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Amtsgericht Bonn·15 C 127/08·18.08.2008

Zahlungspflicht für zusätzlichen Suchbegriff auf virtuellem Marktplatz — Vertrag per Fax wirksam

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin betreibt einen virtuellen Marktplatz; die Beklagten sandten per Fax ein ausgefülltes Vertragsformular mit den Begriffen "Masseur und Physiotherapie". Das Amtsgericht Bonn entschied, dass ein wirksamer Dienstvertrag zustande kam und die Veröffentlichung die Annahme darstellt. §312e BGB findet auf Faxabschlüsse keine Anwendung, die AGB-Klausel zum Verzicht auf Auftragsbestätigung ist wirksam und der zusätzliche Suchbegriff ist entgeltlich.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen entgeltlicher Zusatzsuchbegriffe als vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag kann durch ein ausgefülltes Angebotsformular und die Annahme durch sofortige Leistungserbringung bzw. Veröffentlichung zustande kommen; eine Annahmeerklärung kann nach §151 BGB wirksam entbehrlich vereinbart werden.

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§312e BGB gilt nicht für Verträge, die per Telefax abgeschlossen werden; Telefaxdienste sind kein elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne der Vorschrift.

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet, verstößt nicht gegen §307 Abs.1 BGB, sofern sie transparent ist und keine unangemessene Benachteiligung darstellt.

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Aus der objektiven Vertragsauslegung ergibt sich, dass der Hinweis "1 Suchbegriff kostenlos, weitere je 5,00 € mtl." zusätzliche, sprachlich unterscheidbare Begriffe als kostenpflichtig ausweist.

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Unternehmerische Aufklärungspflichten nach §§311 Abs.2, 241 Abs.2 BGB bestehen nur, wenn der Unternehmer Kenntnis oder Anhaltspunkte für dem Vertragspartner unbekannte, entscheidungserhebliche Informationen hat.

Relevante Normen
§ BGB § 307§ 13 BGB§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 312e Satz 2 BGB§ 307 Abs. 1 BGB§ 611 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 223,42 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 11,02 € seit dem 18.11.2005, aus einem Betrag in Höhe von 69,60 € seit dem 17.01.2006, aus einem Betrag in Höhe von 71,40 € seit dem 17.01.2008 uns aus einem Betrag von weiteren 71,40 € seit dem 16.02.2008 sowie 24,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I. Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagten Dienstleistungsforderungen für die Jahre 2005 bis 2008 geltend.

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Die Klägerin betreibt im Internet einen virtuellen Marktplatz für C.

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Unternehmen der Stadt C haben die Möglichkeit, sich auf dieser Plattform mit entsprechender Grundeintragung betreffend den Sitz des Unternehmens, Name, Anschrift, akademischen Titel etc. in die Datenbank eintragen zu lassen. Die Kunden haben verschiedene kostenpflichtige Eintragungsoptionen zur Auswahl. Nur die Grundeintragung bestehend aus, unter anderem, einem Suchbegriff ist kostenfrei.

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Die Beklagten betreiben eine Physiotherapie- und Massagepraxis im Raum C. Sie nahmen die Dienstleistung der Klägerin in Anspruch und faxten dementsprechend ein hierfür eigens der Klägerin errichtetes Vertragsformular am 27.10.2005 an diese zu.

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Der Suchbegriff im Vertragsformular beinhaltete die Bezeichnung "Masseure und Physiotherapie" und wurde am 27.10.2005 seitens der Beklagten an die Klägerin gefaxt. Es erfolgte eine Veröffentlichung der entsprechenden Eintragungen.

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Die Klägerin macht für die Jahre 2005 bis 2008 jeweils Zahlungsansprüche gegen die Beklagten geltend. Sie ist der Ansicht, dass die zusätzliche Angabe "Physiotherapie" in dem Vertragsformular nicht kostenlos sei. Dies ergebe sich aus dem Text, unmittelbar über der Eintragung: "...1 Suchbegriff kostenlos, weitere je 5€/mtl."

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Der Begriff "Masseure" stelle einen Suchbegriff dar, sodass der weitere zusätzliche hinzugefügte Begriff "Physiotherapie" einen zweiten Suchbegriff darstelle und somit entgeltlich sei.

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Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei. Ein Widerrufsrecht sei sowohl vertraglich als auch gesetzlich ausgeschlossen. Ein vertragliches Widerrufsrecht stehe ausweislich Ziff. 2 des Vertragstextes nur dem Auftragnehmer, hier der Klägerin, zu. Darüber hinaus erfülle die Beklagtenseite nicht die Verbrauchereigenschaft im Sinne des § 13 BGB, so dass auch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu verneinen sei.

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Ein Widerrufsrecht nach § 130 I 2 BGB komme mangels rechtzeitiger Ausübung des Widerrufs ebenfalls nicht in Betracht.

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Die Klägerin beantragt,

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wie bekannt.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, sie seien von der Annahme ausgegangen, dass der Vordruck mit den bereits getätigten Eintragungen kostenfrei sei. Die Berufsbezeichnung als "Physiotherapeut" sei lediglich eine Ergänzung gewesen. Es handele sich um eine einheitliche Praxis, die die beiden Leistungsbereiche abdecke.

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Die Beklagten sind der Ansicht, ein Vertrag zwischen den Parteien sei nicht wirksam zustande gekommen. Hierzu wird vorgetragen, dass ein Verzicht der Auftragsbestätigung gem. § 312 e S. 2 BGB grundsätzlich zulässig sei, jedoch dieser durch eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien hätte geschehen müssen. AGB´s, die eine Verzichtserklärungen beinhaltete, seien unwirksam.

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Darüber hinaus seien auch die weiteren Regelungen des Vertrags unwirksam, weil die Bestimmungen im Sinne des § 307 I BGB nicht klar und verständlich seien, und deswegen einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellten.

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II. Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem Dienstvertrag gem. §§ 611 I, 421 BGB.

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Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Dienstvertrag zustande gekommen.

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Die Klägerin hat nach einer invitatio ad offerendum ein ausgefülltes und unterschriebenes Vertragsformular vonseiten der beklagten als Angebot erhalten.

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Dieses hat die Klägerin auch dadurch angenommen, dass die Daten der Beklagten in der virtuellen Datenbank des Forums "Marktplatz" veröffentlicht wurden. Eine Annahmeerklärung in Form einer Auftragsbestätigung war gem. § 151 BGB entbehrlich. In den wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, wurde unter Ziff. 3 auf die Zusendung einer Auftragsbestätigung verzichtet. Der Verzicht auf eine Annahmeerklärung durch eine AGB Regelung war auch zulässig.

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Entgegen der Beklagtenansicht ist § 312 e BGB nicht anwendbar und es bedurfte hierzu nicht der Individualvereinbarung.

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Die Anwendung setzt voraus, dass sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr). Nicht elektronisch werden solche Dienste erbracht, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden. Das soll insbesondere Sprachtelefondienste, Telefax und Telexdienste betreffen.

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Der Vertragsabschluss erfolgte per Fax und nicht mittels eines elektronischen Geschäftsverkehrs wie es die Vorschrift des § 312 I e BGB erfordert.

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Überdies ist eine Klausel, wodurch auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet wird entgegen der Ansicht des Beklagten auch wirksam. Eine solche Klausel verstößt nicht gegen § 307 I BGB.

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Ein wirksamer Verzicht ergibt sich zudem aus § 151 BGB. Der Antragende, hier die Beklagten kann auf eine Annahmeerklärung wirksam verzichten. Dies trifft insbesondere auf die Fälle zu, bei denen eine sofortige Erfüllung des Vertrages, hier die Veröffentlichung der Daten im Internet, erfolgt.

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Ein Verstoß gegen § 307 I BGB setzt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners voraus. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen ausreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

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Dies ist hier fernliegend, zumal die Klägerin als Gegenleistung zum Entgeltanspruch die Daten der Beklagten veröffentlicht.

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Darüber hinaus ist die Klausel eindeutig verständlich und keinesfalls als versteckt anzusehen, so dass die Transparenz im Sinne § 307 I 2 BGB ebenfalls gewahrt ist.

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Insofern ist kein Umstand ersichtlich, der einen Verstoß gegen § 307 I BGB begründet.

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Vertragsinhalt war die kostenlose Grundeintragung eines Suchbegriffs in der Datenbank der Klägerin, wobei jeder weiterer Suchbegriff kostenpflichtig war. Der Eintrag des Suchbegriffs des Physiotherapeuten erfolgte entgeltlich.

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Das Vertragsformular vom 27.10.2005 war dahingehend zu verstehen, dass der Begriff "Masseur" als Suchbegriff zwar in der kostenlosen Grundeintragung beinhaltet war, dieser jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis "bitte ggf. ändern bzw. ergänzen..." (Anlage K1, Blatt 21) umgeändert werden konnte. Entscheidet sich der Kunde für eine Umänderung, so würde diese für den Kunden unentgeltlich sein. Begehrt er jedoch einen zusätzlichen Grundbegriff entstehen Kosten. Ein objektiver Betrachter kann nur zu dem Schluss kommen, dass ein weiterer zuzüglich eingesetzter Suchbegriff kostenpflichtig war, zumal auch eindeutig, oberhalb des Suchbegriffs der Hinweis "...1Suchbegriff kostenlos, weitere je 5,00 € mtl." deutlich sichtbar war. Der von den Beklagten erfolgte Einwand, dass es sich bei den Begriffen "Masseur und Physiotherapeut" um ein einheitliches Berufsbild handele mag zwar durchaus stimmen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich letztlich – dem natürlichen Sprachgebrauch entsprechend – um zwei Begriffe handelt, und laut dem eindeutigen Hinweis eine Kostenpflicht auslöst. Zudem gibt ein potentieller Nutzer der Suchmaschine die Begrifflichkeiten nicht kumulativ, sondern alternativ ein.

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Anhand der inhaltlichen Vertragsauslegung ergibt sich letztlich, dass auch die Vertragsklausel insgesamt zulässig und wirksam ist und nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne des § 307 I BGB verstößt.

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Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB ist insgesamt aus den bereits genannten Gründen zu verneinen. Das Transparenzgebot ist aufgrund der Eindeutigkeit der Vertragsregelung und der optischen Gestaltung gewahrt.

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Die Unachtsamkeit der Beklagten kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann nicht schon deshalb angenommen werden, wenn der Vertragspartner, hier die Beklagten, nicht unter der erforderlichen Sorgfalt am Geschäftsverkehr teilnimmt, zumal die Bestimmungen zur Entgeltlichkeit hinsichtlich der Suchbegriff eindeutig waren.

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Nach erneuter Prüfung ist das Gericht auch der Ansicht, dass es keine Pflicht der Klägerin gem. §§ 311 II, 241 II BGB dahingehend zustand, dass sie nach Rücksendung des Faxes die Beklagten über die Entgeldlichkeit des zweiten Suchbegriffs aufklären musste. Eine Aufklärungspflicht bestünde nur dann, wenn die Klägerin über Informationen verfügt, von denen sie weiß oder annehmen muss, dass sie den Beklagten unbekannt, aber für ihren Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Die Klägerin konnte nicht von solch einer Annahme ausgehen, weil eine offensichtliche Unkenntnis der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich war. Auf dem Vertragsformular war der Umstand, dass der zweite Suchbegriff kostenpflichtig war, deutlich erkennbar. Eine darüber hinausgehende für den Vertragsschluss evidente Information, die die Klägerin in den Vertragsbestimmungen ausgelassen hat, ist nicht der Fall.