Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·18 C 235/97·04.02.1998

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Busunfall während Pauschalreise abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzungen bei einem Busunfall während einer gebuchten Pauschalreise. Streitgegenstand war, ob der Reiseveranstalter für das Unfallgeschehen verantwortlich und damit haftpflichtig ist. Das Gericht verneint eine Haftung nach § 651f und § 547 BGB mangels substantiierten Vortrags zur Verantwortlichkeit; eine Haftung nach § 831 BGB scheidet ebenfalls aus. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 620,00 DM und Schmerzensgeld wegen Busunfalls während Pauschalreise als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Reiseveranstalter haftet nach § 651f BGB nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen das schädigende Verhalten zuzurechnen ist; ein fremdverschuldeter Verkehrsunfall, der das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, begründet keine Haftung des Veranstalters.

2

Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB setzen die substantielle Darlegung der Verantwortlichkeit des Veranstalters für das schädigende Ereignis voraus.

3

Unspezifizierte Behauptungen (z. B. ungenaue Angaben zur Geschwindigkeit) genügen nicht zur Darlegung eines Verschuldens des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen.

4

Eine Haftung nach § 831 BGB besteht nicht, wenn der Schädiger (z. B. Busfahrer oder Hoteldirektion) nicht als Verrichtungsgehilfe des Veranstalters abhängig und weisungsgebunden ist.

5

Für eine Haftung wegen Auswahl- oder Überwachungsverschuldens sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen oder pauschale Vorwürfe reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ BGB § 651 f, § 547 I, § 831§ 651 f BGB§ 651 f Abs. 2 BGB§ 547 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 631 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5 S 70/98 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

  

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten vom 28. Februar 1997 bis 13. März 1997. Hierbei handelte es sich um einen Urlaub im Hotel T Q am Roten Meer bei El Gouna. Im Katalog heißt es u.a.:

3

"Ein Hotelbus fährt mehrmals täglich nach Hurghada."

4

Am 09.  März  1997 fuhr die  Klägerin mit  diesem Hotelbus unentgeltlich nach  Hurghada.  Es  handelte  sich  um  einen japanischen Kleinbus. In Höhe einer Baustelle kollidierte der Bus mit einem Lkw, welcher auf die Gegenfahrbahn  einbog und hierbei eine so weite Kurve beschrieb, daß der vordere linke Teil des Lkw die Fahrbahn der Klägerin vollständig abdeckte, während der Lkw sich noch auf der Baustelle befand. Bei dem Unfall verunglückte der Busfahrer tötlich, die Reisenden erlitten schwere Verletzungen.

5

Die Klägerin begehrt mit der Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie behauptet, der Busfahrer sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit von etwa 120 km/h ziemlich auf der Mitte  der  Straße  gefahren. Er  sei in Panik geraten, habe mehrere Bewegungen mit dem Lenkrad gemacht, versucht zu bremsen und sei aufgrund dieses Manövers ins Schleudern geraten.

6

Die Klägerin habe erhebliche Verletzungen erlitten, so daß sie den Urlaub habe abbrechen müssen. Sie habe schwere Prellungen erlitten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 4 und 5 d. A. ergänzend Bezug genommen. Die Unfallfolgen hätten eine ärztliche Behandlung bis Mitte Juli erforderlich gemacht. Sie hält hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM für angemessen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 620,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund des Unfalls vom 09. März 1997 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie bestreitet die Geschwindigkeit des Busses von 120 km/h und Fahrfehler des Busfahrers. Vielmehr habe sich bei dem Verkehrsunfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Im übrigen treffe sie auch kein eigenes Verschulden an dem Unfall.

13

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und  zu  den  Akten  gereichten  Unterlagen  ergänzend  Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

16

Die Klägerin hat  gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz  in Höhe von 620,00 DM. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 651 f BGB. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten des Arztberichtes noch gemäß  § 651 f Abs. 2 BGB Anspruch  auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Klägerin hat nämlich nicht schlüssig dargelegt, daß die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen den Verkehrsunfall, bei welchem die Klägerin zu Schaden gekommen ist, zu vertreten hätte. Die von der Klägerin behauptete Geschwindigkeit  des Busses ist zu unspezifiziert. Selbst eine Geschwindigkeit von 120 km/h kann unter gewissen Umständen der Verkehrssituation angemessen sein. Jedenfalls läßt sich nach dem Sachvortrag der Klägerin ein Alleinverschulden des Lkw-Fahrers an dem Verkehrsunfall nicht ausschließen. Ein fremdverschuldeter Verkehrsunfall jedoch ist eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, und beruht damit auf einem Umstand, welcher dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen ist (Fürich Reiserecht,1990, Rdnr 214; Palandt/Sprau, 57. Auflage 1998, §  651 f Rdnr. 4).

17

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §  547 Abs. 1 BGB.

18

Ein eigenes Verschulden der Beklagten bei der Entstehung des UnfaIls ist nicht ersichtlich. Für ein etwaiges Auswahlverschulden hinsichtlich des Hotels oder des eingesetzten Busfahrers sind Anhaltspunkte nicht vorhanden.

19

Eine Haftung der Beklagten für etwaiges Verschulden des Busfahrers gemäß §  831 BGB scheidet aus, da weder der Busfahrer noch die Hoteldirektion als örtlicher Leistungsträger Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne des §  631 BGB waren. Bei den selbständigen Leistungsträgern der Reiseunternehmer fehlt es nämlich regelmäßig an der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. BGH Z 103, 2098).

20

Nach allem war die Klage abzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§  708 Ziffer 11, 711 ZPO.

22

Streitwert: 3.620,00 DM.