Rechtsschutzversicherer zur Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Beklagten 169,14 DM aus unbegründeter Kostenausgleichung nach teilweiser Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung. Streitpunkt ist, ob die Versicherte Selbstbeteiligung und Versicherungsbedingungen den Anspruch der Klägerin gegen den Prozessgegner ausschließen. Das Gericht gibt der Klage zu § 812 BGB statt: § 67 VVG (Quotenvorrecht) und § 68a VVG schützen die Versicherungsnehmer, und die Beklagte hat die Geltung abweichender Bedingungen nicht dargelegt. Zinsen wurden nach § 291 BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 169,14 DM wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Rechtsschutzversicherer stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rechtsschutzversicherungsverträgen geht der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Prozessgegner nur insoweit auf den Versicherer über, als der vom Versicherungsnehmer zu tragende Kostenbeitrag vollständig gedeckt ist (Quotenvorrecht nach § 67 VVG).
Eine Vereinbarung, die den Versicherungsnehmer im Verhältnis zu § 67 VVG zum Nachteil abweichend belastet, ist dem Versicherungsnehmer nicht zugunsten des Versicherers entgegenzuhalten (§ 68a VVG).
Hat der Versicherer die Kosten des Versicherungsnehmers nicht vollständig erstattet, ist der Versicherer wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zur Herausgabe des überzahlten Betrags verpflichtet.
Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass abweichende Versicherungsbedingungen (z. B. erhöhte Selbstbeteiligungsauslegung) Vertragsinhalt sind und zu einem anderen Ergebnis führen.
Zinsansprüche aus nachträglich zurückzuzahlenden Leistungen sind nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 291 BGB, zu gewähren.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 169,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juni 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- ohne Tatbestand gem.§ 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat durch Vorlage der Vollmacht an ihre Prozeßbevollmächtigten nachgewiesen, daß die Klage in ihrem Namen erhoben wurde. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf 169,14 DM aus § 812 BGB.
Die Beklagte ist in Höhe des Betrages in Höhe von 169,14 DM ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Beklagten bereichert.
Aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages ist die Beklagte gemäß § 2 Abs.l a ARB (75) zur Erstattung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalt der Klägerin sowie gemäß § 2 Ziffer 1 c ARB zur Erstattung der Gerichtskosten verpflichtet. Diese Kosten belaufen sich unstreitig auf insgesamt 495,05 DM. Darüber hinaus war die Beklagte gemäß § 2 Ziffer 2 ARB zur Erstattung der Kosten des Prozeßgegners verpflichtet, soweit die Klägerin auf Zahlung dieser Kosten in Anspruch genommen wurde.
Da die Beklagte nur insgesamt 357,63 DM an die Klägerin erstattete, ist sie in Höhe des Betrages in Höhe von 169,14 DM, welcher im Rahmen der Kostenausgleichung verrechnet wurde, gemäß § 812 BGB zu unrecht bereichert.
Hierbei kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dieser Betrag sei durch die Klägerin aufgrund der vereinbarten Selbstbeteiligung geschuldet. Gemäß § 67 VVG, der auch im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages Anwendung findet, geht der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Prozeß- gegner nur insoweit über, als der von dem Versicherungsnehmer zu tragende Kostenbeitrag vollständig gedeckt ist (sogenanntes Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers). Im Falle der getrennten Kostenausgleichung wäre der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Prozeßgegner gemäß § 67 VVG nur übergegangen, soweit die vollständigen Kosten der Klägerin einschließlich der Selbst-beteiligung ausgeglichen sind, so daß die Beklagte den Prozeß-gegner nicht in Höhe des vollen Kostenerstattungsanspruches hätte in Anspruch nehmen können. Dies kann im Wege der Kosten-ausgleichung nicht anders beurteilt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 2 ARB, da § 20 Abs. 2 ARB lediglich die Klarstellung enthält, daß § 67 VVG auch im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages Anwendung findet.
Ein Recht der Beklagten im Sinne von § 812 BGB, den vereinnahmten Betrag behalten zu dürfen, ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Parteien vereinbarten Selbstbeteiligung. Zwar kann die Selbstbeteiligung dahin ausgelegt werden, daß dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall ein Selbstbehalt in Höhe von 200,00 DM auf jeden Fall verbleiben soll. Auf diese Vereinbarung kann sich die Beklagte jedoch wegen § 68 a VVG nicht berufen, da eine Auslegung der Klausel in diesem Sinne eine Vereinbarung wäre, die zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung des § 67 VVG abweicht.
Soweit die Beklagte geltend macht, aus den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Rechtsschutzbedingungen ARB 94 ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Zifferc ARB etwas anderweitiges, da hier- nach der Versicherer in keinem Falle die vereinbarte Selbstbe- teiligung trägt, kann dahinstehen, ob dies zu einer anderweiti- gen Bewertung führt, da die Beklagte, die insoweit die Darle- gungs- und Beweislast trifft, nicht dargelegt hat, daß diese Versicherungsbedingungen dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrundeliege.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, 708 Ziffer 11 ZPO.