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Amtsgericht Bonn·18 C 563/94·15.03.1995

Klage auf Duldung der Entfernung einer gemeinschaftlich genutzten Wasserleitung teilweise stattgegeben

ZivilrechtSachenrechtGrundstücksrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Duldung der Entfernung einer zwischen zwei Doppelhaushälften verlaufenden Wasserverbindungsleitung und die Feststellung, dass er nicht zum Anschluss an das öffentliche Wassernetz verpflichtet sei. Das Gericht bejaht die Aufhebung der gemeinschaftlichen Nutzung nach § 749 BGB und verurteilt die Beklagte zur Duldung der Entfernung auf Klägergrundstück. Die Feststellungsklage wird ebenfalls stattgegeben; im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Duldung der Entfernung der Wasserverbindungsleitung auf Klägergrundstück verurteilt; Festellung, dass Kläger nicht zum Anschluss an das öffentliche Netz verpflichtet ist; übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Teilhaber einer gemeinschaftlich genutzten Anlage kann nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

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Zur Begründung einer Gemeinschaft genügt die gemeinschaftliche Nutzung einer Anlage; ein gemeinschaftliches Eigentum ist nicht erforderlich.

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Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung (§ 758 BGB).

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Die Teilung in Natur nach § 752 BGB kann durch Entfernung der gemeinschaftlich genutzten Leitung auf dem betreffenden Grundstück bis zur Grundstücksgrenze erfolgen; weitergehende Duldungspflichten bestehen nicht.

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Regelungen der Versorgungsbedingungen (z. B. AVB) begründen grundsätzlich keine Ansprüche zwischen Nachbarn zugunsten des einen Grundstückseigentümers gegenüber dem anderen, soweit sie allein Rechte des Wasserversorgungsunternehmens regeln.

Relevante Normen
§ 749 Abs. 1 BGB§ 741 BGB§ Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser V§ 12 AVB Wasser V§ 10 Abs. 1 AVB Wasser V§ 758 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn

auf die mündliche Verhandlung vom  26.01.1995

für  R e c h t  erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die Entfernung der zwischen den beiden Doppelhaushälften Mweg ## und Mweg ## verlaufenden Wasserverbindungsleitung zu dulden, soweit diese sich auf dem Grundstück des Klägers befindet.

2 .

Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, für einen Anschluß des Hauses Mweg ## in C an das öffentliche Leitungswassernetz zu sorgen.

3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

,,,.....              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

s.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer  der Doppelhaushälfte Mweg## in  C. Die Beklagte ist Eigentümerin  der Doppelhaushälfte

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Mweg ## in C. Die von den Parteien bewohnten Doppelhaushälften wurden 1953 erbaut. Hierbei wurden sie nicht getrennt an das öffentli.che  Leitungssystem angeschlossen. Vielmehr wurde die Hausanschlußleitung für Wasser in die Doppelhaushälfte des Klägers eingeführt in die  Doppelhaushälfte der Beklagten durch eine Verbindungsleitung durch die gemeinsame Kellerwand mit Wasser versorgt.

4

Die Hauptabsperreinrichtung befindet sich noch vor dem Abzweig in die Doppelhaushälfte der Beklagten.

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Eine  ursprünglich  bestehende  gemeinsame Hausanschlußleitung für Gas, welche durch die Doppelhaushälfte des Klägers in die Doppelhaushälfte der Beklagten führte ist zwischenzeitlich stillgelegt. Eine Anschlußleitung für elektrischen Strom, welche durch die Doppelhaushälfte der Beklagten in die Doppelhaushälfte des Klägers führte hat der Kläger im Frühjahr 1994 getrennt und auf seine Kosten einen separaten Stromanschluß vom öffentlichen Versorgungsnetz in sein Haus verlegen lassen. Mit der Klage möchte der Kläger die  vollständige Separierung seines Hauses im Hinblick auf den Anschluß an die öffentlichen Versorgungsleitungen abschließen. Er trägt vor, von der aus Blei bestehenden Anschlußleitung  gehe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aus. Im übrigen widerspreche die Verbindungsleitung   den  Bestimmungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser der Stadtwerke C (AVB Wasser V) sowie den feuerpolizeilichen Vorgaben.

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Er beantragt:

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l. die Beklagte zu verurteilen, die Entfernung der zwischen den beiden Doppelhaushälften Mweg ## und Mweg ## verlaufende Wasserverbindungsleitung zu dulden.

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2. festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, für einen Anschluß des Hauses Mweg ## in C an das  öffentliche Leitungswassernetz zu sorgen.

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Die Beklagte beantragt:

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die Klage abzuweisen.

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Sie erhebt  die  Einrede der Verjährung gegen die geltend gemachten Ansprüche.

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Im übrigen bestreitet sie eine Gesundheitsgefährdung durch die vorhandene Anschlußleitung.

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Sie trägt, die Beklagte sei weder Eigentümerin der Leitung - diese befinde sich im Eigentum der Stadt C bzw. der Stadtwerke C - noch entscheidungsbefugt über die begehrte Entfernung der Leitung.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftssätze Urkunden ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung

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der  Entfernung der  zwischen den beidenDoppelhaushälften Mweg ## und Mweg ##  verlaufenden

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Wasserverbindungsleitung, soweit sich diese auf dem Grundstück

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des Klägers befindet, aus§ 749 Abs. 1 BGB.

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Gemäߧ 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Zwischen den Partein bestand im Bezug auf die Nutzung der Wasserversorgungsleitung eine Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Gegenstand einer Gemeinschaft können Rechte aller Art sein, die eine Mehrheit von Berechtigten zulassen.  Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob an der Versorgungsleitung ein gemeinschaftliches Eigentum  besteht. Die gemeinschaftliche Nutzung einer Anlage reicht zur Begründung der Gemeinschaft aus (Palandt Thomas 54. Auflage, § 741 BGB Rand Nr. 3).

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In der Vergangenheiit haben die Parteien, hierbei der Kläger spätestens seit 1990 als Eigentümer des Hausgrundstücks Mweg ## die durch die grenzwandverlaufende Wasserleitung gemeinschaftlich genutzt und damit eine  Gemeinschaft begründet.

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Das Recht, die Aufhebung   der Gemeinschaft zu verlangen, ist auch nicht ausgeschlossen. Schuldrechtliche

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Vereinbarungen über die Nutzung der gemeinsamen Wasserleitung sind zwischen den Parteien weder getroffen worden, noch sind die Parteien in bestehende schuldrechtliche Vereinbarungen dieser Art eingetreten.

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Auch die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die (AVB Versorgung mit Wasser V) vom 20.06.1980 steht dem  nicht Anspruch des Klägers entgegen.   Insbesondere sind die Parteien  über  die Verbindungsleitung  zwischen  den beiden Hausgrundstücken auch verfüngsberechtigt. Gemäß § 12  AVB Wasser V ist nämlich für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß,   mit  Ausnahme der

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Meßeinrichtungen  des Wasserversorgungsunternehmens, der Anschlussnehmer verantwortlich. Das Eigentum des

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Wasserversorgungsunternehmens an den Leitungen endet gemäß § 10 Abs.1 AVB mit der Hauptabsperrvorrichtung.

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Wenn sodann  in  §    12   AVB    Wasser   V   für  die  Errichtung  und wesentliche   Veränderung der              Kundenanlage  hinter  der Hauptabsperrvorrichtung besondere Voraussetzungen sind, betrifft  dies nicht die              grundsätzliche Frage der Versorgung anderer Grundstücke mit Wasser, sondern dient ausschließlich dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung.

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Dem Anspruch des Klägers steht schließlich auch § 8 der AVB Wasser V nicht entgegen. Hiernach haben Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie die erforderliche Schutzmaßnahme unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

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Die Vorschrift des§ 8 AVB Wasser V findet auf das Verhältnis

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zwischen den Parteien keine Anwendung. § 8 AVB Wasser V begründet  nämlich einen Anspruch lediglich des

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Wasserversorgungsunternehmens Hausanschlußleitungen, soweit Wasserversorgungsunternehmens

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für die von ihm zu verlegenden sie sie eigene Betriebsanlagen des sind. Ansprüche von Nachbarn

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unter einander werden hierdurch nicht begründet.

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Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Gemäߧ 758 BGB unterliegt der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht der Verjährung.

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Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt gemäß § 752 BGB durch Teilung in Natur. Dies entspricht dem von dem Kläger geltend gemachten Duldungsanspruch. Der Kläger kann jedoch Duldung nur so weit verlangen, als eine Teilung in Natur dies erforderlich macht. Die Entfernung der Verbindungsleitung, soweit sie auf seinem Grundstück verlegt ist, bis zur Grundstücksgrenze, vollzieht die Teilung in Natur. weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Entfernung der auf ihrem Grundstücksteil befindlichen Wasserverbindungsleitung durch

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den Käger zu  dulden.

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Die Feststellungsklage im Klageantrag zu 2 ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die fehlende Verpflichtung des Klägers, für einen· Anschluß des Hauses Mweg ## in C an das öffentliche Leitungswassernetz zu sorgen, ist ein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne des§ 256 Abs. 2 ZPO. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Feststellung. Dieses ist immer dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit    besteht, daß das zu  klärende Rechtsverhältnis  zwischen   den  Parteien   noch  über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann (BGH Z 69,37). Die Beklagte berühmt sich im vorliegenden Rechtsstreit eines Anspruchs auf Sicherstellung der Wasserversorgung durch den Kläger. Es ist nicht ausgeschlossen, daß nach Entfernung der Verbindungsleitung von der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Die Feststellungsklage ist auch begründet. Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger dergestalt, daß dieser verpflichtet sei, für einen Anschluß des Hauses Mweg ## in C an das öffentliche Leitungswassernetz zu sorgen, sind nicht ersichtlich. Es wird insoweit auf die Ausführung zum Klageantrag zu 1) ergänzend Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf§ 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung  über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 709 ZPO.