Klage auf Erstattung nachträglicher Anwaltskosten trotz pauschalierter Schadensersatzvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von Anwaltskosten, nachdem der Beklagte die Abnahme eines bestellten Fahrzeugs verweigerte und pauschalen Schadensersatz zahlte. Zentral ist, ob die später entstandenen Anwaltskosten von der Pauschale erfasst sind. Das Gericht entschied, dass diese Kosten nicht durch die vereinbarte Pauschale abgegolten sind und zusatzlich zu ersetzen sind. Die Klage war daher erfolgreich.
Ausgang: Klage auf Ersatz nachträglich entstandener Anwaltskosten (807,80 € nebst Zinsen) der Klägerin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich vereinbarter pauschalierter Schadensersatz schließt die Geltendmachung nachträglich entstandener Anwaltskosten nicht aus.
Anwaltskosten, die erst nach Eintritt des Verzugs des Schuldners entstehen, sind als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB in Verbindung mit dem RVG ersatzfähig.
Die Zahlung einer pauschalen Entschädigung erstreckt sich nicht auf Schäden, die erst nach dem Zeitpunkt der Pauschalvereinbarung bzw. nach Verzugseintritt verursacht werden.
Zur Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten genügt, dass sie substanziiert geltend gemacht und nicht substantiiert bestritten werden; ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ist nicht erforderlich, wenn kein Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 S 85/07 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Ein vertraglich vereinbarter pauschalierter Schadensersatz schließt die Geltendmachung späterer Anwaltskosten nicht aus.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,80 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.05.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten anwaltliche Kosten als Schadensersatz geltend.
Der Beklagte unterzeichnete am 23.12.2005 einen Vertrag, mit dem er bei der Klägerin ein Fahrzeug der Marke VW Golf Plus zum Preis von 16.990,00 Euro bestellte. In dem Vertrag heißt es unter anderem: „Es wird vereinbart, dass der Besteller/Käufer das Fahrzeug binnen 5 Werktagen ab Bestellung/Berechnung bezahlt und abholt.“
Unter dem Datum des 27.12.2005 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass man bedauern müsse, aus finanziellen Gründen auf das Fahrzeug verzichten zu müssen, so dass man es sich nicht mehr anzusehen brauche. Unter diesem Schreiben ist der Name des Beklagten jedoch keine Unterschrift. Unstreitig ist dieses Schreiben vom Sohn des Beklagten verfaßt.
Mit Datum vom 28.12.2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Bestellung vom 23.12.2005 verbindlich sei und das Fahrzeug voraussichtlich am 06.01.2006 der Klägerin angeliefert werde. Unter dem Datum des 02.01.2006 schrieb der Beklagte sodann an die Klägerin, wobei es in dem Schreiben unter anderem heißt: „Da das Fahrzeug aber sowieso für ihn (den Sohn) ist, und ich es ihm recht machen will, sind wir uns natürlich einig geworden und sind nicht mehr am Golf Plus interessiert.“
Die Klägerseite schaltete sodann ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten ein, die den Beklagten schriftlich darauf hinwiesen, dass er das Fahrzeug abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen habe. Andernfalls würde der pauschalierte Schadensersatz in Höhe von 2.548,50 Euro geltend gemacht.
In der Folgezeit kam es sodann dazu, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht abnahm und den pauschalierten Schadensersatz zahlte.
Im Streit sind nunmehr die der Klägerin durch die Einschaltung ihrer Anwälte entstandenen Anwaltsgebühren. Der Beklagte, der mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2006, in dem er der Klägerseite mitgeteilt hatte, dass er sich bemühe, für den pauschalierten Schadensersatz einen Kredit zu erhalten, ausgeführt hatte, dass bezüglich der in Rechnung gestellten Kosten noch eine Stellungnahme der Rechtschutzversicherung ausstehe, weigerte sich in der Folgezeit, diese Kosten zu übernehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 807,80 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt im wesentlichen vor, es sei anläßlich der Unterzeichnung des Kaufvertrages besprochen gewesen, dass es dem Beklagten noch freigestellt bleiben solle, ob er das Fahrzeug tatsächlich abnehme, wenn er es nach Lieferung besichtigt habe.
Weiter ist der Beklagte der Ansicht, dass die hier vorliegend geltend gemachten Anwaltskosten in dem pauschalierten Schadensersatz enthalten seien.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren L1 und I1 als Zeugen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.03.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der seitens der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des RVG. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass der Beklagte seinerzeit den VW Golf Plus fest bei der Klägerin bestellt hat. Wenn auch der Zeuge L1 etwas anderes bekundet hat, steht dies zur Überzeugung des Gerichtes fest. Von Bedeutung ist dabei die vom Beklagten unterschriebene Bestellung vom 23.12.2005, die vom Text her eindeutig ist. Zudem erscheint es dem Gericht glaubhaft, dass die Klägerin nicht ihrerseits Fahrzeuge bestellt, wenn sie nicht selber eine verbindliche Bestellung vorliegen hat, wie vom Zeugen I1 bekundet. Sollte der Beklagte das Fahrzeug nicht verbindlich bestellt haben, ist nicht verständlich, wieso der Zeuge L1 in dem von ihm verfaßten Schreiben vom 27.12.2005 für die Nichtabnahme finanzielle Gründe anführt.
Mit der Erklärung, das Fahrzeug nicht abzunehmen, befand sich der Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Ziffer 3 BGB in Verzug. Die Klägerseite hat ihren Anwalt erst nachträglich eingeschaltet. Soweit zwischen den Parteien im Streit ist, ob zum Verzugsschaden auch die Anwaltskosten gehören, ist das Gericht der Ansicht, dass diese Kosten nicht in der Pauschale von 15 %, die vom Beklagten gezahlt ist, enthalten sind. Denn die Kosten für den Anwalt sind der Klägerin erst entstanden, nachdem der Beklagte bereits in Verzug war. Das Gericht versteht die Entscheidung des OLG Hamm, DAR 10/82, auf die sich die Beklagtenseite bezieht, dahin, dass später entstandene Anwaltskosten durchaus als Schaden geltend gemacht werden können. Im übrigen dürfte bei Nichteinschaltung eines Anwalts unter Zugrundelegung der Ansicht des OLG Hamm der Schadensersatzsteller jeweils nur eine Pauschale von 15 % abzüglich fiktiver nicht entstandener Anwaltskosten geltend machen. Damit aber wäre jeweils fraglich, was er genau ziffermäßig geltend machen dürfte.
Soweit der Beklagte zur Höhe bestreitet, war kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen, da es sich vorliegend nicht um einen Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber handelt.
Im übrigen war zur Höhe nicht substantiiert bestritten.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.