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Amtsgericht Bonn·15 C 465/05·08.02.2006

Haftung wegen Aufsichtspflicht beim Schlittenfahren: Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld für Zahn- und Gesichtsverletzungen, die er beim Schlittenfahren mit der knapp siebenjährigen Tochter der Beklagten erlitt. Streitgegenstand ist die Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung, da die Örtlichkeit keine besondere Gefährdung ergab und das Verhalten im üblichen Spielrahmen lag. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB abgewiesen; keine Haftung der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 832 BGB haftet ein Aufsichtspflichtiger nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht, die objektiv erkennbar und ursächlich für den eingetretenen Schaden ist.

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Bei schulpflichtigen Kindern ist nicht in jedem Fall ständige Beaufsichtigung erforderlich; das Fehlen besonderer Gefahrenmomente am Spielort kann eine intensive Aufsichtspflicht entfallen lassen.

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Die Beurteilung der Aufsichtspflicht richtet sich nach den konkreten Umständen des Ortes (z. B. Länge und Neigung einer Fläche) und danach, ob mit besonderen Geschwindigkeiten oder Gefährdungen zu rechnen ist.

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Normale Kinderspielzeuge (z. B. Schlitten) begründen für sich genommen keine besondere Gefährdung; ein unvorhersehbares Umkippen rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres Haftung der Aufsichtspersonen.

Relevante Normen
§ 832 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6 S 63/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer behaupteten Aufsichtspflichtverletzung in Anspruch.

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Am 04.01.2004 fuhren der Kläger und die Tochter T der Beklagten, die damals beide knapp sieben Jahre alt waren, auf einem Sportplatz in C-G Schlitten. Dabei fuhr der Kläger auf einem Schlitten aus Plastik, während die Tochter der Beklagten auf einem Holzschlitten fuhr. Als der Kläger plötzlich mit seinem Schlitten, einer Art Bob umkippte, konnte die Tochter der Beklagten ihm nicht mehr ausweichen und fuhr ihm mit ihrem Schlitten ins Gesicht. Dabei zog sich der Kläger Verletzungen im Zahn- und Kieferbereich zu. Das Zahnfleisch sowie die Lippe waren aufgeplatzt und zwei Schneidezähne locker.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Tochter der Beklagten sei ihm in zu geringem Abstand gefolgt. Dies hätten die Beklagten als Aufsichtspflichtige erkennen und verhindern können, wenn sie an Ort und Stelle gewesen wären.

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Der Kläger beantragt:

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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. April 2005 zu zahlen.

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. April 2005 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 04.01.2004 zu ersetzen, die in Zukunft noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 04.01.2004 zu ersetzen, die in Zukunft noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten im Wesentlichen, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Auch wenn sie vor Ort gewesen wären, hätten sie den Vorfall nicht verhindern können.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nach Ansicht des Gerichtes unbegründet.

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Dem Kläger konnte gegenüber den Beklagten kein Anspruch nach § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zuerkannt werden. Nach Ansicht des Gerichtes können Eltern nicht ganz sieben Jahre alte Kinder auch ohne Aufsicht schlittenfahren lassen, wenn keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar sind. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes vorliegend der Fall gewesen. Die Örtlichkeit, so wie sie sich aus den von den Beklagten zur Akte gereichten Lichtbildern ergibt, deutet auf keine besondere Gefahrenlage hin. Der Winkel und die Länge der Schrägfläche lassen keine besonderen Geschwindigkeiten mit den Schlitten zu. Es ist auch nicht unbedingt zu erwarten und damit nicht unbedingt damit zu rechnen, dass auf dieser Fläche ein Kind mit dem Schlitten im Alter von fast sieben Jahren umkippt.

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Von daher sieht das Gericht keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn an einer derartigen Stelle Kinder spielen, die immerhin schon im schulpflichtigem Alter sind. Das hiesse nämlich, das Kinder in diesem Alter ohne Aufsicht überhaupt nicht mehr spielen dürfen. Bei Schlitten handelt es sich im übrigen um ganz normale Kinderspielzeuge.

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Die Klage war deshalb abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 3.800,00 Euro.