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Amtsgericht Bonn·18 C 14/96·26.06.1996

Pauschalreise: Kein Minderungsanspruch bei Flugvorverlegung, Turbulenzen und Baustellenblick

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt 20 % Minderung des Reisepreises wegen vorverlegtem Abflug, Turbulenzen, verspätetem Weiterflug, Hotelmängeln und Baustellenblick. Das Gericht verneint einen Reisemangel nach §§ 651c, 651d BGB. Eine fünfstündige Vorverlegung, witterungsbedingte Turbulenzen ohne körperliche Folgen und der Blick auf eine 300 m entfernte Baustelle sind kein Mangel; weitere Beanstandungen sind unsubstantiiert vorgetragen.

Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung wegen Flugänderungen und Hotelmängeln als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorverlegung eines Pauschalfluges um etwa fünf Stunden begründet keinen Reisemangel, da Veranstalter Reisedaten im vertretbaren Rahmen ändern dürfen, insbesondere im Charterverkehr.

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Turbulenzen während der Flugbeförderung begründen nur dann einen Reisemangel, wenn sie über bloße psychische Beeinträchtigungen hinaus zu physischen Schädigungen oder sonstigen erheblichen Folgen führen.

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Der bloße Anblick einer in etwa 300 m Entfernung gelegenen Baustelle begründet in Pauschalreisegebieten keinen Reisemangel, sofern keine weiteren Beeinträchtigungen eintreten.

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Unpräzise und pauschale Vortragspunkte zu Lärm, verspäteter Zimmerreinigung oder Belästigungen durch Personal genügen nicht zur Begründung eines Minderungsanspruchs; es bedarf substantiierten Vortrags zu Umfang, Zeiten und erfolgten Rügen.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ BGB §§ 651a, 651c, 651d§ 651d, 651c BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Leitsatz

Die Vorverlegung des Hinflugs im Rahmen einer Pauschalflugreise um fünf Stunden begründet keinen Mangel. Turbulenzen während der Flugbeförderung begründen jedenfalls dann keinen Mangel, wenn sie nicht zu physischen Beeinträchtigungen der Reisenden führen. Der bloße Anblick einer ca. 300m entfernten Baustelle ist jedenfalls in Pauschalreisegebieten nicht als Mangel zu werten.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %    des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine vier Mitreisenden, die Zeuginnen D M, J, N und T T1 eine Reise nach Ägypten zum Gesamtpreis von 8.600,05 DM für die Zeit vom 19.08.1995 bis 02.09.1995 in Form einer Rundreise mit Nilkreuzfahrt und anschließendem Badeaufenthalt in Hurghada. Der Kläger begehrt mit der Klage 20 % Minderung des Reisepreises und trägt hierzu vor:

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1. Der Abflug sei nicht wie geplant am 19.08. um 16.15 Uhr ab München erfolgt sondern bereits um 09.00 Uhr morgens.

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2. Über dem Mittelmeer habe der Pilot eine Gewitterfront durchflogen, ohne die Anschnallzeichen aufleuchten zu lassen. Das Flugzeug sei in einen 700 m bis 800 m dauernden Sturzflug gegangen bei gleichzeitigem Ausfall von Klimaanlage und Licht.Hierdurch sei es zu Verletzungen,              Panik und Verschmutzung durch verschüttete Speisen gekommen.

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3. Der Weiterflug von Kairo nach Luxor sei nicht wie geplant am Nachmittag des 21.08.1995 sondern erst am 22.08. um 03.00 Uhr morgens erfolgt. Das eingesetzte Flugzeug sei das gleiche gewesen, welches man auf dem vorhergehenden Flug benutzt habe. Noch kurz vor dem Abflug seien 45 Minuten lang Reparaturen durchgeführt worden. Hierdurch bedingt hätten die Begleiterinnen des Klägers Todesängste ausgestanden.

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4. Durch die spätere Ankunft habe man den 22.08.1995 nutzlos auf dem Schiff verbracht und den Ausflug ins Tal der Könige verpaßt, der dann zwar nachgeholt worden sei, es sei jedoch eine eingeplante Tempelbesichtigung ausgefallen.

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5. Im Hotel B C habe man ein Zimmer zugewiesen bekommen, aus welchem man lediglich einen winzigen Ausschnitt des Meeres sehen konnte, während sich in 300 m Entfernung eine Baustelle befunden habe. Im Prospekt der Beklagten ist verzeichnet, daß alle Zimmer mit direktem oder seitlichem Meerblick ausgestattet sind.

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6. Der Kläger habe während der gesamten Dauer des Aufenthaltes im Hotel aus der Etage unter sich starke Geräuschbelästigungen durch ständiges Schieben ertragen und habe diesbezüglich ein Abhilfeverlangen an die örtliche Reiseleitung gerichtet.

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7. Die Zimmer seien teilweise bis um 03.00 Uhr oder 04.00 Uhr nachmittags noch nicht gesäubert gewesen. Obwohl er ein Schild "Bitte nicht stören" an die Tür gehängt habe, habe das Hotelpersonal nach vorherigem Klopfen das Zimmer betreten um die Minibar aufzufüllen.

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8. Die Nichten des Klägers seien vom Hotelpersonal belästigt worden.

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Der Kläger beantragt:

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.721,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.09.1995 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt:

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, der Gesamtzuschnitt der Reise sei durch die Veränderung der Flugzeit nicht erheblich geändert worden. Der Weiterflug von Kairo nach Luxor sei nicht um 03.00 Uhr morgens sondern um 07.00 Uhr am 21.08.1995 erfolgt. Es habe sich hierdurch keine andere Programmgestaltung ergeben, lediglich eine geringfügige Verschiebung einzelner Programmteile.

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Die zugewiesenen Zimmer stünden nicht im Widerspruch zur Prospektbeschreibung.

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Sie bestreitet eine Geräuschbelästigung und eine entsprechende Rüge des Klägers ebenso wie eine Belästigung des Klägers durch das Zimmerpersonal und die hierzu vorgetragene Rüge durch den Kläger. Im Übrigen habe der Kläger die Tür von innen verriegeln können.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Urkunden ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, da ein zur Minderung berechtigender Mangel gem. §§ 651 d, 651 c BGB nicht vorliegt.

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Die Vorverlegung des Abfluges von 16.15 Uhr auf 09.00 Uhr des gleichen Tages begründet keinen Minderungsanspruch.

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Bei Flugpauschalreisen darf der Reiseveranstalter die Reisedaten von Pauschalreisen in vertretbarem Rahmen ändern. Insoweit ist den Besonderheiten des Charterverkehrs Rechnung zu tragen. Gerade die flexible Abwicklung des Flugzeugplans ermöglicht das erst oft, daß der Veranstalter eine bestmögliche Kapazitätsauslastung erlangt. Dem gegenüber steht die Einhaltung der Flugzeit nicht zu sehr im Vordergrund wie bei einem Linienflug (Landgericht München Urteil  vom 05.12.1989, 32 S 12313/89). Eine Vorverlegung der Hinflugzeiten um ca. 5 Stunden ist daher kein Mangel.

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Auch die Flugzeitverschiebung in Kairo für den Weiterflug nach Luxor ist aus den obengenannten Gründen keine wesentliche, einen Mangel begründende Änderung. Daß es hierdurch im Gesamtzuschnitt der Reise zu einem Wegfall wesentlicher Programmpunkte gekommen wäre, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Wenn der Kläger den 22.08.1995 auf dem Kreuzfahrtschiff verbrachte, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses nutzlos gewesen sein soll. Eine Kreuzfahrt birgt Erholungswert in sich und stellt nicht nur ein Transportmittel zu einzelnen Sehenswürdigkeiten dar.

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Die vom Kläger vorgetragenen Turbolenzen auf dem Hinflug und deren Folgen begründen keinen Minderungsanspruch des Klägers. Treten im Rahmen einer Flugpauschalreise während der Beförderung Beeinträchtigungen des Reisenden auf, so ist darin nur dann ein Reisemangel zu sehen, wenn diese Unannehmlichkeiten über bloße psychische Beeinträchtigungen hinausgehen (Landgericht Frankfurt vom 21.07.1986, 2/24 S 36/86). Der Umstand, daß das Flugzeug beim Durchfliegen einer Gewitterfront in Sturzflug geriet, mit den daraus sich ergebenden Folgen, stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel nicht dar. Mit dem Flugverkehr sind immer noch Gefahren verbunden, denen sich ein Reiseteilnehmer, der dieses Transportmittel wählt, freiwillig aussetzt. Hierzu zählt auch die Gefahr witterungsbedingter plötzlicher Höhenverluste, denen der Reisende begegnen kann, indem er sich angurtet.

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Minderungsansprüche des Klägers, weil zum Weiterflug nach Luxor die gleiche Maschine benutzt wurde und zunächst Reparaturen durchgeführt wurden mußten, bestehen ebenfalls nicht. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine objektive Gefährdung des Klägers vorgelegen haben kann. Reparaturen vor dem Abflug sind bei allen Fluggesellschaften von Zeit zu Zeit erforderlich und stellen keinen zur Besorgung berechtigenden Umstand dar.

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Die vom Kläger und seinen Mitreisenden bewohnten Zimmer waren nicht mangelhaft. Die Prospektzusage direkt oder seitlicher Meerblick ist eingehalten, wenn man das Meer vom Zimmer aus zumindest seitlich sehen kann, was unstreitig der Fall war.

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Eine Baustelle in 300 m Entfernung begründet - wenn von ihr, wie hier, nicht zusätzliche  Beeinträchtigungen ausgehen, allein durch ihren Anblick keinen zur Minderung berechtigenden Mangel. In Zielgebieten des Pauschaltourismus muß der Reisende immer damit rechnen, daß diese weiter ausgebaut werden und die Umgebung dies auch optisch erkennen läßt.

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Die vom Kläger vorgetragene Geräuschbelästigung ist unsubstantiiert. Der Vortrag des Klägers läßt nicht erkennen, in welchem Ausmaß und zu welchen Zeiten genau die von ihm vorgetragenen Geräusche zu hören waren. Auch seine diesbezügliche Rüge an die Reiseleitung ist weder nach Datum noch Ansprechpartner substantiiert.

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Dies gilt auch für die von ihm vorgetragene Belästigung durch das Hotelpersonal.

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Der von dem Kläger schließlich vorgetragene Umstand, die Zimmer seien teilweise um 03.00 Uhr oder 04.00 Uhr nachmittags noch nicht gesäubert gewesen begründet keinen zur Minderung berechtigenden Mangel. Zunächst ist auch hier der Vortrag zu unpräzise, da jede Angabe dazu fehlt, auf welche Tage genau sich der Kläger bezieht. Auch fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, wann der Kläger wem gegenüber die verspätete Säuberung der Zimmer gerügt hat. Schließlich ist jedoch auch eine teilweise verspätete Zimmerreinigung keine wesentliche Beeinträchtigung einer Urlaubsreise.

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Nach allem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.721,00 DM