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Amtsgericht Bonn·2 C 215/06·04.09.2006

Physiotherapie: Vergütung trotz Nichterscheinens bei 48‑Stunden-Absageklausel

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Dienstvertrag über ambulante Physiotherapie Vergütung für zwei nicht wahrgenommene Termine sowie Nebenforderungen. Streitig war, ob eine in AGB vereinbarte 48‑Stunden-Absage-/Kündigungsfrist wirksam ist und Annahmeverzug ohne Angebot vorliegt. Das Gericht gab der Klage statt: Die Klausel sei als Kündigungsfrist zulässig und nicht unangemessen; eine (außerordentliche) Kündigung greife nicht. Durch die kalendermäßig bestimmten Einzeltermine sei der Patient bei Nichterscheinen gemäß § 296 BGB ohne Angebot in Annahmeverzug geraten; eine Anrechnung nach § 615 S. 2 BGB scheitere mangels Darlegung des Patienten.

Ausgang: Klage auf Vergütung für nicht wahrgenommene Physiotherapie-Termine nebst Zinsen und Anwaltskosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vergütungsanspruch aus § 615 BGB setzt Annahmeverzug des Dienstberechtigten voraus und begründet keinen selbständigen Anspruch, sondern erhält den Anspruch aus §§ 611, 612 BGB.

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Eine in AGB vereinbarte Frist, nach der fest reservierte Behandlungstermine spätestens 48 Stunden vorher abzusagen sind, kann als abdingbare Kündigungsfrist von den §§ 621 Nr. 5, 627 BGB wirksam abweichen und unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

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Eine Terminabsageklausel ist nicht bereits deshalb eine unzulässige Vertragsstrafe oder Schadenspauschale, wenn sie die Vergütung für nicht wahrgenommene Termine sichert, solange sie an den gesetzlichen Vergütungsanspruch im Annahmeverzug anknüpft.

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Bei individuell reservierten, kalendermäßig bestimmten Behandlungsterminen gerät der Dienstberechtigte bei Nichterscheinen nach § 296 BGB auch ohne (wörtliches) Angebot des Dienstverpflichteten in Annahmeverzug.

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Die Darlegungs- und Beweislast für eine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bzw. böswillig unterlassenen Erwerbs nach § 615 S. 2 BGB trägt der Dienstberechtigte als für ihn günstige Tatsache.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 313a Abs. I ZPO§ 611, 612, 615 BGB§ 615 BGB§ 611 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 52,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2005 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26,39 € an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 52,00 € gemäß §§ 611, 612, 615 BGB aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag.

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§ 615 BGB gibt keinen selbstständigen Anspruch, sondern bewirkt, dass der Vergütungsanspruch dem Dienstverpflichteten erhalten bleibt, sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzuges vorliegen (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 615 Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte ist mit der Annahme der Dienste der Klägerin am 03.09.2005 um 10.40 Uhr und am 09.09.2005 um 16.30 Uhr in Verzug geraten.

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Am 01.06.2005 haben die Parteien einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB über die Durchführung einer erweiterten ambulanten Physiotherapie geschlossen. Die Höhe der vereinbarten Vergütung ergibt sich hier im Sinne einer üblichen Vergütung gemäß § 612 II 2 BGB aus der Gebührenordnung des Landesverbandes Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Dieses Dienstverhältnis bestand zum Zeitpunkt der vereinbarten Termine fort, insbesondere liegt keine das Dienstverhältnis beendende wirksame Kündigung vor. Diesbezüglich fehlt es am Vorliegen eines Kündigungsgrundes.

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Eine ordentliche Kündigung gemäß den §§ 620 II, 621 BGB scheitert daran, dass der Beklagte die von den Parteien wirksam vereinbarte Kündigungsfrist von mindestens 48 Stunden nicht eingehalten hat.

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Die von dem Beklagten auf dem Anmeldeformular der Klägerin unterschriebene Klausel, nach der sich die Klägerin vorbehält, reservierte und nicht 48 Stunden vorher abgesagte Termine dem Patienten in Rechnung zu stellen, ist eine AGB der Klägerin im Sinne des § 305 BGB, die in den von den Parteien geschlossenen Dienstvertrag einbezogen worden ist gemäß § 305 II BGB. Gemäß § 307 III BGB ist die Klausel einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB zugänglich, da sie vom dispositiven Gesetzesrecht abweicht. Nach den Vorschriften der §§ 621 Nr. 5 Alt. 1 BGB und § 627 BGB ist ein Dienstvertrag nämlich grundsätzlich ohne die Einhaltung einer bestimmten Frist jederzeit kündbar. Beide Regelungen sind jedoch abdingbar (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 621 Rn. 2, § 627 Rn. 5).

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Die Klausel ist auch wirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 309 Nr. 5 und Nr. 6 BGB, da die Regelung die Vereinbarung einer Kündigungsfrist und nicht einen Schadensersatzanspruch oder eine Vertragsstrafe zum Inhalt hat.

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Auch ein Verstoß gegen § 308 Nr. 7a BGB scheidet aus. Hiernach ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen verlangt. Mit der vorliegenden Klausel behält sich die Klägerin jedoch lediglich vor, dem Beklagten dasjenige in Rechnung zu stellen, was ihr gemäß den §§ 611, 615 BGB im Falle des Annahmeverzuges ohnehin zusteht. Ein solches Verlangen nach der gesetzlich zustehenden Vergütung kann jedoch nicht unangemessen hoch sein.

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Insbesondere verstößt die Klausel nicht gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regel, von der abgewichen wird gemäß § 307 II Nr. 1 BGB. Zwar weicht die von der Klägerin in ihrem Anmeldebogen verwendete Klausel, wonach Patienten zur Vermeidung einer Vergütungspflicht angehalten werden, einen vereinbarten Behandlungstermin spätestens 48 Stunden vor der Terminsstunde abzusagen, von den Vorschriften der § 621 Nr. 5 BGB und § 627 BGB ab. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen den in diesen Normen zum Ausdruck kommenden Leitgedanken. Insbesondere § 621 Nr. 5 HS 2 BGB ist der Grundsatz zu entnehmen, dass der Dienstverpflichtete, der von dem Dienstverhältnis erheblich beansprucht wird, in seiner Dispositionsfreiheit dadurch geschützt wird, dass der Dienstberechtigte eine Kündigungsfrist einhalten muss. Selbst wenn bei der Vereinbarung von Langzeitterminen nicht stets eine "vollständige" oder "hauptsächliche" Inanspruchnahme des Dienstverpflichteten in diesem Sinne anzunehmen ist, liegt jedenfalls eine erhebliche Inanspruchnahme vor, so dass die Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist bezüglich therapeutischer Langzeittermine durch eine entsprechende AGB-Klausel von dem Leitbild der gesetzlichen Regelung nicht erheblich abweicht (AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f.). Es ist insbesondere auch deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin von ihren Patienten verlangt, die fest vereinbarten Termine im Falle der beabsichtigten Nichtwahrnehmung spätestens 48 Stunden vorher freizugeben, da sie durch das in ihrer Einrichtung praktizierte Bestellsystem in ihrer Dispositionsfreiheit beschränkt ist.

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Eine ordentliche Kündigung liegt daher mangels Einhaltung der 48stündigen Kündigungsfrist nicht vor.

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Auch eine außerordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 627 BGB, der auch auf die Tätigkeiten von Physiotherapeuten und Krankengymnasten anwendbar ist, scheitert daran, dass diese Vorschrift abdingbar ist und die Parteien wirksam die Geltung einer 48stündigen Kündigungsfrist vereinbart haben.

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Ebenso scheidet § 626 BGB als Kündigungsgrund aus. Zwar ist diese Vorschrift nicht abdingbar, jedoch fehlt es hier am Vorliegen eines wichtigen Grundes, das heißt an Tatsachen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine umfassende Interessenabwägung ergibt hier, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Frist zumutbar war.

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Das Gericht verkennt nicht, dass den Beklagten – sein Vortrag, er sei kurzfristig an Fieber erkrankt, als richtig unterstellt – nicht einmal ein Verschulden daran trifft, dass er, zumindest den ersten Termin, nicht 48 Stunden vorher abgesagt hat. Gegenüber dem Interesse des Beklagten, einen unverschuldet nicht wahrgenommenen Termin nicht vergüten zu müssen, überwiegt jedoch das Interesse der Klägerin, durch die langfristige Vereinbarung von Terminen in ihrer Dispositionsfreiheit nicht zu sehr eingeschränkt zu sein und insbesondere durch die kurzfristige Absage von Terminen keinen Verdienstausfall zu erleiden. Die Klägerin betreibt ihre Einrichtung nach dem Bestellsystem, das heißt, ihre Einrichtung ist so durchorganisiert, dass sie mit längeren Terminsvorläufen von drei bis vier Wochen arbeitet und die jeweiligen Patienten im Voraus auf einen Termin bestellt, zu dem kein anderer Patient gleichzeitig bestellt wird. Durch die langen Vorlaufzeiten hat die Klägerin unzweifelhaft ein Interesse daran, kurzfristige Absagen zu vermeiden, um sich dadurch die Möglichkeit zu erhalten, innerhalb einer Frist abgesagte Termine neu besetzen zu können. Dabei geht es sowohl um die Vermeidung eines Verdienstausfalls als auch um ungedeckte Betriebskosten. Durch die kurzfristige Absage von Terminen, während derer kein anderer Patient behandelt werden kann, ist es der Klägerin verwehrt, die für die vorgesehene Behandlung vereinbarten Vertragssätze mit dem jeweiligen Leistungsträger abzurechnen.

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Insbesondere musste sich der Beklagte, indem er die Klausel auf dem Anmeldeformular der Klägerin unterschrieb, auch des Risikos bewusst sein, dass auch bei unverschuldeter Fristversäumung die Termine in Rechnung gestellt werden. Die Klausel beinhaltete eben nicht die Einschränkung, dass die vereinbarten Termine nur im Rahmen des Möglichen zwei Tage vorher abgesagt werden müssen, sondern grundsätzlich. Die Nachteile, die der Klägerin durch kurzfristige Terminabsagen entstehen, sind nämlich die gleichen, unabhängig von den Beweggründen des Patienten. Vor diesen Nachteilen will sie sich gerade schützen. Insbesondere sind die von den Patienten angegebenen Gründe bei einer Terminabsage und deren Richtigkeit für die Klägerin nicht nachvollziehbar; für sie wäre nicht feststellbar, welchen Patienten sie nicht wahrgenommene Termine, die nicht rechtzeitig abgesagt wurden, in Rechnung stellen kann und welchen nicht. Damit würde der von der Klägerin mit der Aufnahme der Klausel in das Anmeldeformular beabsichtigte Schutz unterlaufen.

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Die durch § 626 BGB eingeräumte Möglichkeit zur fristlosen Kündigung darf insbesondere nicht dazu führen, dass der Gedanke des § 615 BGB unterlaufen wird. Diese Vorschrift gewährt dem Dienstverpflichteten einen Vergütungsanspruch bei Nichtannahme der Leistung eben ohne ein Verschulden zu erfordern.

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Zu beachten ist zudem, dass die 48stündige Kündigungsfrist nicht nur dem Interesse der Klägerin dient, sondern in nicht unerheblichem Maße auch den Patienten zugute kommt. Sind die Patienten gezwungen, bei Verhinderung oder fehlendem Interesse an der Behandlung eine Kündigungsfrist von 48 Stunden einzuhalten, so können andere Patienten – insbesondere in dringenden Fällen – kurzfristig einen frei gewordenen Termin erhalten.

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Zwar darf der Schutz des nicht abdingbaren § 626 BGB nicht unterlaufen werden, jedoch kann nicht jede unverschuldete Fristversäumung zu einer Anwendung dieser Ausnahmevorschrift führen. Hierzu müssen schon Gründe vorliegen, die unter Berücksichtigung des gesamten Komplexes eine Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten des Kündigenden ausfallen lassen und das Fortbestehen des Dienstverhältnisses für den Kündigenden nicht nur an unangenehme Folgen knüpfen, sondern es für diesen gänzlich unzumutbar machen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Auch die weiteren Voraussetzungen des Annahmeverzuges liegen vor. Die Klägerin war zu der erfüllbaren Leistung willens und imstande.

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Der Beklagte ist ohne ein wörtliches oder ein tatsächliches Angebot seitens der Klägerin in Annahmeverzug geraten gemäß § 296 BGB. Vorliegend diente die von den Parteien getroffene Terminabsprache nicht lediglich der Sicherung des zeitgemäßen Behandlungsablaufs (vgl. LG München, NJW 1984, 671; AG München, NJW 1990, 2939), sondern stellte eine kalendermäßige Bestimmung der Leistung im Sinne des § 296 BGB dar. Insoweit hat eine differenzierte Beurteilung zu erfolgen: Legt ein Arzt seine Patiententermine in der Weise fest, dass er mehrere Patienten zur selben Zeit bestellt, weil er von der einen oder anderen Terminabsage ausgeht, so dient die jeweilige Terminvereinbarung lediglich der Vermeidung von überlangen Wartezeiten. In einem solchen Fall ist § 296 BGB nicht einschlägig. Wenn ein Arzt hingegen bei einem Patienten – wie hier – eine individuelle, auf einen konkreten zeitlichen Rahmen abgestimmte Behandlung vorzunehmen hat, hierfür dem Patienten eine bestimmte Behandlungszeit reserviert und hiernach seinen Behandlungstag plant, liegt eine Leistungszeitbestimmung im Sinne des § 296 BGB vor (AG Bremen, NJW-RR 1996, 818, 819 f.; AG Ludwigshafen/Rhein, MedR 2002, 423, 424 f.; Wertenbruch, MedR 1991, 167, 168 f.). Sowohl der Therapeut als auch der Patient wollen sich bei ihren Dispositionen auf die vereinbarte Terminstunde einrichten. Ein Angebot war daher gemäß § 296 BGB entbehrlich.

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Der Beklagte ist zur vereinbarten Leistungszeit nicht zur Therapiestunde erschienen und hat damit die Leistung nicht angenommen. Auf ein Vertretenmüssen kommt es im Rahmen des Annahmeverzuges nicht an (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 615 Rn. 14).

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Eine Anrechnung eines Erwerbes durch eine anderweitige Verwendung der Dienste der Klägerin oder eines böswillig unterlassen anderweitigen Erwerbes im Sinne des § 615 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat nicht qualifiziert dargelegt, dass es der Klägerin möglich war, an seiner Stelle andere Patienten zu behandeln. Insoweit obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, da die Anrechnungsmöglichkeit einen für ihn günstigen Umstand darstellt (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 615 Rn. 20).

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Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeiten, die für den Beklagten bezüglich der Darlegung und Beweisführung dieses Umstandes bestehen, da die Vereinbarung von Terminen in der Sphäre der Klägerin und nicht in der des Beklagten stattfindet und der Beklagte in den Organisationsablauf der Klägerin keinen Einblick hat. Etwaige Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten können jedoch allein nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen.

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Außerdem ist nicht zu verkennen, dass bei einer umgekehrten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zulasten der Klägerin, diese nicht vor minder schwere Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten gestellt würde. Sie müsste beweisen, dass kein einziger ihrer Patienten zu den entsprechenden Terminen zur Verfügung gestanden hätte. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin beweisen müsste, sich um die erneute Vergabe abgesagter Termine, solange bemüht zu haben, Patienten, die gegebenenfalls schon andere Termine vereinbart haben, zu erreichen und die Termine entsprechend umzulegen, bis sämtliche bis dahin vergebenen Termine wieder lückenlos besetzt sind. Vor diesem Aufwand soll jedoch die Vereinbarung der Kündigungsfrist die Klägerin gerade schützen. Ein solcher Aufwand wäre ihr auch nicht zumutbar.

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Zudem spricht die interne Organisation der Klägerin nach dem Bestellsystem und die Tatsache, dass sie Verträge nur unter Einbeziehung der Kündigungsklausel abschließt, zunächst im Sinne eines ersten Anscheines, den der Beklagte gleichsam zu entkräften gehabt hätte, dafür, dass ihr eben nicht kurzfristig Patienten zur Verfügung stehen.

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Eine Anrechnung anderweitig erworbener oder böswillig nicht erworbener Werte scheidet daher mangels qualifizierter Darlegung und Beweisführung dieses Umstandes durch den Beklagten aus.

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Des Weiteren ist es der Klägerin nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der 48stündigen Kündigungsfrist zu berufen. Es ist nicht als treuwidrig im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten, wenn sich die Klägerin auf eine vom Beklagten akzeptierte Kündigungsfrist beruft. Insbesondere kommt es weder aufgrund der Klausel noch nach der gesetzlichen Regelung des § 615 BGB auf ein Verschulden des Dienstberechtigten – hier des Beklagten – an.

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Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280 I, II, 286, 288 BGB. Der Antrag der Klägerin ist dem Gesetz entsprechend so auszulegen, dass sie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt gemäß § 288 BGB. Der Beklagte befand sich mit der Zahlung von 52,00 € seit dem 06.12.2005 in Verzug. Der Klägerin stand aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstverhältnis ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch in dieser Höhe zu. Eine Leistung dieser Zahlung ist seitens des Beklagten nicht erfolgt, obwohl ihm die Erfüllung grundsätzlich möglich gewesen wäre. Gemäß § 286 III BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung und Zugang der Rechnung in Verzug. Diese Frist war am 06.12.2005 abgelaufen. Die Rechnung enthielt auch den gemäß § 286 III 1HS 2 BGB erforderlichen Hinweis auf die Folgens des Ablaufes der 30 Tage Frist. Von einem Vertretenmüssen des Beklagten ist aufgrund der Vorschrift des § 286 IV BGB auszugehen, da er den Entlastungsbeweis nicht geführt hat.

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Als weitere Rechtsfolge des Verzuges hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 26,39 € gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB. Die Kosten der Rechtsverfolgung stellen einen zu ersetzenden Verzugsschaden dar. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Zuziehung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten, da seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und nicht gegen § 254 BGB verstößt (Palandt/Heinrichs, BGB, § 286 Rn. 47). Zu ersetzen sind insbesondere die Kosten von anwaltlichen Mahnschreiben, sofern sie – wie hier – nach Eintritt des Verzuges entstanden sind, da sie eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 286 Rn. 47).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen bezüglich der Kosten auf § 91 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 52,00 Euro