Klage auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten nach Parkschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Autovermietung) verlangt Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten nach einem rückwärts verursachten Parkschaden, der von der Versichererin reguliert wurde. Das Gericht verneint die Erforderlichkeit der Rechtsanwaltsbeauftragung nach § 249 BGB und weist die Klage ab. Begründet wird dies mit dem unstreitigen, einfach gelagerten Fall, der unverzüglich reguliert wurde, sowie der Zumutbarkeit gewerblicher Selbstabwicklung und der Schadensminderungspflicht.
Ausgang: Klage auf Erstattung von vorprozessualen Anwaltskosten wegen fehlender Erforderlichkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten als Schadensposition setzt voraus, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war; fehlt diese Erforderlichkeit, besteht kein Erstattungsanspruch (§ 249 BGB).
In besonders einfach gelagerten, unstreitigen Haftungsfällen ist anwaltliche Hilfe nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Regulierung verzögert wird.
Gewerbliche Schadensberechtigte (z. B. Autovermietungen) haben regelmäßig geschäftliche Gewandtheit zu erwarten; wirtschaftliche Gründe für die Auslagerung an Anwälte begründen keine Erforderlichkeit und sind als unternehmerisches Risiko zu werten.
Wurde der Schaden durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung unverzüglich und angemessen reguliert, rechtfertigt auch ein zunächst kleiner Differenzbetrag nicht die Übernahme von Anwaltskosten durch den Schädiger.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Anwaltskosten als Schadensposition nach einem Verkehrsunfall, der im übrigen vollständig durch die Beklagte reguliert worden ist. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und war im August 2005 Halterin und Eigentümerin eines Transporters Opel Vivaro, der bei einem durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges verursachten Verkehrsunfall am 11.08.2005 in C beschädigt wurde. Dieser fuhr rückwärts und kollidierte hierbei mit dem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug der Klägerin, das im vorderen rechten Fahrzeugbereich beschädigt wurde.
Mit Schreiben vom 14.09.2005 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von 405,51 Euro geltend. Diese regulierte am 15.09.2005 in Höhe von 395,51 Euro. Die Differenz von 10 Euro beruhte darauf, daß die Beklagte meinte, die in der Schadensaufstellung enthaltende Unkostenpauschale von 30 Euro sei nur in Höhe 20 Euro zu erstatten. Nach erneuter Aufforderung zahlte die Beklagte dennoch den Differenzbetrag in Höhe von 10 Euro.
Die Parteien streiten nunmehr um die vorprozessuale Kostennote der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Diese brachten gegenüber der Klägerin aus einem Gegenstandswert von 405, 51 € ein 1,3 Gebühr zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale in Ansatz, deren Ausgleich die Klägerin begehrt.
Die Klägerin hat die Klage ursprünglich gegen die IVL-D J-W.M N C E a. G. gerichtet. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie jedoch richtig gestellt, dass beklagte Partei die IVL-D B W AG ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe sich anwaltlicher Hilfe bedienen dürfen und die Kosten hierfür seien adäquate Schadenspositionen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 70, 20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es handle sich vorliegend um ein einfaches Verkehrsunfallgeschehen. Daher sei für die Klägerin die Anspruchnahme von anwaltlicher Hilfe zur Unfallabwicklung nicht erforderlich gewesen, so dass kein erstattungsfähiger Schaden vorliege.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Ein Fall einer subjektiven Klageänderung liegt nicht vor. Es handelte sich um eine bloße Rubrumsberichtigung. Von Anfang an war klar, insbesondere für die Beklagte selbst, daß die für die Regulierung zuständige Versicherung verklagt werden soll.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 70,20 €, da die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB war. In besonders einfach gelagerten Fällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. Palandt, BGB, 62. Auflage, § 249 Rn. 38, 39).
Vorliegend handelte es sich um ein unstreitiges, einfaches Unfallgeschehen für das nur eine volle Haftung der Beklagten in Betracht kam, da deren Versicherungsnehmer rückwärts in das parkende Fahrzeug der Klägerin fuhr. Dass eine Personenverschiedenheit von Fahrer auf Halter vorliegt, ändert hieran nichts. Dies kann nicht dazu führen, daß es sich per se nicht um einen besonders einfach gelagerten Fall handelt, da es bei einer Mietwagenfirma regelmäßig der Fall ist und zu keinen besonderen Schwierigkeiten in der Abwicklung führt.
Demnach kann anwaltliche Hilfe nur bei einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit schadensadäquat sein. Gemäß § 254 II S.1 a.E. BGB ergibt sich nämlich die Obliegenheit, dass der Geschädigte Maßnahmen ergreift, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ebenfalls ergreifen würde (Palandt, BGB, § 254 Rn.32) und aus einem argumentum e contario, dass Maßnahmen zu unterlassen sind, die aus der Sicht eines verständigen Betrachters den Schaden unnötig vergrößern.
Als Autovermietung ist die Klägerin im Bereich der gewerblichen Vermarktung und Vermietung von Fahrzeugen tätig, ihre Angestellten verfügen über kaufmännische Kenntnisse. Es mag bei einer Mietwagenfirma grundsätzlich wirtschaftlich sein, Unfallgeschehen an Rechtsanwälte weiterzugeben und diese nicht zeitaufwendig selber abzuwickeln. Solche ökonomischen Arbeitsüberlastungsgründe führen aber bei besonders einfach gelagerten Fällen zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Bei einer bestimmten Größe des Unternehmens ist es durchaus zumutbar, Mitarbeiter zu beschäftigen, die sich mit der Abwicklung zumindest der unstreitig gelagerten Schadensfälle befassen können, ansonsten wären die Versicherungen ihrerseits ständig verpflichtet, die Anwaltskosten an Autovermietungen zu zahlen, was in einfach gelagerten Fällen nicht angemessen erscheint. So könnte in einem Fall wie dem vorliegenden fraglos auch jede Privatperson die Schadensregulierung bei der Versicherung anmelden. Dies muß bei einer Mietwagenfirma erst recht gelten. Eine Geschäftsungewandtheit der Klägerin als Mietwagenfirma liegt nicht vor (so auch AG Balingen, Urteil vom 24. Januar 2002, Az:5 C 577/01). Wenn eine Privatperson einen eindeutigen Anspruch zunächst ohne Rechtsanwalt geltend machen muss, und einen Anwalt nur einschalten darf, wenn Regulierungsschwierigkeiten auftreten, muss dies aus einem argumentum a fortiori heraus auch für einen Formkaufmann nach § 6 I HGB gelten, gerade wenn dessen Handelsgewerbe eine Mietwagenfirma ist.
Eine Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts trotz einfachem Schadensfall kommt im übrigen vorliegend auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil die erste Anmeldung bezüglich eines Betrages von 10 Euro nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens geführt hat (vgl. dazu BGHZ 127, 348, 350 ff.; BGH NJW 95, 446, 447). Die Beklagte hat umgehend den Schaden inklusive einer Schadenspauschale von 20 Euro ersetzt. Dieser Betrag ist nach ständiger Rechtssprechung des AG und LG Bonn angemessen und ausreichend. Die Tatsache, dass die Beklagte dennoch die Differenz von 10 € beglichen hat, ändert daher nichts daran, dass die vorherige Regulierung bereits in angemessenem Maße durchgeführt worden ist. Mithin ist anwaltliche Hilfe hier nicht notwendig gewesen, weil die Regulierung unverzüglich erfolgte.
Aus der von der Klägerin für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Einschaltung von anwaltlicher Hilfe vorausgesetzten ex ante- Perspektive ergibt sich im vorliegenden Fall eine zweifelsfreie und unstreitige Schuldfrage, so dass die Klägerin zunächst ohne Einschaltung von Rechtsanwälten den Schaden hätte einfordern müssen. Wenn aus Arbeitsüberlastungsgründen und wirtschaftlichen Erwägungen Schadensfälle pauschal an Rechtsanwälte weitergegeben werden, ist diess als unternehmerisches Risiko anzusehen, dass bei einfach und eindeutig gelagerten Sachverhalten Rechtsanwaltskosten als eigene, nicht erstattungsfähige Kosten entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 70, 20 €