Klage auf Rückzahlung aus 'Schenkkreis' wegen § 817 Satz 2 BGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von Beiträgen aus einem pyramidenartigen "Schenkkreis". Das Gericht qualifiziert derartige Systeme als sittenwidrig und verneint den Rückforderungsanspruch wegen der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB. Der Kläger habe sich leichtfertig der möglichen Sittenwidrigkeit verschlossen. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung aus Schenkkreis wegen Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB abgewiesen, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Pyramiden- oder Schneeballsysteme, bei denen ein Großteil der Mitspieler zwangsläufig ihren Einsatz verliert, sind als sittenwidrig zu qualifizieren.
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt, wenn nach § 817 Satz 2 BGB der Leistende selbst gegen die guten Sitten verstoßen hat.
Für die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB genügt es, dass der Leistende sich einer möglichen Sittenwidrigkeit leichtfertig verschließt; Kenntnis oder zumindest leichtfertiges Verschließen kann zur Kondiktionssperre führen.
Die bloße Erwägung billiger Erwägungen des BGH, § 817 Satz 2 BGB ausnahmsweise nicht anzuwenden, begründet nicht zwingend eine Abkehr von der klaren gesetzlichen Regelung; gesellschaftspolitische Änderungen sind primär Sache des Gesetzgebers.
Ist die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB gegeben, kommt der Wirksamkeit eines etwaigen Verzichts auf Rückforderung keine entscheidende Bedeutung mehr zu.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückzahlung eines Geldbetrages, welchen er, wie er vorträgt, an den Beklagten im Rahmen eines Gewinnspieles, bezeichnet als " Schenkkreis" geleistet hat. Bei diesen sogenannten "Schenkkreisen" handelt es sich um pyramidenartig aufgebaute "Spiele", welche sich nach dem sogenannten Schneeballsystem fortentwickeln.
Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass er zum damaligen Zeitpunkt weder das wirkliche System, noch die wirkliche Motivation dieses Schenkkreises gekannt habe. Vielmehr habe ihm die Idee des Schenkens und des Beschenktwerdens gefallen. Aus diesem Grunde habe er im Rahmen des Schenkkreises insgesamt 5000,00 Euro an den Beklagten und an zwei weitere Personen verschenkt, wobei der Beklagte und eine weitere Person jeweils ein viertel und die dritte Person die Hälfte erhalten sollten.
Diese Schenkung sei dann am 21.09.2003 erfolgt.
Im Februar 2004 habe der Kläger von der Sittenwidrigkeit dieser Schenkkreise gehört. Ab diesem Zeitpunkt habe er nichts mehr hiermit zu tun haben wollen.
Der Kläger beantragt:
Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1250, 00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.03.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass der Kläger sehr wohl über das System und den Geschehensablauf des Schenkkreises informiert war. Er sei Teilnehmer sogenannter Stammtische gewesen.
Zudem habe er rechtswirksam auf Rückforderungsansprüche jeglicher Art verzichtet.
Der Kläger habe eine sogenannte Schenkungsurkunde unterschrieben, in welcher er die Schenkung ohne jeglichen Anspruch auf Rückforderung dokumentiert habe.
Zudem beruft sich der Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze sowie auf die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
Mit dem Kläger geht das Gericht davon aus, dass es sich vorliegend um ein sittenwidriges Spielsystem handelt. Das pyramidenartig angelegte System zielt zwangsläufig darauf ab, den ersten Mitspielern zwar einen zumeist sicheren Gewinn zu ermöglichen, während die systembedingt ständig anschwellende Masse späterer Teilnehmer ihren zum Systemeinstieg zu leistenden Beitrag verlieren muss. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der Progressionswirkung keine Mitspieler in ausreichender Zahl gewonnen werden können. Damit steht zwangsläufig fest, dass irgendwann – und dabei sehr bald- weitere Spieler ihren Einsatz verlieren müssen. Das Spielsystem beweist seine mathematisch- logische Endlichkeit aus sich selbst heraus.
Ein solches " Spiel", bei dem zwangsläufig ein Großteil der Mitspieler ihren Einsatz verlieren muss, ist im lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als sittenwidrig zu qualifizieren.
Der sich demnach aus § 812 Abs. I Satz 1 BGB grundsätzlich ergebende Rückzahlungsanspruch des Klägers wird jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist dem Leistenden, also dem Kläger, das Recht zur Rückforderung verwehrt, wenn er mit seiner Leistung gleichfalls gegen die guten Sitten verstoßen hat. Dies sieht das Gericht vorliegend als gegeben an.
Mit der höchst richterlichen Rechtsprechung hält es das Gericht in bezug auf die subjektive Seite des § 817 Satz 2 BGB für ausreichend, wenn sich der Leistende einer möglichen Sittenwidrigkeit leichtfertig verschließt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Gericht, welches bereits eine Vielzahl derartiger Fälle zu bewerten hatte, hat nicht in einem einzigen Fall feststellen können, dass sich die an einem solchen Schenkkreis Beteiligten nicht über den Aufbau des Spiels als solches und über ihr eigenes Handeln im klaren gewesen wären. Dies gilt auch für den Kläger.
Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2007, als sein Prozessbevollmächtigter noch nicht im Gerichtssaal anwesend war, erklärt, dass das Spielsystem auf sogenannten Pappen aufgezeichnet gewesen sei. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger das Spielsystem verstanden und durchschaut hatte. Es wäre darüber hinaus lebensfremd anzunehmen, dass sich der Kläger keine Kenntnis von dem, was mit seinen 5000,00 Euro, die er insgesamt geleistet haben will, verschafft hatte. Bei jedem auch nur mit durchschnittlicher Intelligenz ausgestatteten erwachsenen Menschen muss sich bei nüchterner, von eigener Gewinnsucht nicht getrübter Betrachtung die Erkenntnis aufdrängen, dass ein derartiges Spielsystem eines laufend überproportional anwachsenden und dabei stets größer werdenden Kreises weiterer mitwirkungsbereiter Mitspieler bedarf. Schon damit war der Kläger auf Grund eigener Erkenntnismöglichkeiten in der Lage, das Problem der " Marktverengung" zu erkennen, nämlich die unausweichliche Tatsache, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt angesichts der progressiven Entwicklung der Teilnehmer das System zwangsläufig kollabieren würde und zahlende Mitspieler ihren Einsatz verlieren mussten. Schon deshalb ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass der Kläger das Spielsystem genau verstanden und zumindest leichtfertig die Augen vor dessen Sittenwidrigkeit verschlossen hat.
Damit aber sind die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB erfüllt, was zur Kondiktionssperre führt.
Das Gericht hält an seiner diesbezüglich durchgängigen Rechtsprechung trotz des Urteils des BGH vom 10.11.2005 (in JW 2006, 45) fest. In diesem Urteil wendet der BGH "ausnahmsweise" § 817 Satz 2 BGB nicht an, um Mitspieler vor den Initiatoren solcher Schenkbörsen zu schützen. Initiatoren würden zum Weitermachen geradezu eingeladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das Spiel tragenden Abreden behalten dürften.
Das erkennende Gericht hat erhebliche Zweifel, ob allein die vom BGH ins Feld geführten Billigkeitserwägungen es rechtfertigen, von einer eindeutig einschlägigen gesetzlichen Regelung abzuweichen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts verlässt der BGH dabei den ihm überlassenen Bereich der Rechtsfortbildung oder Lückenschließung. Gesellschaftspolitische Korrekturen, wenn sie denn erfolgen müssen, hat der Gesetzgeber zu leisten. Festzustellen bleibt jedoch, dass dieser bei Schaffung des § 817 Satz 2 BGB zu Gunsten einer eindeutigen Regelung Härten im Einzelfall gerade bewusst in Kauf genommen hat.
Darüber hinaus vermag das Gericht die Kriterien, die der BGH seiner Überlegung zur außer Kraftsetzung des § 817 Satz 2 BGB zu Grunde gelegt hat, nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Wer "Initiator" und wer lediglich "Opfer" einer solchen Schenkbörse ist, bleibt dunkel. Denjenigen als "Opfer" einzustufen, der als mündiger Bürger sich von wechselseitigen Schenkungen schnelles Geld verspricht, schließlich jedoch einsehen muss, dass seine gewinnverheißende Position nicht ausreicht, um unter dem Strich zu profitieren, verlangt eine spezifische Sicht, die das erkennende Gericht nicht teilt.
Nach allem kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob der Kläger möglicherweise einen wirksamen Verzicht auf Rückforderung des Geleisteten erklärt hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1250,00 Euro