Erstattung von Abmahnkosten: Haftung nach § 678 BGB wegen Übernahmeverschulden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach einer Abmahnung. Das Amtsgericht Bonn hat die Klage nach § 678 BGB stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 350,44 € nebst Zinsen verurteilt. Die Abmahnung war zwar formal unvollständig, stellte jedoch nur einen Bagatellverstoß dar; der Beklagte handelte dennoch fahrlässig, da er ohne ausreichende Prüfung abmahnte.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Anwaltskosten nach § 678 BGB in Höhe von 350,44 € nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 678 BGB) liegt vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen ohne dessen Beauftragung besorgt.
Übernahmeverschulden im Sinn des § 678 BGB ist anzunehmen, wenn der Handelnde eine zumutbare, fallbezogene Prüfung unterlässt und dadurch ein unberechtigtes Geschäft für einen anderen vornimmt.
Ein Verstoß gegen Informationspflichten (hier: fehlende Anschrift der Aufsichtsbehörde nach § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG) erreicht nur dann die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG, wenn er den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt; bloße Unvollständigkeiten können Bagatellverstöße sein.
Schaden im Rahmen der Haftung nach § 678 BGB umfasst erforderliche Rechtsanwaltskosten, die durch die Abwehr einer unberechtigten Abmahnung veranlasst sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Einer Darstellung des Tatbestands bedarf es gemäß § 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Bonn ist gemäß § 281 Absatz 2 Satz 4 ZPO örtlich zuständig. Die Verweisung durch das Landgericht Köln ist für das Amtsgericht Bonn bindend.
Die Klage ist auch begründet.
Der Anspruch ergibt sich aus § 678 BGB.
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor. Der Beklagte hat mit der Vornahme der Abmahnung ein Geschäft für den Kläger ohne eine entsprechende Beauftragung besorgt.
Er besitzt auch ein Übernahmeverschulden. Ein solches wird bei dieser Konstellation grundsätzlich nur für den Fall angenommen, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte (Palandt/Sprau, § 678 Rn. 4; Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.73; Piper/Ohly, UWG, § 12 Rn. 31). Die Abmahnung erfolgte unberechtigt, da sie nicht von den Voraussetzungen der §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 UWG i.V.m. § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG gedeckt war. Danach ist eine unlautere Wettbewerbshandlung zu fordern, die den Wettbewerb unter anderem zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als unlautere Wettbewerbshandlung kommt die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift nach § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Eine Rechtsverletzung des Klägers nach § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG durch die fehlende Nennung der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum des Klägers lag zwar vor. Nach § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG hat der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Der Kläger hat die zuständige Aufsichtsbehörde genannt, nicht allerdings die Anschrift derselben.
Gleichwohl bewegt sich dieses Fehlverhalten des Klägers nicht oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG. Zweck des § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG ist es, dass der Kundenstamm des Anbieters die Möglichkeit erhält, sich hinsichtlich etwaiger Beschwerden ohne Hindernisse an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Dies setzt allerdings nicht zwingend die Nennung der Anschrift der Aufsichtsbehörde voraus. Durch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist es ein Leichtes, die dazugehörige Anschrift sowohl über das Internet als auch telefonisch in Erfahrung zu bringen. Einem potenziellen Beschwerdeführer wird durch das unvollständige Impressum des Klägers nicht die Möglichkeit der Beschwerde genommen. Insoweit liegt ein Bagatellverstoß vor (ähnlich bereits OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2006 – 4 U 1587/04, MMR 2006, 624 ff.).
Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 – 103 O 246/06). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Dienstanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat keine Gutachten oder anderweitige rechtliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern lediglich die Abmahnung versendet. Bei näherer Prüfung des Sachverhalts und insbesondere der Tatsache, dass im hiesigen Fall allein die Anschrift der jedenfalls genannten Aufsichtsbehörde gefehlt hat, hätte der Beklagte erkennen müssen, dass eine Abmahnung im konkreten Fall nicht berechtigt ist.
Der Schaden des Klägers liegt in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO
Streitwert: 350,44 €