Werklohnstreit: Wegezeit nicht vergütet trotz unterzeichneter Stundenlohnzettel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Werkunternehmer, begehrt Nachzahlung für in Rechnung gestellte Wegezeiten, obwohl die Parteien ein Angebot über Abrechnung nach tatsächlicher Arbeitszeit vereinbart hatten. Die Beklagten hatten zwar Stundenlohnnachweise unterschrieben, doch daraus folgte keine Vereinbarung über gesonderte Vergütung von Anfahrtszeiten. Das Gericht sieht keine offenbare Vertragsänderung oder ausreichende Offenlegung und weist die Klage ab.
Ausgang: Klage des Werkunternehmers wegen Nachforderung von Wegezeiten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen bestätigt grundsätzlich die Richtigkeit der ausgewiesenen Arbeitsstunden; Einwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Unterzeichnende weist nach, dass die Nachweise unrichtig sind oder er die Unrichtigkeit bei Abgabe der Unterschrift nicht kannte.
Wege‑ bzw. Fahrtzeiten sind nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren, wenn die Parteien eine Abrechnung nach tatsächlicher Arbeitszeit vereinbart haben und keine ausdrückliche Vereinbarung über gesonderte Anfahrtsvergütung besteht.
Formularmäßige Hinweise in Stundenlohnzetteln, die Wegezeiten in die Arbeitszeit einbeziehen, begründen keine darüber hinausgehende Vertragsänderung, wenn eine solche Einbeziehung nicht unmissverständlich vor Abzeichnung offengelegt wurde.
Fordert ein Werkunternehmer gesonderte Vergütung für Anfahrtszeiten, ist hierfür eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung erforderlich; eine nachträgliche, versteckte Formularregelung genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 50/00 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Be-klagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist Werkunternehmer.
Er erhielt von den Beklagten Ende 1998 den Auftrag, Sanitärarbeiten in dem Haus der Beklagten durchzuführen. Grundlage für die Beauftragung war das klägerische Angebot vom 12.11.1998, wonach die ausgeführten Arbeiten nach Stundenlohn zuzüglich Materialkosten abgerechnet, werden sollten. Hierzu heißt es auf Blatt 5 des Angebots: .
Die Sanierungsarbeiten erfolgen im Stundenlohn zum Nachweis,...
….
Die vor angegebenen Mengen und Zeitangaben sind geschätzt. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand.
Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Kläger diese den Beklagten unter dem 22.01. mit insgesamt 26.934,61 DM in Rechnung. Dabei nahm der Kläger die Berechnung der Arbeitsstunden aufgrund von vorgedruckten Tagelohnberichten vor, in die die Monteure ihre geleisteten Arbeitsstunden eintrugen und von den Beklagten abzeichnen ließen. Diese Tagelohnformulare enthielten den aufgedruckten Hinweis am unteren Rand des Tagelohnzettels. "Wegezeit ist in der Arbeitszeit enthalten". Ferner befand sich über der Zeile, welche für die Unterschriftsleistung vorgesehen war, der Hinweis: "Material und Arbeitszeit vor Unterschrift kontrollieren". Schließlich befand sich unter der Zeile für die Unterschriftsleistung der Vermerk: "Beanstandungen innerhalb 2 Tagen".
Auf den in Rechnung gestellten Betrag zahlten die Beklagten insgesamt 25.240,00 DM. Die vorgenommenen Abzüge begründeten die Beklagten mit Mängeln und mit dem Abzug der in Rechnung gestellten Wegekosten.
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm neben den reinen Arbeitsstunden auch Wegezeiten für die An- bzw. und Abreise der Monteure zur Baustelle zur vergüten seien. Er trägt dazu vor, daß die Beklagten alle zwölf Tagelohnberichte vorbehaltlos unterschrieben und gegen die Abrechnungsweise keine Einwände erhoben hätten. Der Kläger ist daher der Ansicht, daß die Beklagten mit ihrer Unterschriftsleistung die von ihm vorgenommene Abrechnungsweise anerkannt hätten.
Der Kläger bestreitet ferner das Vorliegen von Mängeln. Die Beklagten hätten alle Tagelohnzettel unterschrieben, ohne auch nur auf einem dieser Zettel einen Einwand oder Vorbehalt zu vermerken, daß die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt worden seien. Lediglich die von den Beklagten in Abzug gebrachten Kosten für eine Beschädigung im Gäste-WC in Höhe von 48,00 DM hat der Kläger akzeptiert und bei seiner Klageforderung berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.646,61 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 21.03.1999 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten zunächst, daß eine Vereinbarung zur Vergütung der Wegekosten getroffen worden sei. Vereinbart sei vielmehr auf der Grundlage des klägerischen Angebots eine Vergütung nach Stundenlohn für die reinen Arbeitszeiten zuzüglich Materialkosten. Eine andere Abrede sei nicht getroffen worden. Diese könne insbesondere auch nicht. daraus hergeleitet werden, daß sie die Stundenlohnzettel unterschrieben hätten. Sie hätten damit lediglich die Arbeitszeiten anerkennen wollen, ohne jedoch in Abweichung von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung auch die Abrechnung von Wegezeiten akzeptieren zu wollen. Eine derartige Erklärung könne ihrer Abzeichnung der Tagelohneberichte nicht beigemessen werden. Die Vergütung der Wegezeiten betrage, was unstreitig ist, 2.598,40 DM brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.1999 (Blatt 36 der Akten) Bezug genommen.
Die Beklagten behaupten weiter, daß der Einbau einer Dusche im Bad zwischen Badewanne und WC-Becken geplant und im Angebot vom 12.11.1998 aufgeführt worden sei. •Vor Ort habe der Kläger jedoch festgestellt, daß der vorhandene Platz für den Duscheinbau nicht ausreiche und so von dem Einbau abgesehen werden mußte. Die Beklagten sind der Auffassung, daß in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten vom 01.12.1998 (649,60 DM brutto) auf einen Planungsfehler des Klägers beruhten und daher ebenfalls von dem Gesamtbetrag abzuziehen seien.
Ferner habe ein vom Kläger zu hoch montierter Spiegel niedriger gesetzt werden müssen. Hierfür sei die Rechnung um weiter 162,40 DM brutto zu kürzen.
Am 09.12.1998 habe ein Monteur des Klägers, Herr T, nicht auf der Baustelle gearbeitet, sondern bei einem Nachbarn Montagearbeiten an dessen Heizung ausgeführt. Dennoch sei die angebliche Arbeitszeit den Beklagten in Rechnung gestellt worden.
Schließlich behaupten sie, daß sie sich am 22.12.1998 dem Monteur T in der Zeit von 11.00 bis 12.55 Uhr nicht auf der Baustelle befunden habe, sondern möglicherweise mit Materialbeschaffung beschäftigt. gewesen sei.
Die Beklagten bestreiten ferner die Höhe des geltend gemachten Zinssatzes.
Hilfsweise erklären die Beklagten mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 2.739,92 DM die Aufrechnung. Hierzu behaupten sie, daß bei Stämmarbeiten am 28.11.1998 von Mitarbeitern des Klägers die im Erdgeschoß verlegten Sohlnhofener Platten verkratzt und verschrarnmt worden seien. Die Kosten zur Beseitigung dieser Schäden belaufen sich gemäß dem Angebot der Firma C auf 2.739,92 DM.
Der Kläger bestreitet, daß seine Mitarbeiter am 28.11.1998 den Boden im Haus der Beklagten beschädigt hätten. Hierzu behauptet er, daß es durchaus möglich sei, daß möglicherweise bestehende Schäden von anderen Werkunternehmern bzw. Arbeitern verursacht worden sein könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze und auf die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein weiterer Werklohn gegenüber den Beklagten mehr zu. Dies schon deshalb, weil der Kläger Wegezeiten zur Abrechnung gestellt hat, die nach dem geschlossenen Vertrag der Parteien nicht zu vergüten sind.
Zwar haben die Beklagten, was unstreitig ist, die ihnen vorgelegten Tagelohnberichte vorbehaltlos unterschrieben. Hierin ist grundsätzlich ein bestätigendes Schuldanerkenntnis dahingehend zu sehen, daß der Bauherr die aufgeführten Stunden als tatsächlich erbracht akzeptiert. Einwendungen hiergegen sind ihm grundsätzlich abgeschnitten es sei denn, er kann beweisen, daß die Zettel unrichtig, die berechneten Stunden unangemessen hoch sind, und daß er die Richtigkeit oder Unangemessenheit bei Unterschriftsleistung nicht gekannt hat.
Eine Vergütungspflicht auch hinsichtlich der Wege- bzw. Fahrtzeiten über die reine Arbeitszeit hinaus wäre jedoch nur dann gegeben, wenn die Fahrtzeiten nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Stundenlohnarbeiten zu qualifizieren wären. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Das Angebot des Klägers, welches die Beklagten annahmen, sah ausdrücklich vor, daß die Arbeiten im Stundenlohn erfolgten. Abgerechnet werden sollte nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand. Nach dieser Vereinbarung sind Wege- bzw. Fahrtzeiten aber nicht als Zeitaufwand zu qualifizieren. Sollen, wie im Angebot ausdrücklich festgeschrieben, die Sanierungsarbeiten "im Stundenlohn zum Nachweis" berechnet werden, so kann der Auftraggeber davon ausgehen, daß die tatsächlich für Arbeitsleistungen aufgewandte Zeit berechnet wird, jedoch nicht die An- und Abfahrtszeiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Berechnung von Wegezeiten auch ohne besondere Vereinbarung als üblich anzusehen wäre. Dies ist vorliegend, worauf die Beklagten gestützt auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf in OLG-RP 1997, 159, zu Recht hinweisen, nicht der Fall. Will ein Werkunternehmer, der über einen längeren Zeitraum in größerem Umfang Werkleistungen ortsnah ausführt, Anfahrtszeiten gesondert in Rechnung stellen, so ist dies unmißverständlich zu vereinbaren, da grundsätzlich in diesen Fällen, eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich ist.
Ist jedoch unter Zugrundelegung des Angebots des Klägers keine Vereinbarung bezüglich einer gesonderten Berechnung von Wegezeiten getroffen worden, wovon der Kläger auch selber ausgeht, so kann eine solche mangels erkennbarem Erklärungswillen der Beklagten auch nicht in der Unterzeichnung der formularmäßig abgefaßten Stundenlohnnachweise gesehen werden. Es kann dabei offen bleiben, ob die vom Kläger auf diesen Stundenlohnzetteln verwendete Formulierung "Wegezeit ist in der Arbeitszeit enthalten" so eindeutig oder im Wege der Auslegung so zu verstehen ist, wie dies der Kläger geltend macht. Denn jedenfalls ist nicht davon auszugehen, daß die Beklagten in Abweichung des ursprünglich Vereinbarten eine dahingehende Erklärung abgeben wollten und abgegeben haben. Der sich im Abzeichen eines Stundenlohnzettels dokumentierende Erklärungswille bezieht sich gerade dann, wenn der Auftraggeber entsprechend dem zuvor Vereinbarten die aufgeführten Arbeitsstunden prüft, auf die zutreffend in Ansatz gebrachte Arbeitszeit der auf der Baustelle anwesenden Arbeiter. Nichts anderes hatten die Beklagten zu prüfen. Sie mußten nicht damit rechnen, daß der Kläger zudem in Abweichung des zuvor vertraglich Vereinbarten und dabei in unüblicher Weise nachträglich Wegezeiten in die Vergütungszeit einbeziehen wollte. Wenn die Beklagten demnach die Stundenlohnnachweise vorbehaltlos unterschrieben, so mag ihnen damit der Einwand tatsächlich nicht erbrachter Arbeitsleistungen abgeschnitten sein. Denn gerade dazu dienen die Arbeitsnachweise.
Das Augenmerk der Beklagten war demnach auf die Prüfung und Einschätzung, ob die aufgeführten Arbeitsstunden tatsächlich geleistet worden waren,zu richten. Sie mußten jedoch nicht damit rechnen, daß der Kläger ihnen ein Formular.zur Abzeichnung vorlegte, welches eine wesentliche Abweichung vom zuvor geschlossenen Vertrag und damit eine weitergehende Vergütungspflicht für die Beklagten beinhaltete. Daß die Beklagten eine sie benachteiligende Vertragserweiterung durch Abzeichnung der Stundenlohnnachweise akzeptierten, ist deshalb fernliegend mit der Folge, daß eine dem Kläger begünstigende Vertragserweiterung hierin nicht gesehen werden kann. Von letzterem wäre nur auszugehen, wenn der Kläger dies vor Abzeichnung der Stundenlohnnachweise offen gelegt hätte. Die relativ versteckte und zudem formularmäßig verwandte Wendung von der Einbeziehung der Wegezeiten in die Arbeitszeit ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Es wäre Sache des Klägers gewesen, gerade im Hinblick auf das von ihm abgegebene Angebot unmißverständlich offen zu legen, daß er eine Vergütung für Wegezeiten darüberhinaus verlange. Der formularmäßige Zusatz genügt dieser Offenlegungspflicht und der Herbeiführung einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung jedenfalls nicht.
Schon deshalb ist die Klage abzuweisen, ohne auf den weiteren Vortrag der Beklagten hinsichtlich angeblicher Mängel bzw. nicht erbrachter Arbeitsleistungen einzugehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nummer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.646,61 DM.