Aufwendungsersatz nach Auftrag: Erstattung von Rückflugkosten nach Steinschlag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Rückflugkosten, die er auf Anordnung der Beklagten nach einem Steinschlag organisiert hatte. Zentral war, ob hierfür ein Anspruch aus Aufwendungsersatz nach § 670 BGB besteht und ob der Beklagten ein Kündigungsrecht nach §§ 651e, 651j BGB zustand. Das Gericht gab der Klage statt: Mangels ausdrücklicher Kostenübernahme durch die Beklagte begründet der erteilte Auftrag den Anspruch auf Ersatz; eine Unzumutbarkeit oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise lag nicht vor. Zinsen und erstattungsfähige Anwaltskosten wurden wegen Verzugs zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Rückflugkosten in voller Höhe nebst Zinsen und Kosten des Rechtsstreits stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Übernimmt jemand auf Erteilung eines Auftrags Leistungen für einen Auftraggeber ohne abweichende Vereinbarung, begründet dies einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
Ein Anspruch auf kostenfreie Rückbeförderung aus einem Reisevertrag nach §§ 651c, 651e BGB setzt voraus, dass die Fortsetzung der Reise für den Reisenden objektiv unzumutbar oder erheblich beeinträchtigt ist; bloße seelische Beeinträchtigungen genügen nicht.
Die Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB ist nur gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung der Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Bei Zahlungsverzug sind Zinsen und erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach §§ 286, 288 BGB zu gewähren.
Wer ersparte Aufwendungen zur Minderung einer Aufwendungsersatzforderung geltend macht, trägt hierfür die substantiierten Darlegungspflichten gegenüber dem Gläubiger.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 211,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 auf einen Betrag von 184,93 Euro sowie seit dem 10.3.2003 auf einen Betrag von 26,39 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
( ohne Tatbestand gem. 313 a Abs. 1 ZPO
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung der von ihm gemachten Aufwendungen für den Rückflug der Beklagten am 4.8.2005 von O nach E in Höhe von 184,93 Euro aus dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach Auftrag gem. § 670 BGB verlangen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit Fax vom 3.8.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für die außervertragsgemäßen Kosten der Rückreise nicht aufkomme. Zwar hat die Beklagte die Kläger unstreitig darauf hingewiesen, dass ein kostenfreier Rücktransport mit dem Flugzeug erwartet werde. Ein solcher Rücktransport ist dann anschließend vom Kläger auch organisiert worden. Eine Kostenfreiheit diesbezüglich hat der Kläger der Beklagten aber nicht zugesichert. Im Hinblick auf das Fax des Klägers vom 3.8.05 konnte die Beklagte auch nicht damit rechnen, dass der Kläger die entsprechenden Kosten übernahm, wenn er dies nicht ausdrücklich bestätigte. Wenn die Beklagte den Kläger also beauftragte, die entsprechende Flugreise für sie zu buchen, liegt hierin ein Auftrag im Sinne der §§ 662 ff BGB für den der Kläger mangels abweichender Vereinbarung der Parteien Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB verlangen kann.
Die hiergegen von der Beklagten eingebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Beklagten stand zum einen kein Kündigungsrecht gem. § 651 e BGB zu, das zur Folge gehabt hätte, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte kostenfrei zurück zu befördern. Denn die Reise war nicht Mängel behaftet im Sinne von § 651 c BGB. Durch den unstreitigen Steinschlag ist die Beklagte selbst körperlich nicht beeinträchtigt worden. Objektiv gesehen war die Fortsetzung der Reise möglich. Die Fortsetzung der Reise war der Beklagten auch nicht unzumutbar im Sinne von § 651 e Abs. 1 Satz 2 BGB. Unzumutbarkeit im Sinne der genannten Vorschrift stellt nicht auf die objektive Erheblichkeit der Beeinträchtigung ab sondern darauf, dass die Fortsetzung der Reise gerade den betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden Umstandes unzumutbar ist. Mängel in der Person der Beklagten lagen aber nicht vor. Die seelische Beeinträchtigung, die auf Seiten der Beklagten zweifellos vorlag, stellt kein Kriterium der Unzumutbarkeit im Sinne von § 651 e Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
Die Beklagte war auch nicht berechtigt, den Reisevertrag gem. § 651 j BGB zu kündigen. Zwar stellte der Unfall, der den Tod der Reisenden Frau L zur Folge hatte, sicherlich höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB dar. Als Folge dieser höheren Gewalt wurde die Fortsetzung der Reise jedoch weder erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt. Denn die Fortsetzung der Reise war objektiv gesehen ohne jede weitere Beeinträchtigung möglich.
Der Forderung des Klägers steht auch keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien entgegen. Zwar hat unstreitig die Beklagte gegenüber dem Kläger einen kostenlosen Rücktransport gefordert. Ausdrücklich hat der Kläger dieser Forderung der Beklagten niemals zugestimmt. Im Hinblick auf das Fax des Klägers vom 3.8.2005 konnte die Beklagte auch nicht damit rechnen, dass der Kläger den Rücktransport tatsächlich kostenlos durchführte. Wenn sie dann den Kläger mit der Organisation des Rücktransports beauftragte, besteht ein Anspruch des Klägers gem. § 670 BGB.
Ersparte Aufwendungen auf Klägerseite, die der Forderung des Klägers entgegen gehalten werden könnten, sind von Beklagtenseite nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Unstreitig ist die Beklagte nach dem Vorfall, obwohl zwischen den Parteien lediglich auf einem Campingplatz vereinbart war, in einem Hotel untergebracht worden.
Die Beklagte selbst hat diese Kosten offensichtlich nicht gezahlt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass diese von der Polizei gezahlt worden sind. Vernünftiger Weise können sie nur von dem Kläger als Reiseveranstalter übernommen worden sein. Im Hinblick hierauf hat der Kläger überobligationsmäßige Leistungen erbracht. Es ist nicht erkennbar, in wie weit dem Kläger im Hinblick auf diese überobligationsmäßigen Leistungen durch die frühzeitige Beendigung des Reisevertrages Kosten erspart worden sind.
Zinsen und geltend gemachte außergerichtliche Anwaltskosten, die der Höhe nach unstreitig sind, sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. § 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO