Berichtigung des Datums einer Handelsregister-Zwischenverfügung; Beschwerde nicht abgeholfen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erhoben eine nicht datierte Beschwerde, eingegangen am 11.11.2024, gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn. Das Gericht stellte klar, dass der angefochtene Beschluss am 16.10.2024 unterzeichnet und an die Geschäftsstelle übergeben wurde; eine bei RegisStar gespeicherte Fassung mit dem Datum 14.10.2024 ist nicht maßgeblich. Die Berichtigung des Tenors erfolgte, die Beschwerde wurde nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgang: Die Beschwerde wurde nicht abgeholfen; die Entscheidung wurde berichtigt und dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Datum einer gerichtlichen Entscheidung richtet sich nach dem Unterzeichnungsdatum und dem Zugang/der Übergabe an die Geschäftsstelle, wie sich aus Akte und Urkundenkopf ergibt.
Eine zuvor elektronisch oder in RegisStar gespeicherte Fassung mit abweichendem Datum ändert nicht das maßgebliche Unterzeichnungs- und Übergabedatum der gerichtlichen Entscheidung.
Eine nicht oder nicht datierte Beschwerde ist dahin auszulegen, dass sie sich gegen die tatsächlich unterzeichnete und der Geschäftsstelle übergebene Entscheidung richtet, sofern dies aus der Akte ersichtlich ist.
Das Gericht kann den Tenor seiner Verfügung berichtigen, um offensichtliche Unrichtigkeiten im Datum der Entscheidung zu korrigieren; hiervon kann das weitere Verfahren (Vorlage an das Oberlandesgericht) abhängen.
Tenor
In der Handelsregistersache
betreffend die im HRB 27643 des Amtsgerichts Bonn eingetragene T mit Sitz in C,
an der neben der Gesellschaft,
des Weiteren beteiligt ist,
pp
wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 21.11.2024 in Bezug auf das Datum des Beschlusses der Zwischenverfügung berichtigt. Der Tenor lautet daher wie folgt:
"Der nicht datierten Beschwerde der Beteiligten, hier eingegangen am 11.11.2024, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.10.2024 wird nicht abgeholfen.
Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Köln zu Entscheidung vorgelegt."
Gründe
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Bonn wurde am 16.10.2024 unterzeichnet und durch Übergabe an die Geschäftsstelle am selben Tag erlassen, wie sich aus der Akte und dem Urkundenkopf ergibt. Soweit die Beschwerdeführer ein Exemplar zugeschickt bekommen haben, welches unter der Rechtsmittelerklärung das Datum 14.10.2024 enthält, so handelt es sich hierbei nicht um die durch die Abteilungsrichterin entsprechend am 16.10.2024 korrigierte unterzeichnete Ursprungsversion, sondern ein zunächst bei RegisStar unter dem 14.10.2024 abgespeichertes Exemplar. Die Beschwerde der Beschwerdeführer war dementsprechend auch dahingehend auszulegen, dass diese sich gegen den Beschluss vom 16.10.2024 richtet.
Bonn, den 26.11.2024