Antrag auf Löschung des Geburtsdatums im Vereinsregister abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte die Löschung seines Geburtsdatums aus dem Vereinsregister. Streitpunkt war die Vereinbarkeit einer Löschung mit den Eintragungspflichten des Vereinsregisters sowie der DSGVO. Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag zurück, da die Eintragung gesetzlich vorgeschrieben und das Widerspruchsrecht nach §79a Abs.3 BGB für Registerdaten ausgeschlossen ist. Eine weitergehende Entfernung der Daten ist weder gesetzlich vorgesehen noch möglich.
Ausgang: Antrag auf Löschung des Geburtsdatums aus dem Vereinsregister als unbegründet abgewiesen; Eintragung gesetzlich vorgeschrieben und Widerspruchsrecht nach §79a Abs.3 BGB ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung von Vorstandsmitgliedern und ihrer Geburtsdaten in das Vereinsregister ist nach §67 BGB i.V.m. VRV einzutragen und damit gesetzlich vorgeschrieben.
Das Vereinsregister genießt öffentlichen Glauben (§15 HGB), weshalb eine eindeutige Identifizierung der Vorstandsmitglieder durch personenbezogene Angaben gerechtfertigt ist.
Nach VRV sind bei Ausscheiden des Vorstands Änderungseintragungen und Rötungen vorzunehmen; eine darüber hinausgehende Löschung historischer Registerdaten ist nicht vorgesehen.
§79a Abs. 3 BGB macht das Widerspruchsrecht des Art.21 DSGVO hinsichtlich personenbezogener Daten im Vereinsregister unanwendbar; das Fehlen eines Hinweises auf §79a Abs.3 BGB begründet keinen Löschungsanspruch.
Tenor
In der Vereinsregistersache
pp
wird der Antrag vom ##.##.#### auf Löschung persönlicher Daten (Geburtsdatum) aus dem Vereinsregister zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1. beantragte die Löschung seiner persönliche Daten, seinem Geburtsdatum, aus dem Registerblatt zu VR ####.
Die Eintragung des Beteiligten in das Vereinsregister als Vorsitzender des E erfolgte im Jahr ####.
Das Vereinsregister genießt den öffentlichen Glauben nach § 15 HGB, wodurch sowohl der Rechtsverkehr, als auch der Eingetragene geschützt wird.
Der Vorstand vertritt den Verein im Außenverhältnis im Rechtsverkehr, sodass eine eindeutige und zweifelsfreie Identifizierung der Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Nach § 67 BGB, § 3 Nr.3 VRV gehört zu den einzutragenden Daten auch das Geburtsdatum der Mitglieder.
Die Eintragung des Beteiligten zu 1. in das Vereinsregister ist folglich gesetzlich vorgeschrieben und dahingehend fehlerfrei.
Durch eine Anmeldung zum Vereinsregister wird wissentlich in Kauf genommen, dass personenbezogene Daten im Register veröffentlicht und für jeden, ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses, über das Registerportal der Länder abrufbar sind.
Durch das Ausscheiden des Herrn X aus dem Vorstand wurde am ##.#.#### seine Eintragung als Vorstandsmitglied durch Änderungseintragung und einer Rötung gemäß den Vorschriften der VRV, § 11 VRV, gelöscht.
Eine noch weiterreichende Löschung oder Entfernung der Daten aus dem Registerblatt ist weder gesetzlich vorgeschrieben, noch möglich.
Zudem würde dies gegen die für das Registergericht zu beachtende Vorschrift des § 3 VRV verstoßen.
§ 79 a Abs. 3 BGB erklärt das Widerspruchsrecht des Art. 21 DSGVO im Hinblick auf personenbezogene Daten im Vereinsregister für nicht anwendbar. Einzig der fehlende Verweis auf § 79 a Abs. 3 BGB bei der Veröffentlichung begründet keinen Anspruch auf Löschung der Daten aus dem Register.
Vorliegend kollidieren die Vorschriften der DSGVO mit den Vorschriften über die vorzunehmenden Eintragungen ins Handels- und Vereinsregister, der VRV und HRV.
Bislang erfolgte durch den Gesetzgeber im Hinblick auf die DSGVO weder eine Änderungen der VRV, noch der HRV, weshalb diese für das Registergericht uneingeschränkt gelten.
Sowohl die Eintragung des Beteiligten zu 1., als auch dessen Löschung aus dem Registerblatt erfolgten entsprechend der für das Vereinsregister geltenden Vorschriften und sind nicht zu beanstanden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Bonn, den 24.03.2023