom 17.01.1999 seit dem 01.01.1999. Die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1) und wohnt mit ihm in der Wohnung.
Die Klägerin ist durch Erwerb des Gebäudes im Jahre 2005 als Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 kündigte die Klägerin dem Beklagten zu 1) das Mietverhältnis zum 31.01.2009 und stützte die Kündigung auf Eigenbedarf. In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem wie folgt.
Die Kündigung stützt sich auf Eigenbedarf der Tochter unserer Mandantin. Die Tochter M B wird volljährig und hat sich an unsere Mandantin gewandt, um einen eigenen Hausstand gründen zu können. Unsere Mandantin hat sich dazu entschieden, aus ihrem eigenen Wohnungsbestand ihrer Tochter Ihre Wohnung im Haus F zur Gründung eines selbstständigen Haushaltes anzubieten. M B hat dies angenommen und möchte Ihre Wohnung beziehen. Sie ist auch zum Zwecke der Tochter unserer Mandantin ideal, da sie mit 45 m² Wohnfläche, die bestehend aus einem Zimmer, Küche, Diele, Bad eine für eine Gründung eines Haustandes geeignete Größe hat.
Im Weiteren korrespondierten die Parteien dann über die Anbieterpflicht der Klägerin aufgrund weiterer in ihrem Besitz leererstehender Wohnung.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Gründe aus dem Kündigungsschreiben vom 23.04.2008 ausreichend seien, da sie implizieren, dass die Tochter der Klägerin einen eigenen Hausstand nicht habe und damit im Haus der Klägerin wohne.
Die Klägerin beantragt
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen inne gehaltene Wohnung im Haus der Klägerin F ,C, 4. OG rechts, bestehend aus 1 Zimmer, Küche, Diele, Bad und Balkon zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass die gelieferte Begründung für den Eigenbedarf nicht ausreiche. Dem Kündigungsschreiben fehlten darüber hinaus jegliche Angaben zu den gegenwärtigen Wohnverhältnissen der Bedarfspersonen.
Im Übrigen sind sie der Auffassung, dass die Klägerin ihren Anbieter pflichten nicht nachgekommen sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Kündigungsschreiben vom 23.04.2008 erfüllt nicht die Anforderungen an die Begründung der Kündigungserklärung im Sinne des § 573 Abs. 3 BGB. Zweck der Vorschrift ist es, dass der Mieter zum frühstmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird, rechtszeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Desweiteren soll die Vorschrift den Vermieter zwingen, sich selbst über die Rechtslage und über die Aussichten der Kündigung klar zu werden und schließlich wird durch Abs. 3 bestimmt, welche Gründe dem Gericht zur Berücksichtigung und Würdigung unterbreitet werden.
Bei der Eigenbedarfskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Vermieter zunächst die Person angeben, für die die Wohnung benötigt wird. Desweiteren muss er diejenigen Tatsachen mitteilen, aus denen sich das Nutzungs- und Überlassungsinteresse ergibt. Die Angabe "wegen Eigenbedarfs" reicht niemals aus (vergleiche LG Detmold WuM 1990, 301, LG Karlsruhe WuM 1989, 384, LG Hamburg WuM 1989, 385, LG Mannheim ZMR, 1990, 19). Ebenso wenig genügt es, wenn der Vermieter das Nutzungsinteresse mit irgendwelchen Leerformeln umschreibt. Der Mieter muss aufgrund der im Kündigungsschreiben mitgeteilten Gründe in der Lage sein, die Erfolgsaussichten der Kündigung überschlägig zu überprüfen. Hieran ist das Kündigungsschreiben zu messen. Dem wird das Kündigungsschreiben vom 23.04.2004 nicht gerecht. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu den bisherigen Wohnverhältnissen der Tochter. Diese müssen ebenfalls offen gelegt werden (vgl. LG Bochum WuM 1993, 540, LG Frankfurt WuM 2000, 606). Vorliegend ist allerdings vollkommen offen geblieben, wie die Tochter der Klägerin derzeit untergebracht ist. Zuzugeben ist der Klägerseite, dass dem Kündigungsschreiben entnommen werden kann, dass die Tochter keinen eigenen Hausstand hat. Allerdings ist unklar geblieben, wie die Tochter im Haushalt der Klägerin untergebracht ist. Gerade dies ist aber für die Kündigungsbegründung nach ganz herrschender Rechtssprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, erforderlich. Das Kündigungsschreiben ist damit formell nicht wirksam.
Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin ihren Anbietpflichten entsprechend nachgekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.370,56 EUR.