Klage auf Schmerzensgeld nach Busbremsung wegen fehlendem Verschulden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen Verletzungen in einem Omnibus nach einem Bremsmanöver. Streitgegenstand ist, ob der Busfahrer ein vorwerfbares Verschulden begangen hat. Das Gericht sieht nach Zeugenaussage und sachverständiger Äußerung keinen nachgewiesenen Fahrfehler und weist die Klage ab. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 831, 847 BGB mangels Nachweis eines vorwerfbaren Fahrfehlers des Busfahrers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 831, 847 BGB setzen den Nachweis eines Verschuldens des Fahrers voraus.
Fahrgästen in öffentlichen Verkehrsmitteln obliegt es, für einen sicheren Stand zu sorgen; fahrbedingte Bewegungsabläufe begründen nicht ohne Weiteres Haftung des Fahrers.
Eine Haftung des Fahrers bei Bremsmanövern kommt nur in Betracht, wenn er sein Fahrverhalten in vorwerfbarer Weise nicht rechtzeitig den Straßenverhältnissen angepasst hat.
Liegen Zeugenaussagen und das sachverständige Urteil nicht überzeugend für ein Verschulden vor, ist dieses nicht nachgewiesen und führt zur Abweisung des Anspruchs.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Vorfalles vom 14.11.1992 geltend.
An diesem Tag fuhr die Klägerin in einem Kraftomnibus der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gefahren wurde, die L-Straße aus Richtung I kommend in Richtung C. In Höhe des Hauses Nr. xxx ragte der als Zeuge vernommene Herr H mit seinem von ihm gefahrenen Fahrzeug ein Stück in den Straßenraum. Der Beklagte zu 2), der mit dem von ihm gefahrenen Bus diese Stelle passieren mußte, bremste in dem Moment ab, als die Klägerin in dem Bus aufstand, um den Halteknopf zu drücken. Die Klägerin wurde gegen die Haltestange, an der der Knopf befestigt ist, geschleudert.
Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, der Beklagte zu 2) habe ohne Notwendigkeit eine Vollbremsung durchgeführt. Sie, die Klägerin, habe durch den Vorfall starke Prellungen im Brustbereich davongetragen und sei bis zum 25.11.1992 arbeitsunfähig krank gewesen. Hierfür sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 DM angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 14.11.1992 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen im wesentlichen vor, der Beklagte zu 2) habe lediglich betriebsbedingt den Kraftomnibus abgebremst. Der Vortrag der Klägerin zu ihren Verletzungen und den dadurch bedingten Beeinträchtigungen werde bestritten.
Im übrigen fehle es an einem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 2).
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn H als Zeugen sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen U.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 26. September 1995 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin konnte gegenüber den Beklagten kein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 831, 847 BGB zuerkannt werden.
Ein derartiger Anspruch setzte ein Verschulden des Beklagten zu 2) voraus. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sieht das Gericht ein derartiges Verschulden auf Beklagtenseite nicht als nachgewiesen an. Grundsätzlich ist der Beklagtenseite darin zuzustimmen, daß die Klägerin als Fahrgast in einem Kraftomnibus jederzeit für einen sicheren Stand sorgen muß. Für Unfälle, die sich bei fahrbedingten Bewegungsabläufen ereignen, trifft den Busfahrer grundsätzlich kein Verschulden. Ein Verschulden könnte nur dann vorliegen, wenn der Beklagte zu 2) sich in seinem Fahrverhalten in vorwerfbarer Weise nicht rechtzeitig auf die Straßenverhältnisse eingestellt gehabt hätte. Daß dies im vorliegenden Fall so war, hat die Beweis- aufnahme jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichtes ergeben. Letztlich konnte der Zeuge H zum Fahrverhalten des Beklagten zu 2) keine sachdienlichen Bekundungen machen. Auch die Ausführungen des Sachverständigen U haben nicht zur Überzeugung des Gerichtes geführt, daß der Beklagte zu 2) einen vorwerfbaren Fahrfehler begangen hätte.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Streitwert: 1.800,00 DM.