GOÄ-Abrechnung bei Dupuytren-OP: Honorarvereinbarung unwirksam, Teilhonorar zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Chefarzt klagte nach privatärztlicher Behandlung auf Zahlung restlichen Honorars aus einer GOÄ-Rechnung. Streitpunkte waren die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung, die zutreffende GOÄ-Ziffer für die Dupuytren-Operation, der Ansatz des 3,5-fachen Steigerungssatzes sowie die gesonderte Abrechenbarkeit einzelner OP-Leistungen. Das Gericht hielt die Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 GOÄ für unwirksam und ließ nur GOÄ-konforme Gebühren zu. Es sprach dem Kläger lediglich 1.343,64 DM zu und wies die Klage im Übrigen wegen unzulässiger Positionen (u.a. Nr. 34, 2072, 2583/2584, 2801, 2381) ab.
Ausgang: Zahlungsklage auf restliches Chefarzthonorar nur in Höhe von 1.343,64 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOÄ ist unwirksam, wenn sie weder konkrete GOÄ-Nummern und Leistungsbezeichnungen noch die sich aus dem Steigerungssatz ergebenden Gebührenbeträge ausweist.
Bei einer Operation, deren Leistungsbild von keiner GOÄ-Ziffer exakt erfasst wird, ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ diejenige Gebührenposition anzusetzen, die nach Art sowie Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist; eine systemwidrige Kombination mit gesonderten Einzelleistungen ist zu vermeiden.
Der Ansatz des 3,5-fachen Steigerungssatzes kann nach § 5 Abs. 2 GOÄ durch einen schweren Krankheitsverlauf und einen hohen Schwierigkeitsgrad der Leistung gerechtfertigt sein.
Einzelleistungen sind neben einer Operationsziffer nur gesondert abrechenbar, wenn sie eigenständig indiziert sind und nicht als methodisch notwendige Operationsschritte vom Leistungsinhalt der Zielleistung (§ 4 Abs. 2a GOÄ) umfasst werden.
Die GOÄ-Nr. 34 setzt nicht allein eine Gesprächsdauer von über 20 Minuten voraus, sondern erfordert zusätzlich einen qualifizierten Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltigen/life-changing Erkrankung.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.343,64 DM.nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 64 %, dem Beklagten zu 36 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Leiter des Bereiches Plastische-, Hand-, Mikro- und Wiederherstellungschirurgie des K-Krankenhauses in C.
Der Beklagte begab sich am 23.11.1999 in stationäre Behandlung. Vor Behandlungsbeginn unterzeichnete er eine Honorarvereinbarung über die Vergütung privatärztlicher Leistungen. Die Vereinbarung bestand aus einem Vordruck bei dem der Patientenname handschriftlich eingetragen wurde. Vereinbart wurde die Geltung der GOÄ. Für persönliche Leistungen sollte der 2,3-fache Gebührensatz berechnet werden. Sollten bei der Operation besondere Schwierigkeiten auftreten, die besondere Spezialkenntnisse oder einen ungewöhnlichen Zeitaufwand erfordern, war ein 3,5--facher Gebührensatz vorgesehen.
Die Honorarvereinbarung sollte unabhängig von der Kostenerstattung durch eine Privatkrankenkasse gelten und nur schriftlich widerrufen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Honorarvereinbarung vom 23.11.1999 verwiesen (BI. 4 d. A.).
Am 23.11.1999 führte der Kläger u. a.. eine handchirurgische Anamnese und Krankheitserörterung durch, die länger als 20 Minuten andauerte. Bei dem Beklagten wurde eine Dupuytren'sche Kontraktur 4. Grades am Kleinfinger und 3. Grades am Ringfinger der linken Hand diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine Beugekontraktur der Finger infolge bindegewebig-derber Verhärtung und Schrumpfung der Sehnenplatte in der Hohlhand mit Ausbildung derber Stränge und Knoten, die bis in die Finger reichen.
Am 24.11.1999 erfolgte die Operation. Dabei wurden eine partielle Aponeurektomie, Arterio- und Neurolysen 9/10, Hohlhand 8, Arthrolyse, Z-Plastiken und schwierige Lappenplastiken durchgeführt. Danach wurde ein Unterarmgips angelegt.
Der Kläger hat während der Operation u.a. Einzelleistungen erbracht, die den Leistungsbeschreibungen nach Nr. 2064, 2072, 2381 (2x), 2382 (4x), 2583 (3x), 2584 (3x) und 2801 (2x) GOÄ entsprechen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Operationsbericht vom 24.11.1999 verwiesen (Bl. 26-28 d. A.).
Mit Datum vom 28.12.1999 erstellte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung in Höhe von 4.960,13 DM.
Darin wurde für den 23.11.1999 die Nr. 34 GOÄ rnit dem 3,5-fachen Gebührensatz berechnet.
Die Operation der Dupuytren'schen Kontraktur wurde mit der Nr. 2087 GOÄ abgerechnet. Die Leistungen nach Nr. 2064, 2072, 2381 (2x), 2382 (4x), 2583 (3x), 2584 (3x) und 2801 (2x) GOÄ wurden gesondert berechnet. Die Operationsleistungen wurden mit dem 3,5-fachen Gebührensatz angesetzt. Als Begründung wurde auf S.2 der Rechnung (BI. 6 d. A.) ein ausgeprägter Befund, aufwendige Präperation, schwierige anatomisch Verhältnisse, erhebliche Verkrümmung der Finger sowie die Erforderlichkeit, einer Lupenbrille angeführt.
Für den 24.11.1999 wurden die Nr. 5, 45, 46 GOÄ nebeneinander in Rechnung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 28.12.1999 Bezug genommen (Bl. 5 f d. A .).
Die private Krankenkasse des Beklagten rügte die Abrechnung verschiedener Positionen und erkannte nur die Abrechnung von Gebührenpositionen in Höhe von 1.265,01 DM an. Diese Summe wurde an den Kläger gezahlt.
Nach Mahnung vom 5.03.2000 erklärte der Beklagte am 03.05.2000 telefonisch, daß er die Bezahlung der Restsumme von 3.964,52 DM ablehne.
Der Kläger meint, für die handchirurgische Anamnese und Krankheitserörterung am 23.11.1999 die Gebührenposition Nr. 34 GOÄ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz berechnen zu dürfen, da dieses Gespräch länger als 20 Minuten gedauert habe.
Die Operation der Dupuytren'schen Kontraktur habe er nach Nr. 2087 GOÄ abrechnen müssen, da die Palmaraponeurose nur teilweise entfernt worden sei.
Er ist außerdem der Ansicht, neben dieser Leistung die Leistungen nach Nr. 2064, 2072, 2381 (2x), 2382 (4x), 2583 (3x), 2584 (3x) und 2801 (2x) GOÄ in Rechnung stellen zu dürfen.
Daneben sei er berechtigt, für die Operation den 3,5-fachen Gebührensatz zu erheben. Dies ergebe sich einerseits aus der privaten Honorarvereinbarung, andererseits aus der besonderen Schwierigkeit der Operation.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.694,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01..03..2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, daß es bezüglich der Honorarvereinbarung eine persönliche Absprache im Einzelfall gegeben habe.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Honorarvereinbarung entspreche nicht den Vorschriften der GOÄ und sei deshalb unwirksam.
Er ist der Meinung, die Leistung des Klägers am 23.11.1999 lasse sich nicht unter Nr. 34 GOÄ subsumieren, da mit der Dupuytren'schen Kontraktur keine lebensverändernde oder lebensbedrohende Erklrankung vorliege.
Auch sei die Operation nicht nach Nr. 2087 GOÄ abzurechnen, sondern nach Nr. 2089 GOÄ. Damit seien auch die Leistungen nach Nr. 2064, 2072, 2381 (2x), 2382 (4x), 2583 (3x), 2584 (3x) und 2801 (2x) GOÄ abgegolten.
Zudem sei die Abrechnung der Gebührenposition Nr. 5 GOÄ am 24.11.1999 nicht neben Nr. 45 und 46 GOÄ zulässig.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Q vom 17.02.2001 (Blatt 45 ff d.A.) sowie den Ergänzungsgutachten vom 26:05.2001 (Blatt 77 ff d. A.) und vom 12.09.2001 (Blatt 99 ff d. A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann gem. §§ 611, 612 II BGB. i.V.m. Nr 2089, 2134, 2064, 2382, 5 GOÄ von dem Beklagten die Zahlung des Resthonorars in Höhe von 1.343,64 DM verlangen.
Denn er kann für die Operation die Nr. 2089 GOÄ mit dem 3;5-fachen Gebührensatz ansetzen, so daß ihm abzüglich der bereits gezahlten 2,3-fachen Gebühr weitere 246,24 DM zustehen. Daneben kann er mit dem 3,5-fachen Gebührensatz die Nr. 2134 GOÄ (abzüglich der bereits geleisteten Zahlung der 2;3-fachen Gebühr 126,41 DM) und die Nr. 2064 GOÄ berechnen (368,69 DM). Mit dem 2,3-fachen Gebührensatz kann er dreimal die Nr. 2382 GOÄ (581,32 DM) und einmal die Nr. 5 GOÄ (20,98 DM) ansetzen. Die Abrechnung der Gebührenpositionen Nr. 34 GOÄ am 23.11.1999 und Nr. 2072, 2583, 2584, 280l, 2381 GOÄ am 24.11.1999 ist unzulässig. Dies ergibt einen zu zahlenden weiteren Betrag von 1.343,64 DM.
Der Kläger kann nur die nach der GOÄ abrechenbaren Gebühren ansetzen, weil die Honorarvereinbarung unwirksam ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die gem. § 2 II 1 GOÄ vor dem Abschluß einer Honorarvereinbarung erforderliche persönliche Absprache im Einzelfall zwischen dem Kläger und dem Beklagten tatsächlich stattgefunden hat.
Jedenfalls verstößt die Vereinbarung gegen § 2 II 2 GOÄ, weil in der Honorarvereinbarung weder die konkrete Nummer noch die Bezeichnung der Leistung enthalten sind. Auch fehlt der sich aus dem Steigerungssatz ergebende Gebührenbetrag. Diese Angaben sind gem. § 2 II 2 GOÄ aber erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn bei Vertragsschluß die zu erbringende Leistung noch nicht genau feststeht, sondern darüber erst im Laufe einer Operation entschieden wird (Brück/Krimme/Hess u.a, Kommentar zur GOÄ 3. Auflage, Stand 1.2.01, § 2 Rz. 3.4).
Der Kläger hat aber selbst die geplanten Leistungen nicht gemäß den Anforderungen des § 2 II 2 GOÄ aufgelistet.
Entgegen der Auffassung des Gutachters war die Operation der Dupuytren'chen Kontraktur mit der Gebührenposition Nr. 2089 GOÄ abzurechnen, weil diese Position die Leistung des Klägers besser bewertet als die Position Nr. 2087 GOÄ. Der Ansatz der Nr. 2087 GOÄ und die gesonderte Abrechnung der Z-Plastiken ist dagegen unzulässig.
Die GOÄ weist im Bereich der Operation der Dupuytren'schen Kontraktur eine Lücke auf. Es keine Gebührenposition enthalten, die exakt die Leistungen der vom Kläger durchgeführten Operation abdeckt. Der Kläger hat nämlich die Palmaraponeurose teilweise entfernt und Strangresektionen sowie Z-Plastiken durchgeführt.
Die Leistungsbeschreibung der Nr. 2087 GOÄ umfaßt lediglich die Operation der Dupuytren'schen Kontraktur mit teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose, während die Nr. 2089 die vollständige Entfernung der Palmaraponeurose mit Strangresektionen und Z-Plastiken beinhaltet.
Gegen das Vorhandensein einer Lücke spricht nicht, daß die Z-Plastiken unter die Leistungsbeschreibung gem. Nr. 2381, 2382 GOÄ fallen. Eine Abrechnung über diese Positionen neben der Nr. 2087 GOÄ wäre nämlich systemwidrig.
Die Konzeption der GOÄ im Bereich der Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur sieht ein abgestuftes Bewertungssystem vor. Mit den Gebührenpositionen Nr. 2087-2089 GOÄ soll eine solche Operation jeweils vollständig abgegolten sein (Brück a.a.O. Nr. 2089).
Die Leistung des Klägers ist vielmehr mit der Nr. 2089 GOÄ zu bewerten, weil es sich um eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung i. S. v. § 6 II GOÄ handelt. Innerhalb des Bewertungssystems der Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur ist dies eine sachgerechte Lösung. Es wäre unbillig, wenn der Kläger für eine geringere Leistung als der Nr. 2089 GOÄ ein höheres Honorar verlangen könnte.
Der Kläger hat fast die gesamte Leistungsbeschreibung der Nr. 2089 GOÄ durchgeführt. Zwar wurde die Palmaraponeurose nur teilweise entfernt. Der Gebührenunterschied zwischen einer teilweisen und einer vollständigen Entfernung beträgt aber lediglich 20,06 DM. Der Unterschied zwischen bloß vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose nach Nr. 2088 GOÄ und der Entfernung mit Strangresektion und gegebenenfalls Z-Plastiken gem. Nr. 2089 GOÄ beträgt demgegenüber 79,20 DM.
Dennoch ist die Leistung durch die durchgeführten Strangresektionen und Z-Plastiken erbracht.
Der Kläger durfte für die Operation auch den. 3,5-fachen Steigerungssatz wählen, weil es sich um einen schwierigen Krankheitsverlauf handelte und die erbrachten Leistungen einen hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen.
Der Beklagte litt an einer schweren Form der Dupuytren'schen Kontraktur, nämlich des vierten und schwersten Grades am Kleinfinger und des dritten Grades am Ringfinger. Gemäß § 5 II 2 GOÄ kann bereits ein schwerer Krankheitsverlauf die Schwierigkeit der einzelnen Leistungen begründen und damit den Ansatz auch des höchsten, also des 3,5-fachen Gebührensatzsatzes, rechtfertigen (Brück a.a.O § 5 Rz. 6).
Zudem hat der Kläger – wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat – auch eine schwierige Operationsleistung erbracht. So führte er im Rahmen der Operation mehrere Neurolysen und Arteriolysen durch, teilweise in mikrochirurgischer Technik. Auch hat der Kläger mehrere Z-Plastiken vorgenommen.
Eine besondere Schwierigkeit stellten dabei auch die Verwachsungen des Dupuytren'schen Gewebes mit Nervenbündeln, Blutgefäßen, Sehnen und Muskeln dar.
Gemaß § 5 II 1 GOÄ rechtfertigt die hohe Schwierigkeit der einzelnen Leistung den Ansatze eines entsprechend hohen Gebührensatzes. Dies gilt insbesondere für innere Verwachsungen bei einer Operation (Brück a.a.O. § 5 Rz. 5).
Aus den eben erläuterten Gründen durfte der Kläger auch für die Gebührenposition Nr. 2134 GOÄ einen 3,5-fachen Gebührensatz berechnen. Abzüglich der bereits gezahlten 2,3-fachen Gebühr stehen ihm deshalb noch weitere 126,41 DM zu.
Die Leistungen nach Nr. 2064, 2382 (3x) GOÄ sind neben Nr. 2089 GOÄ gesondert abrechenbar, denn sie sind eigenständig indiziert und nicht von der Leistungsbeschreibung der Nr. 2089 GOÄ umfaßt.
Der Kläger durfte die am Ringfinger vorgenommene Spalthauttransplantation und VY-Plastik sowie die Butterflyplastik am Kleinfinger jeweils gem. Nr. 2382 GOÄ gesondert in Rechnung stellen.
Diese Plastiken hat der Kläger durchgeführt (OP-Bericht, Bl. 28 d.A.).
Die Spalthauttransplantation fällt eindeutig unter den Wortlaut der Lesistungsbeschreibung der GOÄ-Position 2382.
Auch die beiden anderen Plastiken sind als schwierige Hautlappenplastiken gem. Nr. 2382 GOÄ zu bewerten, weil es sich um Verschiebeplastiken handelt. Wenn Hautteile verschoben werden, ist aber nach Nr. 2382 GOÄ abzurechnen (Brück a.a.O. Nr. 2381 Rz. 2). Zudem wurden die Plastiken als Vollhauttransplantat durchgeführt.
Die Plastiken sind auch nicht durch die Gebührenposition Nr. 2089 GOÄ abgegolten. Diese umfaßt nur Z- und Zickzackplastiken. Andere Verfahren sind nicht abgegolten (Brück Nr. 2089).
Allerdings durfte der Kläger nur einen 2,3-fachen Gebührensatz berechnen, da die Schwierigkeit der Leistungen bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt ist.
Die Gebührenposition Nr. 2382 GOÄ beinhaltet im Gegensatz zu der Nr. 2381 GOÄ gerade eine "schwierige Hautlappenplastik".
Gem. § 5 II 3 GOÄ haben Bemessungskriterien, die in der Leistungsbeschreibung bereits berücksichtigt wurden, bei der Festlegung des Gebührensatzes außer Betracht zu bleiben (Brück § 5 Rz. 5 ff., insbesondere Rz. 11).
Der Kläger durfte die am Endglied des Ringfingers zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit vorgenommene Sehnenverlängerung gesondert gem. Nr. 2064 GOÄ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz abrechnen, da die Leistung eigenständig indiziert und nicht lediglich Teil der Operation der Dupuytren'schen Kontraktur war.
Die Leistung einer Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung oder plastische Ausschneidung hat der Kläger erbracht.
Sie war auch kein Bestandteil der Operation der Dupuytren'schen Kontraktur oder ein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt gem. § 4 II a GOÄ.
Operationsziel der Nr. 2089 GOÄ, also der Behandlung der Dupuytren'schen Kontraktur, ist zwar die Wiederherstellung der durch die Dupuytren'schen Kontraktur verminderten Bewegungsfähigkei der betroffenen Finger. Dies beinhaltet auch alle dazu erforderlichen Einzelschritte. Begrenzt wird der Leistungsumfang jedoch durch den technischen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Operation (Brück a.a.O. § 4 Rz. 4 S. 99).
Dieser Zusammenhang ist im Falle der durch den Kläger vorgenommenen Sehnenverlängerung am Endglied des Ringfingers nicht gegeben. Wie aus dem Operationsbericht hervorgeht, beruhte die Bewegungseinschränkung des Fingergelenks nicht auf der Dupuytren'schen Kontraktur, deren Gewebe bereits entfernt war, sondern auf einer Sehnenverkürzung. Diese Sehnenverkürzung mag durch die Beugestellung der Finger eingetreten sein, wurde somit wohl von der Dupuytren'schen Kontraktur verursacht. Sie bestand nun aber unabhängig davon und war jetzt ihrerseits der Grund für die eingeschränkte Beweglichkeit des Fingergelenks.
Diese Funktionseinschränkung am Endglied des Ringfingers konnte durch die Entfernung des betroffenen Dupuytren'schen Gewebes auch nicht beseitigt werden. Es war vielmehr eine weitere, eigenständige operativer Maßnahme erforderlich, die nicht mehr der Operation der Dupuytren'schen Kontraktur diente, sondern die Sehnenverkürzung beheben sollte.
Die Sehnenverlängerung fand auch örtlich nicht in dem Bereich statt, in dem das Dupuytren'schen Gewebe entfernt wurde. Dies geschah nämlich in der Hohlhand und beim Ringfinger bis zum Mittelgelenk. Die Sehnenverlängerung betraf aber das Endglied des Ringfingers.
Der Kläger konnte auch den 3,5--fachen Steigerungssatz berechnen, da es sich um einen schweren Krankheitsverlauf i. S. d. § 5 II 2 GOÄ handelte (s. o.).
Der Kläger durfte nicht die Nr. 2584 GOÄ für die mikrochirurgisch durchgeführte Neurolyse der Fingernerven an Klein- und Ringfinger mit anschließender Neueinbettung gesondert berechnen, da die Berechnung nur als selbständige Leistung zulässig ist. Die vom Kläger durchgeführten Neurolysen und Neueinbettungen waren aber Bestandteil der Operation der Dupuytren'schen Kontraktur.
Denn die Neurolysen waren methodisch notwendige Schritte i. S.v. § 4 II a GOÄ, um das Dupuytren'sche Gewebe vollständig zu entfernen.
Aus dem Operationsbericht, S. 2 (Bl. 27 d.. A.), Absatz 2, sowie S. 3 (BI. 28 d. A.), Absatz 1 und Zeilen 30-32, geht nämlich hervor, daß dieses Gewebe die Nervenbündel, ummauerte, so daß diese zunächst mikrochirurgisch herauspräpariert werden mußten. Erst dann konnte das Dupuytren'sche Gewebe entfernt werden.
Im örtlichen Zusammenhang mit Operationen, bei denen ein Nerv berührt wird, ist eine Neurolyse als flankierende Maßnahme nicht gesondert ansatzfähig (Brück a.a.O. Nr. 2583, 2584, 2089 sowie § 4 Rz. 4 S. 97).
Zwar trägt der Kläger vor, es habe eine eigenständige Indikation vorgelegen, weil die Fingernerven aufgrund der starken Beugestellung der beiden Finger Schrumpfungen und starke Verwachsungen mit anderen Gefäßen und Narbensträngen aufwiesen.
Dies mag zwar eine weitere Indikation für die Neurolysen darstellen, ändert aber nichts daran, daß die Neurolysen schon für die Entfernung des Dupuytren'schen Gewebes notwendige Operationsschritte sind.
Die Entfernung des Dupuytren'schen Gewebes ist auch von den Leistungsbeschreibungen gem. Nr. 2087-2089 GOÄ umfaßt. Denn die Neurolyse ist bei der Entfernung des die Nerven umgebenden Dupuytren'schen Gewebes aufgrund der anatomischen Gegebenheiten (Nerven verlaufen durch das Dupuytren'sche Gewebe) eng mit der eigentlichen Entfernung des Dupuytren'schen Gewebes verbunden.
Gehören anatomische und/oder funktionell physiologische Bedingungen so eng zusammen, daß eine Leistung nicht ohne die andere bewirkt werden kann, ist diese Leistung als Bestandteil der anderen anzusehen (Brück § 4 Rz 5).
In der Literatur wird zwar auch die Meinung vertreten, bei der Notwendigkeit einer mikrochirurgischen Herauspräparation sei die Leistung nach Nr. 2583 bzw. 2584 GOÄ eigenständig indiziert (Brück Nr. 2089 GOÄ). Es vermag jedoch nicht zu überzeugen, daß allein die Notwendigkeit, eine Neurolyse mikrochirurgisch durchzuführen, zugleich eine eigenständige Indikation für die Neurolyse darstellen soll.
Diese Auffassung wird offensichtlich damit begründet, daß das mikrochirurgische Verfahren aufwändiger und in den Gebührenpositionen Nr. 2087-2089 GOÄ nicht richtig eingegliedert sei. Dem ist jedoch durch eine entsprechende Erhöhung des Gebührenfaktors gem. § 5 GOÄ Rechnung zu tragen.
Ebenso konnte der Kläger die mikrochirurgisch durchgeführte Arteriolyse an den Arterien von Klein- und Ringfinger grundsätzlich nicht gesondert berechnen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Arteriolyse analog der Gebührenposition Nr. 2583 GOÄ abgerechnet werden kann. Jedenfalls war sie im Rahmen der vom Kläger vorgenommenen Operation ebenso wie die Neurolyse der Fingernerven ein notwendiger Operationsschritt, um das Dupuytren'sche Gewebe vollständig entfernen zu können.
Die Gebührenposition Nr. 2072 GOÄ konnte der Kläger nicht gesondert in Rechnung stellen, weil es sich bei der vorgenommenen offenen Sehnendurchschneidung um eine flankierende Maßnahme handelt. Abrechnungsfähig ist diese GOÄ-Position aber nur als Zielleistung, da auf die besondere Methode der offenen Durchschneidung abgestellt wird (Brück Nr. 2072).
Der Kläger macht die Position im Zusammenhang mit der Sehnenverlängerung am Endglied des Ringfingers geltend, für die er die Nr. 2064 GOÄ abrechnen konnte.
Die offene Sehnendurchschneidung ist auch in diesem Fall ein methodisch notwendiger Operationsschritt der Sehnenverlängerung i. S. d . § 4 II a GOÄ.
Auch die gesonderte Abrechnung der Freilegung eines Blutgefäßes mit der GOÄ-Position 2801 im Rahmen der Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur ist nicht zulässig. Auch hierbei handelt es sich um einen methodisch notwendigen Operationschritt i. s. d. § 4 II a GOÄ, der die Entfernung des Dupuytren'schen Gewebes vorbereiten und ermöglichen soll.
Die Leistung einer intraoperativen symptombezogenen Untersuchung am 24.11.1999 konnte der Kläger mit dem 2,3-fachen Gebührensatz der Nr. 5 GOÄ in Ansatz bringen.
Denn die symptompezogene Untersuchung fand zu einem anderen Zeitpunkt statt als die Visiten, nämlich während der Operation. Der Ausschluß dieser Position bei gleichzeitiger Berechnung der Gebührenpositionen Nr. 45, 46 GOÄ gilt gem. Anmerkung 2 der Nr. 45; 46 GOÄ dann nicht, wenn die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt als Visite bzw. Zweitvisite erbracht wurden.
Die handchirurgische Anamnese am 23.11.1999 konnte der Kläger nicht mit der Nr. 34 GOÄ abrechnen.
Zwar ist die Dupuytren'sche Kontraktur wohl als lebensverändernde Krankheit anzusehen, da die betroffene Hand nur noch sehr eingeschränkt gebrauchsfähig ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben, denn der Kläger hat nicht dargelegt, daß die Erörterung mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung in unmittelbarem Zusammenhang stand. Er hat vielmehr nur auf die Dauer des Gespräches abgestellt.
Dies allein erfüllt die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Position 34 nicht.
Es ergibt sich daher ein weiterer zu zahlender Betrag des Beklagten in Höhe von 1.343,64 DM.
Die Forderung des Klägers ist gem. § 614 BGB i. V. m. § 12 GOÄ auch fällig.
Denn die Rechnung entspricht den Anforderungen des § 12 II, III GOÄ, enthält insbesondere auch eine verständliche und nachvollziehbare Begründung für den 3,5-fachen Steigerungssatz für die damit berechneten Leistungen.
Aus der Begründung (Bl. 6 d. A.) geht nämlich hervor, daß es sich um einen schwierigen Krankheitsverlauf handelte und zudem aufgrund der Verhältnisse im Operationsbereich besondere Schwierigkeiten vorlagen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB. Spätestens mit Ablehnung der Zahlung ist der Beklagte in Verzug geraten.
Eine neue Beweiserhebung mittels eines zweiten Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich.
Die vom Kläger behaupteten und vom Gutachter bestätigten medizinischen Tatsachen hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13.03.2001 (Bl. 70 d. A.) ausdrücklich unstreitig gestellt. Die rechtliche Einordnung dieser Tatsachen waren dem Urteil vorzubehalten. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen konnte ebenfalls unterbleiben. Soweit der Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten den Gutachter nach dessen eigener Abrechnungspraxis befragen wollte, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 3.694,52 DM