Haftung bei Hundebiss: Tierhalterhaftung, Mitverschulden und Feststellungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz nach einem Hundebiss am 10.11.2000; sie begehrt Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden. Das Gericht bestätigt die Haftung des Beklagten aus § 833 BGB (Anscheinsbeweis) und spricht der Klägerin 2/3 des Schadens zu. Es berücksichtigt ein Mitverschulden der Klägerin und bemisst Schmerzensgeld sowie Zinsen entsprechend. Zudem wird die künftige Ersatzpflicht zu 2/3 festgestellt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter haftet nach § 833 BGB zu 2/3; Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch in entsprechendem Anteil zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB begründet den Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden, die durch das Tier verursacht wurden.
Stehen die Umstände so, dass das Tier in der Obhut einer Person war und diese Verantwortung übernommen hat, begründet dies einen Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft; der Behauptende muss das Gegenteil substantiiert darlegen und beweisen.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen, wenn dieser sich ohne Rückfrage und ohne Vorsichtsmaßnahmen einem fremden Tier nähert; es führt zu einer prozentualen Haftungskürzung.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Alter des Verletzten und die Sichtbarkeit bleibender Narben zu berücksichtigen; das Gericht kann ein angemessenes Grundmaß bestimmen und dieses anteilig mit dem Mitverschulden verrechnen.
Zinsansprüche aus Zahlungsverzug sind nach den allgemeinen Verzugsregeln zu gewähren und beginnen mit dem Eintritt des Verzugs.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 345,02 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 257,57 € seit dem 21.12.01, aus 64,13 € seit dem 21.12.01 sowie aus 23,31 € seit dem 18.01.02 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen des Hundebisses vom 10.11.2000 und der dadurch von der Klägerin erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 733,26 € zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu einem Anteil von 2/3 alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Hundebiß vom 10.11.2000 resultieren.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3
und der Beklagte zu 2/3.
5.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung aus einem Vorfall in Anspruch, der sich am 10.11.00 zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr auf der Wiese vor der C in C1 ereignet hat.
Zum fraglichen Zeitpunkt führte der Beklagte zwei große Hunde auf der Wiese der C aus. In seiner Gesellschaft befand sich der Zeuge X, der seinerseits ebenfalls mit seinem Hund, einem Labrador, unterwegs war. Der Beklagte und der Zeuge hatten sich getroffen, um die Mittagspause gemeinsam zu verbringen. Während sich der Beklagte und der Zeuge unterhielten, spielten die nicht angeleinten Hunde miteinander auf der Wiese. Als die Klägerin sich zu einem der Hunde, die von dem Beklagten ausgeführt wurden, herunterbeugte und diesen streichelte, biss dieser Hund die Klägerin plötzlich ins Gesicht. Dabei erlitt die Klägerin eine Verletzung, die ärztlich behandelt werden mußte und zu einer Keloidnarbe an der Wange rechts führte.
Wegen dieses Vorfalls begehrt die 21jährige Klägerin von dem Beklagten Ersatz der Behandlungskosten sowie ein Schmerzensgeld und die Feststellung, daß der Beklagte auch für künftige immaterielle und materielle Schäden in Zusammenhang mit dem Ereignis 10. 11.00 aufkommen muß.
Die Klägerin trägt vor, in Höhe von 517,58 € habe sie bisher Aufwendungen für Behandlungskosten gehabt. Ein Schmerzensgeld stehe ihr - so meint die Klägerin - sowohl wegen der Schmerzhaftigkeit der Verletzung als solcher zu als aber auch im Hinblick auf die Belastungen, die sie durch die verbliebene Narbe im Gesicht habe erleiden müssen und noch erleide. SchIießlich sei ihr im Hinblick darauf, daß die Narbe in der rechten Wange nach wie vor deutlich sichtbar sei weitere Nachbehandlungen zur Eingrenzung der optischen Folgen in der Zukunft nicht auszuschließen, so daß auch der Feststellungsantrag begründet sei.
Bei dem Hund, der sie gebissen habe, handele es sich um einen von dem Beklagten gehaltenen Hund, so daß dessen Tierhalterhaftung greife. Der Beklagte sei als Halter des Hundes aufgetreten und habe im Übrigen unmittelbar nach dem Vorfall auch seine Verpflichtung zum Schadensersatz anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 517,58 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 386,40 € seit- Zustellung des Schriftsatzes vom 12.12.2001 und aus 34,97 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin wegen des Hundebisses vom 10.11.2000 und der dadurch von der Klägerin erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 1.100,00 € aber nicht unterschreiten sollte,
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Hundebiß vom 10.11.2000 resultieren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet nicht den Vorfall als solchen sowie die seitens der Klägerin vorgetragenen Verletzungen und die Höhe der von der ihr behaupteten Behandlungskosten. Er bestreitet allerdings, Halter des von ihm damals ausgeführten Hundes zu sein. Im Übrigen ist er der Ansicht, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an dem erlittenen Hundebiß.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diese gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet; teilweise ist sie unbegründet.
Der Beklagte haftet der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung gemäß den § 833, 847 BGB zu einem Anteil von 2/3
für den der Klägerin entstandenen Schaden.
Die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte sei zum Vorfallzeitpunkt Halter des von ihm ausgeführten Hundes gewesen, spricht für die Richtigkeit dieses Vorbringens zunächst der erste Anschein. Denn der Hund, der die Klägerin gebissen hat, war zu diesem Zeitpunkt mit dem Beklagten unterwegs und stand in dessen Obhut. Auch hat der Beklagte nach dem Vorfall - dies ist unstreitig - mit der Klägerin über die Frage der Schadensregulierung gesprochen und sich insoweit auch verantwortlich gezeigt, ohne auf eine andere dritte Person in irgendeiner Weise zu verweisen. Im Hinblick auf den durch die Gesamtumstände gesetzten Anschein ist der Beklagte nunmehr darlegungs- und beweispflichtig für sein Vorbringen, er sei tatsächlich nicht Halter des Hundes gewesen, sondern habe diesen am Vorfalltag lediglich betreut. Allein seine ohne nähere Details und Erklärungen gegebene Behauptung, er sei nicht der Hundehalter, reicht nicht aus, um den entsprechend gesetzten Anschein zu erschüttern, insbesondere, als dieser Vortrag ohne jegliche Namensnennung oder andere Hinweise auf den tatsächlichen Halter des Hundes erfolgt ist. Damit ist davon auszugehen, daß der Beklagte Halter des Hundes, der die Klägerin am 10.11.00 gebissen hat, gewesen ist. Mithin haftet der Beklagte aus § 833, 847 BGB für den dieser entstandenen Schaden einschließlich eines Schmerzensgeldes. Allerdings trifft die Klägerin an dem Vorfall ein Mitverschulden, welches sie sich anrechnen lassen muß. Denn nach eigenem Vortrag hat die Klägerin sich zu dem ihr bis dahin völlig fremden Hund hinunter gebeugt und diesen gestreichelt, obwohl ihr das Tier und seine Reaktionen völlig unbekannt waren. Auch hat sie nicht zuvor den Beklagten danach gefragt, ob die Annäherung eines Fremden sowie dessen Streichelversuche von dem Tier toleriert würden. Daß die Klägerin keinerlei Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat bevor sie sich zu dem Hund hinunter beugte und diesen streichelte, ist ihr als Mitverschulden vorzuwerfen. Bei einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hält das Gericht eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten der Klägerin für angemessen. Dabei berücksichtigt es, daß der von dem Beklagten ausgeführte Hund in dessen Anwesenheit unangeleint und frei herum laufen durfte, so daß er von der Klägerin nicht als besonders gefährliches Tier eingestuft werden mußte.
Der Beklagte ist somit verpflichtet, der Klägerin den ihr bei dem Vorfall entstandenen Schaden zu 2/3 zu erstatten.
Die Klägerin hat unter Vorlage entsprechender Belege Behandlungskosten in Höhe von 517,58 € geltend gemacht. Da dieser Betrag der Höhe nach seitens des Beklagten nicht bestritten worden ist, ist von seiner Richtigkeit auszugehen. Von diesem Betrag hat der Beklagte der Klägerin 2/3, mithin 345,02 € zu erstatten.
Für die erlittene Verletzung im Gesicht steht der Klägerin auch ein Schmerzensgeld gegen den Beklagten zu. Im Hinblick auf das noch sehr junge Alter der Klägerin und den Umstand, daß die Verletzung sich an sichtbarer Stelle unter Hinterlassung einer Narbe befindet, hält das Gericht grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.100, 00 € für angemessen. Unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens ergibt sich somit insofern eine Haftung des Beklagten in Höhe von 2/3 = 733,26 €.
Da die Klägerin - seitens des Beklagten ebenfalls unbestritten -substantiiert vorgetragen hat, daß möglicherweise im Hinblick auf die durch den Biß entstandene Narbe weitere Nachbehandlungen in der Zukunft erforderlich werden dürften, ist auch die seitens der Klägerin begehrte Feststellung gerechtfertigt, daß der Beklagte für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Vorfall vom 10.11.2000 haftet. Der Höhe nach besteht allerdings auch diese Haftung lediglich zu einem Anteil von 2/3 im Hinblick auf das der Klägerin zuzurechnende Mitverschulden.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.
Streitwert: Klageantrag zu 1) 517,58 €
Klageantrag zu 2) 1.100,00 €
Klageantrag zu 3) 500,00 €